Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt stellt nach § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes fest, dass bei
- der Wahl des Rates der Stadt am 25.05.2014
1. alle Gewählten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt haben, 2. bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte, 3. die Wahlergebnisse vom Wahlausschuss der Stadt richtig festgestellt wurden.
Die Wahl des Rates der Stadt Wermelskirchen (Gemeindewahl) am 25.05.2014 wird daher nach § 40 Abs. 1d des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein Westfalen in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung Nordrhein Westfalen für gültig erklärt. Sachverhalt:
Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein Westfalen hat der Rat der Stadt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kommunalwahl von Amts wegen zu beschließen.
Die vom Wahlausschuss der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung am 27.05.2014 festgestellten Ergebnisse der Ratswahl (Gemeindewahl) wurden nach § 35 Kommunalwahlgesetz Nordrhein Westfalen (KWahlG) am 31.05.2014 amtlich bekannt gemacht.
Bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist entsprechend § 39 Abs. 1 KWahlG sind keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahl erhoben worden.
Der Wahlleiter schlägt daher dem Rat der Stadt vor, die Kommunalwahl 2014 (Ratswahl) nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 der Kommunalwahlordnung Nordrhein Westfalen für gültig zu erklären.
Anlage/n: -
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