Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt wählt in die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Bergisch Land als Mitglied bzw. stv. Mitglied: (einsetzen nach Anlage). Sachverhalt:
Nach § 5 Absatz 1 der Satzung des Volkshochschulzweckverbandes Bergisch Land in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) wählen die Mitgliedsgemeinden je angefangene 5.000 Einwohner einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Verbandsversammlung. Nach der Fortschreibung von IT Nordrhein Westfalen (vormals Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik) hat die Stadt Wermelskirchen nach der letzten amtlichen Fortschreibung per 31.12.2012 = 34.679 Einwohner. Hiernach sind für die Stadt Wermelskirchen sieben Vertreter in die Verbandsversammlung zu wählen (bisher waren es acht).
Nach § 15 Abs. 2 GkG werden die Mitglieder und stv. Mitglieder der Verbandsversammlung „durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt.“ Daher müssen die Mitglieder und stv. Mitglieder der Verbandsversammlung Ratsmitglieder oder Dienstkräfte der Stadt Wermelskirchen sein. Weiterhin muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Stadt Wermelskirchen dazu zählen.
Es sind also 6 Ratsmitglieder und der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Stadt Wermelskirchen und ebenso viele Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Bergisch Land zu wählen. Anlage/n:
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