Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ mit der Abgrenzung des Geltungsbereiches gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB.
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren Die bestehende Klarstellungssatzung für die Ortslage „Halzenberg“ von 1980 soll sich in ihrer Abgrenzung nicht verändern, sondern um ein bebautes Grundstück ergänzt werden (Anlage I). Diese Korrektur im Bereich des Staller Weges bezieht sich auf den bestehenden Bandweberbetrieb, dessen Erweiterung 1999 im Außenbereich gemäß § 35 BauGB genehmigt wurde und heute am Innenbereich teilnimmt. Im Vorfeld der geplanten Ergänzungssatzung (Antrag vom 17.08.2011 / Aufstellungsbeschluss vom 02.07.2012) wird daher für diesen Bereich der Satzungscharakter des Gebäudebestandes geklärt, da es sich um den gleichen Grundstückseigentümer wie im Bereich der geplanten Ergänzungssatzung (Anlage IV) auf der gegenüberlegenden Straßenseite handelt.
In Absprache mit dem Eigentümer wurde ein Abgleich der bestehenden Verhältnisse und den Auflagen aus der Baugenehmigung zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB-Haacken von 1999) herbeigeführt, um einen sauberen Abschluss für die Korrektur zum Innenbereich herzustellen und den damals geforderten ökologischen Ausgleich auch tatsächlich einzulösen.
Die bilanztechnische Erfassung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages von 1999 Im Rahmen dieser Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung gibt es keine gesetzliche Notwendigkeit einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu erarbeiten. In diesem Fall soll der zur Baugenehmigung geforderte ökologische Ausgleich im Einvernehmen mit dem Eigentümer nachgeholt werden, denn im Planverfahren zur geplanten Ergänzungssatzung wird die untere Landschaftsbehörde als Träger öffentlicher Belange beteiligt und die damals geforderte Umsetzung ansprechen.
Herr Berkey (Landschaftsplaner) hat nach Beauftragung durch den Eigentümer für die Ermittlung des Kompensationsdefizites die im LFP-Haacken von 1999 erstellte Eingriffsberechnung mit der aktuellen Biotopausprägung verglichen. Dabei konnte festgestellt werden, welche Kompensationsmaßnahmen bisher durchgeführt wurden und welcher Bedarf noch besteht. Der verbleibende Kompensationsbedarf von noch 1.805 Wertpunkten, soll nun durch den Erwerb von Ökopunkten nach Rechtskraft der Korrektur der Klarstellungssatzung ausgeglichen werden. Diese Form der Umsetzung wurde mit dem Eigentümer entsprechend abgestimmt und gemeinsam vereinbart (Anlage III).
Inhalt der Klarstellungssatzung Die Gemeinde kann durch eine Klarstellungssatzung festlegen, wie die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlaufen, um Zweifel auszuschließen, ob ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt und seine bauliche Nutzung im Sinne des § 34 BauGB (Innenbereich) oder des § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen ist. Man spricht daher auch von der Abgrenzungssatzung.
Der Inhalt der Satzung ist einfach. Es ist ausreichend, die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit Lageplan festzulegen.
Außenbereichsgrundstücke oder -flächen darf die Gemeinde in eine solche Satzung nicht einbeziehen. Ebenso wenig ist es ihr möglich, mit dieser Satzung die Definition der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu ändern. Ziel der Klarstellungssatzung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erzeugen und Rechtsstreitigkeiten um die jeweilige Zuordnung von Grundstücken zu vermeiden. Sollen einzelne Außenbereichsgrundstücke später zur Klarstellungssatzung ergänzt werden, muss das Gebiet der Klarstellungssatzung um eine Ergänzungssatzung erweitert werden. Dies wird auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einem Verfahren zur Ergänzungssatzung geschehen (siehe Anlage IV).
Ein Aufstellungsbeschluss für diese Korrektur der Klarstellungssatzung gemäß BauGB ist nicht erforderlich. Externe Beteiligungen, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange, sind entsprechend dem Baugesetzbuch (BauGB) nicht vorgesehen.
Der Satzungstext einschließlich der Plandarstellung zur Abgrenzung des Geltungsbereiches für die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ ist als Anlage II beigefügt.
Beschluss der Korrektur im Bereich „Staller Weg“ Nachdem der Rat der Stadt den Inhalt für die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung im Bereich „Staller Weg“ zur Kenntnis genommen hat, kann er diese mit der Plandarstellung zur Abgrenzung des Geltungsbereiches (Anlage II) beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ mit der Abgrenzung des Geltungsbereiches gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB.
Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) tritt die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ in Kraft. Anlage/n: Anlage I Planzeichnung zur Darstellung der Abgrenzung des Geltungsbereiches Anlage II Satzungstext für die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ Anlage III Umsetzung des ökologischen Ausgleichs / Öko-Konto der Stadt Anlage IV Abgrenzung der geplante Ergänzungssatzung „Halzenberg“
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