Vorlage - RAT/2858/2014  

 
 
Betreff: Zweite KiBiz-Revision - Gesetzesänderung
Information über die wesentlichen Änderungen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Mühring, Vanessa
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Anhörung
28.08.2014 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die wesentlichen Änderungen die durch die zweite Revision des Kinderbildungsgesetzes beschlossen wurden zur Kenntnis. 


Sachverhalt:

 Der zum 01.08.2014 in Kraft getretene Reformschritt hat folgende Schwerpunkte:

 

-          Bildungsverständnis, bei dem das Kind im Mittelpunkt steht

-          Neuausrichtung der sprachlichen Bildung und der zusätzlichen sprachlichen Förderung

-          Mehr Bildungsgerechtigkeit für alle Kinder

-          Verbesserte Unterstützung der Personals

-           

Der Begriff des Bildungsverständnisses wird ab sofort in § 13 KiBiz gesetzlich definiert.

 

§ 13    Frühkindliche Bildung

(1) Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.

(2) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege gestalten ihre Bildungsangebote so, dass die individuellen Belange und die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Familien Berücksichtigung finden. Die Bildungsgelegenheiten sind so zu gestalten, dass die Kinder neben Wissen und Kompetenzen auch Bereitschaften und Einstellungen (weiter-)entwickeln. Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege beachtet, was die Kinder in ihren Bildungs- und Entwicklungsprozess einbringen, welche Möglichkeiten sie besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie zeigen und stimmt sein pädagogisches Handeln darauf ab. Es schafft eine anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Das Personal beachtet dabei auch, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und emotionale Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen.

(3) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege bieten auf Basis der Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die die motorische, sensorische, emotionale, ästhetische, kognitive, kreative, soziale und sprachliche Entwicklung des Kindes ganzheitlich fördern und die Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des Kindes.

(4)  Das pädagogische Personal in der Kindertagesbetreuung verbindet gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder mit individueller Förderung. Es leistet einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit der Kinder, unabhängig von Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer Benachteiligungen.

(5) Bildung und Erziehung sollen dazu beitragen, dass alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Lebenssituationen anerkennen, positive Beziehungen aufbauen, sich gegenseitig unterstützen, zu Gemeinsinn und Toleranz befähigt und in ihrer interkulturellen Kompetenz gestärkt werden.

(6) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wirkt darauf hin, Kinder zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen. Daher sollen Kinder ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege mitwirken. Sie sind vom pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten alters- und entwicklungsgerecht zu beteiligen. Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind in Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren. Die pädagogischen Konzeptionen der Kindergärten sind entsprechenden anzupassen.

Als Grundlage zur Erfüllung des  Bildungs- und Erziehungsauftrages fungieren vor Allem kontinuierliche alltagsintegrierte Beobachtungen und Dokumentationen.

Bei der Definition des Bildungsverständnisses soll die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ganzheitlich und stärkenorientiert bestmöglich gefördert werden.

 

Als Grundlage hierzu dienen die kontinuierliche alltagsintegrierte Beobachtung und Dokumentation. Die Beobachtung und Dokumentation ist nicht neu, gewinnt durch die Definition des Bildungsverständnisses jedoch an größerer Bedeutung. Im Bereich der städtischen Kindergärten wird die Bildungsdokumentation seit mehreren Jahren bereits detailliert berücksichtigt, sodass Anpassungen hier nicht erforderlich sind.

 

Eine Änderung gibt es in der sprachlichen Bildung (s. hierzu auch Vorlage RAT/2855/2014). Das punktuelle Delfin 4 -Verfahren wird durch eine dauerhafte Beobachtung und Förderung durch die Erzieher/innen ersetzt. Die sprachliche Bildung ändert sich vor Allem auch hinsichtlich der finanziellen Förderung. Um besonderen, zusätzlichen Sprachförderbedarf zu unterstützen, stellt das Land der Stadt Wermelskirchen 20.000 € zur Verfügung. Dieses Geld ist für zusätzliche Personalkraftstunden, in Kitas die besonderen Sprachförderbedarf haben, einzusetzen. Als Mindestförderung werden 5.000 € pro Einrichtung festgesetzt. Mit der Vorlage RAT/285/2014 wird die Auswahl und Entscheidung der förderfähigen Kitas für die nächsten fünf beschlossen.

Im laufenden Kitajahr (2014/2015) wird die gewohnte Sprachförderung (356 €/Kind) letztmalig  und somit auch parallel zu der neuen Förderung ausgezahlt.

 

Weitere Landeszuschüsse gibt es für die sogenannte plusKITA. Nach § 16 a KiBiz ist die plusKITA eine Einrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. Die Kita muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein. Als Indikatoren für die Weiterverteilung der Mittel kommen zum einen die vom Land für die Verteilung an die Jugendämter verwandten Indikatoren, aber auch andere Indikatoren, die im Rahmen der örtlichen Sozialplanung verwendet werden, in Betracht. Hier können auch die „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf - Hinweise für Städte, Kreise und Gemeinden“ herangezogen werden. Für die Stadt Wermelskirchen stehen in diesem Bereich 50.000 € zur Verfügung, die mit je 25.000 €r die Dauer von fünf Jahren an zwei Kindertageeinrichtungen zu vergeben sind (s. hierzu Vorlage RAT/2855/2014).

 

Eine weitere Änderung ist die Verfügungspauschale. Die Verfügungspauschale erhält jede Kita. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Anzahl der Gruppen. Als Verwendungszweck wird die Entlastung des pädagogischen Personals durch z.B. Hauswirtschaftskräfte bei der Essensversorgung, mehr Leitungs- oder Verfügungszeit oder Vertretungskräfte festgesetzt. In dem vorgegebenen Rahmen kann die Kita bzw. der Träger über den Einsatz der Pauschale selbstständig entscheiden. Bei den Kitas in städtischer Trägerschaft wird die Pauschale nach Rücksprache zwischen Jugendamt und den einzelnen Kitas vorerst für weitere Hauswirtschaftskräfte im Bereich der Mittagsverpflegung verwendet.

 

Das Land bietet ab dem 01.08.2015 außerdem eine Sicherheit für Träger, Einrichtung und Personal durch eine einrichtungsbezogene finanzielle Planungsgarantie 21 e KiBiz). Das heißt, dass das Budget eines Kindergartenjahres für das Folgejahr garantiert wird. Für unterjährige, zusätzliche Aufnahmen werden unabhängig davon die entsprechenden Kindpauschalen ab Aufnahme gewährt.

 

Träger können auch künftig angemessene cklagen bilden, jedoch dürfen Mittel nur noch in die Rücklage übertragen werden, wenn die gesetzlichen Mindestvorgaben zum Personalstandard eingehalten werden. Ab dem 01.08.2015rfen die Rücklagen 10 % der Summe aller Kindpauschalen nicht übersteigen. Wird auch der zweite Personalwert eingehalten, steigt der Prozentwert auf 15%.

 

Um mehr Klarheit und Sicherheit beim Verfahren zur Bedarfsanzeige für Kommunen, Träger und Eltern zu gewährleisten, sollen Bedarfsmeldungen gegenüber dem Jugendamt, spätestens sechs Monate bevor der Platz in Anspruch genommen werden soll, angezeigt werden. Im Gegenzug sind Benachrichtigungen über den Betreuungsplatz in der Regel acht, bis spätestens sechs Wochen vor der gewünschten Inanspruchnahme vom Jugendamt zu versenden.

Um diesem einheitlichen Verfahren zur Bedarfsanzeige gerecht zu werden, ist der Einsatz eines webbasierten Programmes in Planung. Derzeit sind die Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises in der Findungsphase, welche Softwareprodukte inhaltlich geeignet und wirtschaftlich vertretbar auf dem Markt sind. Ein Ergebnis hierzu wird noch in diesem Jahr erwartet. Sobald hierzu genauere Informationen vorliegen hinsichtlich Produkt, Start und Teilnahme der freien Träger wird hierüber erneut berichtet.

 

Dem neuen KiBiz entsprechend soll ein Kita-Besuch außerhalb des Wohnortesnftig möglich sein. Eine interkommunale Ausgleichszahlung kann verlangt werden, wenn Kinder in einer Einrichtung betreut werden, die nicht zum Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gehört. Der Ausgleich beträgt 40% der Kindpauschale.  Bereits seit einigen Jahren sind solche Ausgleichzahlungen zwischen den Jugendämtern im Rheinisch-Bergisch Kreis vertraglich festgeschrieben und kommen regelmäßig vor. Nunmehr nnen Aufnahmen und Abgaben auch in andere Nachbarkommunen wie zum Beispiel Remscheid unter Berücksichtigung einer Ausgleichzahlung geltend gemacht werden. Aktuell sind dem Jugendamt noch keine abrechnungsrelevanten Fälle außer den bestehenden kreisangehörigen Kindern bekannt.

 


Anlage/n:

  


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: