Vorlage - RAT/2968/2014  

 
 
Betreff: Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung "Halzenberg" im Bereich "Staller Weg"
- Vorstellung des Inhalts
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Menger-Schindler, Marlies
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
01.12.2014 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
15.12.2014 
4. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage_I_Halzenberg_Klarstellungssatzung  
Anlage_II_Halzenberg_Deckblatt  
Anlage_II_Satzungstext  
Anlage_II_Halzenberg_Klarstellungssatzung  
Anlage_III_ Ökokonto WK  
Anlage_IV_Halzenberg_Ergänzungssatzung  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg im Bereich „Staller Weg“ mit der Abgrenzung des Geltungsbereiches gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB.

 

  


Sachverhalt:

 

Bisheriges Verfahren

Die bestehende Klarstellungssatzung für die Ortslage „Halzenberg“ von 1980 soll sich in ihrer Abgrenzung nicht verändern, sondern um ein bebautes Grundstück ergänzt werden (Anlage I). Diese Korrektur im Bereich des Staller Weges bezieht sich auf den bestehenden Bandweberbetrieb, dessen Erweiterung 1999 im Außenbereich gemäß § 35 BauGB genehmigt wurde und heute am Innenbereich teilnimmt. Im Vorfeld der geplanten Ergänzungssatzung (Antrag vom 17.08.2011 / Aufstellungsbeschluss vom 02.07.2012) wird daher für diesen Bereich der Satzungscharakter des Gebäudebestandes geklärt, da es sich um den gleichen Grundstückseigentümer wie im Bereich der geplanten Ergänzungssatzung (Anlage IV) auf der gegenüberlegenden Straßenseite handelt.

 

In Absprache mit dem Eigentümer wurde ein Abgleich der bestehenden Verhältnisse und den Auflagen aus der Baugenehmigung zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB-Haacken von 1999) herbeigeführt, um einen sauberen Abschluss für die Korrektur zum Innenbereich herzustellen und den damals geforderten ökologischen Ausgleich auch tatsächlich einzulösen.

 

 

Die bilanztechnische Erfassung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages von 1999

Im Rahmen dieser Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung gibt es keine gesetzliche Notwendigkeit einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu erarbeiten. In diesem Fall soll der zur Baugenehmigung geforderte ökologische Ausgleich im Einvernehmen mit dem Eigentümer nachgeholt werden, denn im Planverfahren zur geplanten Ergänzungssatzung wird die untere Landschaftsbehörde als Träger öffentlicher Belange beteiligt und die damals geforderte Umsetzung ansprechen.

 

Herr Berkey (Landschaftsplaner) hat nach Beauftragung durch den Eigentümerr die Ermittlung des Kompensationsdefizites die im LFP-Haacken von 1999 erstellte Eingriffsberechnung mit der aktuellen Biotopausprägung verglichen. Dabei konnte festgestellt werden, welche Kompensationsmaßnahmen bisher durchgeführt wurden und welcher Bedarf noch besteht. Der verbleibende Kompensationsbedarf von noch 1.805 Wertpunkten, soll nun durch den Erwerb von Ökopunkten nach Rechtskraft der Korrektur der Klarstellungssatzung ausgeglichen werden. Diese Form der Umsetzung wurde mit dem Eigentümer entsprechend abgestimmt und gemeinsam vereinbart (Anlage III).

 

 

Inhalt der Klarstellungssatzung

Die Gemeinde kann durch eine Klarstellungssatzung festlegen, wie die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlaufen, um Zweifel auszuschließen, ob ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt und seine bauliche Nutzung im Sinne des

§ 34 BauGB (Innenbereich) oder des § 35 BauGB (Außenbereich) zu beurteilen ist. Man spricht daher auch von der Abgrenzungssatzung.

 

Der Inhalt der Satzung ist einfach. Es ist ausreichend, die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit Lageplan festzulegen.

 

Außenbereichsgrundstücke oder -flächen darf die Gemeinde in eine solche Satzung nicht einbeziehen. Ebenso wenig ist es ihr möglich, mit dieser Satzung die Definition der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu ändern. Ziel der Klarstellungssatzung ist es, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erzeugen und Rechtsstreitigkeiten um die jeweilige Zuordnung von Grundstücken zu vermeiden.

Sollen einzelne Außenbereichsgrundstücke später zur Klarstellungssatzung ergänzt werden, muss das Gebiet der Klarstellungssatzung um eine Ergänzungssatzung erweitert werden. Dies wird auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einem Verfahren zur Ergänzungssatzung geschehen (siehe Anlage IV).

 

Ein Aufstellungsbeschluss r diese Korrektur der Klarstellungssatzung gemäß BauGB ist nicht erforderlich.

Externe Beteiligungen, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange, sind entsprechend dem Baugesetzbuch (BauGB) nicht vorgesehen.

 

Der Satzungstext einschließlich der Plandarstellung zur Abgrenzung des Geltungsbereiches für die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ ist als Anlage II beigefügt.

 

 

Beschluss der Korrektur im Bereich „Staller Weg“

Nachdem der Rat der Stadt den Inhalt für die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung im Bereich „Staller Weg“ zur Kenntnis genommen hat, kann er diese mit der Plandarstellung zur Abgrenzung des Geltungsbereiches (Anlage II) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg im Bereich „Staller Weg“ mit der Abgrenzung des Geltungsbereiches gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB.

 

 

Weiteres Verfahren

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) tritt

die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ in Kraft.

  


Anlage/n:

Anlage I              Planzeichnung zur Darstellung der Abgrenzung des Geltungsbereiches

Anlage II              Satzungstext r die Korrektur der bestehenden KlarstellungssatzungHalzenberg“ im Bereich „Staller Weg“

Anlage III              Umsetzung des ökologischen Ausgleichs / Öko-Konto der Stadt

Anlage IV              Abgrenzung der geplante Ergänzungssatzung „Halzenberg“

  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_I_Halzenberg_Klarstellungssatzung (318 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_II_Halzenberg_Deckblatt (283 KB)      
Anlage 3 3 Anlage_II_Satzungstext (124 KB)      
Anlage 4 4 Anlage_II_Halzenberg_Klarstellungssatzung (318 KB)      
Anlage 5 5 Anlage_III_ Ökokonto WK (136 KB)      
Anlage 6 6 Anlage_IV_Halzenberg_Ergänzungssatzung (538 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: