Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt wählt in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse
a) nach § 9 SpG zum Vorsitzenden: (einsetzen nach Anlage)
b) als Mitglied sowie als Stellvertreter: (einsetzen nach Anlage)
c) zum 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und zum 2. Stellvertreter des Vorsitzenden: (einsetzen nach Anlage)
d) zum Delegierten der Sparkasse bzw. des Trägers in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes sowie zwei weitere ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrates als Vertreter sowie Ersatzvertreter dieses Delegierten: (einsetzen nach Anlage).
Sachverhalt:
Nach § 4 Absatz 1 der Satzung für die Stadtsparkasse besteht der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse aus dem Vorsitzenden und zwölf weiteren sachkundigen Mitgliedern, davon zwei Dienstkräften der Sparkasse.
a) Nach § 9 SpG i.V. mit § 50 Abs. 2 GO wählt die Vertretung des Gewährträgers eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Der Bürgermeister bekundet seine Bereitschaft, den Vorsitz zu übernehmen.
b) Vom Rat der Stadt sind zwölf Mitglieder (einschließlich zwei Dienstkräfte der Stadtsparkasse) in den Verwaltungsrat zu wählen.
c) Nach § 9 des Sparkassengesetzes wählt der Rat der Stadt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Grundsätze der Verhältniswahl (§ 50 Absatz 3 und 4 GO NW) sind anzuwenden. d) Für den Fall, dass der Bürgermeister zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt wird, wählt der Rat der Stadt ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates zum Delegierten der Sparkasse bzw. des Trägers in der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes. Zwei weitere ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrates sind vom Rat der Stadt als Vertreter sowie Ersatzvertreter dieses Delegierten zu wählen. Anlage/n:
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