Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt den vorgestellten Sachverhalt zur Kenntnis.Sachverhalt:
Gesetzliche Grundlagen
§ 72 Sozialgesetzbuch VIII. Teil - Mitarbeiter, Fortbildung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
Ausgangssituation
Das ehemalige Jugendamt der Stadt Wermelskirchen ist im Rahmen von Verwaltungsstrukturreformen in einem
1. Schritt mit dem ehemaligen Schulverwaltungsamt (2005)
und in einem
2. Schritt mit dem ehemaligen Sozialamt (2013)
zum heutigen Amt für Jugend, Bildung und Soziales zusammengeführt worden.
Hierdurch ist ein Amtsbereich mit rd. 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstanden, der die unterschiedlichsten pädagogisch geprägten und von Verwaltung geprägten Aufgabenbereiche wie z. B.
- Kindertagesstätten, Allgemeiner Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst, Tagespflege, Frühe Hilfen, Jugendförderung, Jugendberufshilfe, Psychologische Beratungsstelle, Kinder- und Jugendparlament,
- Schulen, Schülerbeförderung, Offene Ganztagsschulen, Bücherei, Bäder, Sport, Kultur, Inklusion,
- Senioren-/Pflegeberatung, Verwaltung Asyl, Soziale Betreuung Asyl, Grundsicherung, Sozialversicherung, Wohnberatung, Unterhalt/Unterhaltsvorschuss
beinhaltet.
Die zugehörigen Fachausschüsse sind
- der Jugendhilfeausschuss, - der Ausschuss für Schule und Kultur/Betriebsausschuss Kattwinkelsche Fabrik, - der Ausschuss für Sport, Freizeit und Tourismus sowie - der Ausschuss für Soziales und Inklusion.
Weitere Vorgehensweise
Bis zum 31.07.2013 ist die Aufgabe der Amtsführung von einer eigenständigen Amtsleitung wahrgenommen worden, die auf eigenen Wunsch aus dieser Funktion ausgeschieden ist. Während der dann im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes greifenden einjährigen Besetzungssperre hat der zuständige Erste Beigeordnete diese Amtsleitungsfunktion übernommen. Nach Ablauf der Besetzungssperre ist nunmehr zu prüfen, in welchem Rahmen eine Wiederbesetzung der Amtsleiterstelle des Amtes für Jugend, Bildung und Soziales erforderlich ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist die Verwaltung zu folgendem Ergebnis gekommen:
Wegen der Größe des Amtes, der Komplexität der Aufgaben im pädagogischen Bereich und im Verwaltungsbereich und um insbesondere den Vorgaben des § 72 VSGB VIII (s. o.) gerecht werden zu können, ist es erforderlich, die Entscheidungsstrukturen des Amtes nicht nur vertikal sondern auch horizontal zu bestimmen. Daher wird die zukünftige Amtsleitung in Form einer so genannten Doppelspitze angelegt. Hierbei wird jeweils für den pädagogischen Bereich und für den Verwaltungsbereich auf einer Ebene eine Leitungsstelle „Pädagogik“ und eine Leitungsstelle „Verwaltung“ eingerichtet. Beide Stellen sind mit einer entsprechend qualifizierten Fachkraft aus dem pädagogischen Bereich und einer entsprechend qualifizierten Fachkraft aus dem Verwaltungsbereich zu besetzen. Die entsprechenden Stelleninhaber vertreten sich gegenseitig und Übernehmen die Führung des Amtes gemeinsam. Näheres kann dem beigefügten Organigramm entnommen werden.
Die Maßnahme ist stellenplanneutral, da neben der bisher nicht besetzten Amtsleiterstelle eine weitere unbesetzte Stelle im Bereich des Amtes für Jugend, Bildung und Sport eingesetzt wird.
Im Rahmen der Besetzung dieser Stellen soll der Jugendhilfeausschuss gem. § 71 Abs. 3 SGB VIII u. a. vor der Berufung gehört werden. Das Jugendamt ist ein wesentlicher Bestandteil des Amtes für Jugend, Bildung und Soziales. Näheres hierzu ergibt sich aus einer gesonderten SitzungsvorlageAnlage: Organigramm Struktur Amt 51
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