Vorlage - RAT/2834/2014  

 
 
Betreff: Verwaltungsrat Stadtsparkasse Wermelskirchen
a) Wahl des Vorsitzenden
b) Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter
c) Wahl von zwei stellvertretenden Vorsitzenden
d) Wahl eines Mitgliedes sowie zweier Vertreter zum Delegierten in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
30.06.2014 
2. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt wählt in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse

 

a)               nach § 9 SpG zum Vorsitzenden: (einsetzen nach Anlage)

 

b)               als Mitglied sowie als Stellvertreter: (einsetzen nach Anlage)

 

c)               zum 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und

              zum 2. Stellvertreter des Vorsitzenden: (einsetzen nach Anlage)

 

d)              zum Delegierten der Sparkasse bzw. des Trägers in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie zwei weitere ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrates als Vertreter sowie Ersatzvertreter dieses Delegierten: (einsetzen nach Anlage).

 


Sachverhalt:

 

Nach § 4 Absatz 1 der Satzung für die Stadtsparkasse besteht der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse aus dem Vorsitzenden und zwölf weiteren sachkundigen Mitgliedern, davon zwei Dienstkräften der Sparkasse.

 

a)              Nach § 9 SpG i.V. mit § 50 Abs. 2 GO wählt die Vertretung des Gewährträgers eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Der Bürgermeister bekundet seine Bereitschaft, den Vorsitz zu übernehmen.

 

b)              Vom Rat der Stadt sind zwölf Mitglieder (einschließlich zwei Dienstkräfte der Stadtsparkasse) in den Verwaltungsrat zu wählen. 

 

c)              Nach § 9 des Sparkassengesetzes wählt der Rat der Stadt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Grundsätze der Verhältniswahl (§ 50 Absatz 3 und 4 GO NW) sind anzuwenden.              
 

d)              Für den Fall, dass der Bürgermeister zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt wird, wählt der Rat der Stadt ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates zum Delegierten der Sparkasse bzw. des Trägers in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes. Zwei weitere ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrates sind vom Rat der Stadt als Vertreter sowie Ersatzvertreter dieses Delegierten zu wählen.             


Anlage/n:

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift