Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Kultur und Betriebsausschuss Kattwinkelsche Fabrik stimmt der Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität in der Städtischen Hauptschule mit 24 Schülern je Klasse im Durchschnitt bei Klassenraumgrößen von 50 qm/53 - 55 qm gem. § 46 (1) und (2) Schulgesetz NRW zu
(Pavillongebäude: max. 22 Schülerinnen/Schüler, Altbau: max. 26 Schülerinnen/Schüler, so dass im Durchschnitt 24 Schülerinnen/Schüler erreicht werden und der Klassenfrequenzrichtwert damit nicht unterschritten wird. Ab dem Schuljahr 2015/2016 können die Schüler/innen gleichmäßig auf die beiden Gebäude verteilt werden).
Sachverhalt: Problem: Durch den Aufbau der Sekundarschule und den gleichzeitigen Rückbau der Hauptschule muss die Hauptschule Klassenräume im sog. Altbau und im sog. 2. Schuldorf nutzen. Die Raumgrößen betragen in den dort vorhandenen Räumlichkeiten ca. 50 qm je Klassenraum (2. Schuldorf) und zwischen 53 und 55 qm je Klassenraum im Altbau der Hauptschule
Betroffen sind die jährlich geringer werdenden Jahrgangsstufen der Hauptschule (z. B. 2014/2015: Klassen 6, 7, 8, 9, 10 / 2015/2016: Klassen 7, 8, 9, 10 usw.)
Da diese Raumgrößen zum Teil erheblich unter den Standardraumgrößen liegen, die z. B. für die Sekundarschule vorgesehen sind (70 qm zzgl. Differenzierungsraum im Schusterbau), ist eine Beschulung lt. Schulgesetz von maximal 30 Schülerinnen und Schüler je Klasse in diesen Räumen nicht möglich.
Möglich wären in Abstimmung mit der Schulleitung der Hauptschule: Klassengröße 50 qm: maximal 22 Schülerinnen und Schüler Klassengröße 53 - 55 qm: maximal 25 Schülerinnen und Schüler
Gem. einer mittlerweile vorliegenden Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 09.01.2015 soll allerdings der gem. Schulgesetz NRW vorgesehene Klassenfrequenzrichtwert für Hauptschulen von 24 Schülerinnen/Schülern nicht unterschritten werden. Die Bezirksregierung teilt darüber hinaus mit, dass eine Absenkung unter den Wert von 24 Schülerinnen/Schülern zu rechtlichen Bedenken führt und bittet bei einer Beschlussfassung um Beachtung dieses Sachverhaltes.
Um eine rechtssichere Position festschreiben zu können, ist demnach - nach nochmaliger Abstimmung mit der Schulleitung - nur folgende Absenkung der Schülerzahlen möglich:
Klassengröße 53 - 55 qm/50 qm: maximal durchschnittlich 24 Schülerinnen und Schüler (Pavillongebäude: max. 22 Schülerinnen/Schüler, Altbau: max. 26 Schülerinnen/Schüler, so dass im Durchschnitt 24 Schülerinnen/Schüler erreicht werden und der Klassenfrequenzrichtwert damit nicht unterschritten wird. Ab dem Schuljahr 2015/2016 können die Schüler/innen gleichmäßig auf die beiden Gebäude verteilt werden). Die derzeitigen Klassengrößen der Klassen 6 bis 10 können im Rahmen der vor-geschlagenen Deckelung versorgt werden. Zusätzliche Anmeldungen durch z. B. Umzüge, Asylbewerber oder Rückläufer der Realschule führen aber zu einer Überschreitung der vorgenannten 24 Schüler je Klasse. Diese Situation muss daher geklärt werden.
Lösung: Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität mit 24 Schüler je Klasse im Durchschnitt bei Klassenraumgrößen von 50 qm/53 – 55 qm durch den Schulträger (Deckelung) gem. § 46 (1) und (2) Schulgesetz NRW. (Pavillongebäude: max. 22 Schülerinnen/Schüler, Altbau: max. 26 Schülerinnen/Schüler, so dass im Durchschnitt 24 Schülerinnen/Schüler erreicht werden und der Klassenfrequenzrichtwert damit nicht unterschritten wird. Ab dem Schuljahr 2015/2016 können die Schüler/innen gleichmäßig auf die beiden Gebäude verteilt werden).
Auswirkungen: Schuljahr 2014/2015: Ablehnung von möglichen Zusatzanmeldungen (Klassen 6 - 10) und Versorgung der Schüler/innen in Abstimmung mit benachbarten Schulträgern.
Ab Schuljahr 2015/2016: Bei weiteren Anmeldungen (Klassen 7 - 10) Teilung der dann zu großen (gedeckelten) Klassen und Nutzung von freien Räumlichkeiten im Rahmen des Hauptschulrückbaus durch die zusätzlich entstehenden Klassen.
Weitere Vorgehensweise: Um eine reibungslose Beschulung der Schülerinnen und Schüler der Hauptschule direkt nach Fertigstellung des 2. Schuldorfes ermöglichen zu können, hat bereits am 11.11.2014 eine Abstimmung mit dem Ältestenrat über die weitere Vorgehensweise stattgefunden.
Gem. dieser Abstimmung ist bereits im November 2014 eine schriftliche Bestätigung der Begrenzung gem. § 46 Schulgesetz NRW gegenüber Schulleitung/Bezirksregierung - vorbehaltlich der zustimmenden Beschlussfassung des Ausschusses für Schule und Kultur/Betriebsausschuss Kattwinkelsche Fabrik am 04.03.2015 - vorgenommen worden. Die Bezirksregierung hat mit dem vorgenannten Schreiben vom 09.01.2015 darauf reagiert.
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