Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt bestellt gemäß §§ 63 und 113 GO NW neben dem Bürgermeister als Vertreter der Stadt in die Verbandsversammlung des Wupperverbandes: (einsetzen nach Anlage).
Sachverhalt:
Gemäß §§ 63 (2) und 113 GO NW ist der Bürgermeister und ein weiterer Vertreter der Stadt Wermelskirchen in der Verbandsversammlung des Wupperverbandes vom Rat der Stadt zu bestellen. Nach der Satzung des Wupperverbandes (§ 10 Absatz 1) können sich Delegierte in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.
Anlage/n:
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