Beschlussvorschlag:
Der Antrag der Fraktion „Die Linke“ wird gem. § 3 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse von der Tagesordnung abgesetzt. Sachverhalt:
Die Fraktion „Die Linke“ hat mit Datum vom 10.09.2014 den als Anlage beigefügten Antrag (Resolution zum Transatlantischen Freihandelsabkommen) gestellt. Der Antrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 29.09.2014 eingebracht. In dieser Sitzung hat der Rat der Stadt beschlossen, dass dieser Antrag als eingebracht gilt und zur weiteren Beratung und Beschlussfassung in den Fachausschuss verwiesen wird (im vorliegenden Fall also wiederum an den Rat der Stadt).
Dieser Antrag betrifft eine Angelegenheit, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Wermelskirchen fällt und somit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung abzusetzen ist. Da es offensichtlich in vielen Städten und Gemeinden gleichgelagerte Anträge gegeben hat, weist der Städte- und Gemeindebund auf die geltende Rechtslage hin. Hierzu wird von dort folgendes ausgeführt: „Wegen zahlreicher Anfragen bezüglich der Beschlusskompetenz des Rates im Zusammenhang mit der Ablehnung der Freihandelsabkommen TTIP und CETA weist die StGB NRW-Geschäftsstelle darauf hin, dass sich der Rat nach Auffassung der Geschäftsstelle weder mit entsprechenden Anträgen von Fraktionen zur Tagesordnung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO noch mit diesbezüglichen Anregungen gemäß § 24 GO inhaltlich befassen kann. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Anders als der Bundestag oder der Landtag ist der Rat kein Parlament, sondern Teil der Verwaltung. Seine Zuständigkeit ist begrenzt auf alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung. Sie findet dort ihre Grenzen, wo die Zuständigkeit bei einer anderen staatlichen Ebene wie dem Land, dem Bund bzw. der europäischen Union liegt. Daher hat er auch nicht die Kompetenz, seine politische Auffassung zu bundesrechtlichen bzw. europäischen Angelegenheiten kund zu tun. Das ist vielmehr Angelegenheit der politischen Parteien bzw. der zuständigen staatlichen Ebene. Die Freihandelsabkommen TTIP und CETA werden von der EU-Kommission mit den USA bzw. Kanada verhandelt. Zuständig ist insoweit die EU-Kommission. Auch wenn dieses Abkommen Auswirkungen auf alle Gemeinden haben wird, führt dies jedoch nicht zu einer Befassungskompetenz des Gemeinderates. Der Rat könnte allenfalls dann zuständig werden, wenn eine Bundes- bzw. europarechtliche Angelegenheit für eine bestimmte Stadt im Vergleich zu anderen Kommunen eine besondere Betroffenheit auslösen würde. Dies ist jedoch keinesfalls erkennbar. Somit hat der Rat keine Befassungskompetenz bezüglich der Freihandelsabkommen TTIP und CETA. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Vorschläge für die Tagesordnung des Rates gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 GO als auch für Anregungen gemäß § 24 GO. Da der Bürgermeister kein eigenes materielles Vorprüfungsrecht besitzt, muss er entsprechende Anträge auf die Tagesordnung des Rates setzen. Mangels Befassungskompetenz des Rates hat dieser sodann in der Ratssitzung den Tagesordnungspunkt/ die Anregung von der Tagesordnung abzusetzen.“
Anlage: Antrag der Fraktion „Die Linke“ vom 10.09.2014
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