Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Abfallbeseitigung“ für das Jahr 2015 zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt beschließt
a) die Abfallgebühren ab dem 01.01.2015 wie folgt: Kommunaler Siedlungsabfall 1,86 €/ltr Bioabfall 0,85 €/ltr
b) die Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen in der vorgelegten Form.
Ein Exemplar der Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 für die Kostenrechnende Einrichtung "Abfallbeseitigung" (Produkt 011.002.001) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren bilden das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), die Satzung über die Abfallentsorgung sowie die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnenden Einrichtungen sollen gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Folgende Leistungen werden über die Benutzungsgebühren für die Abfallbeseitigung abgegolten:
Die Kostenrechnende Einrichtung ist in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2015 ausgeglichen gestaltet. Aufgrund des Wegfalls der Grundgebühr (siehe auch die Vorlage RAT/3000/2014) und der damit verbundenen Umlage aller Kosten auf das jeweilige Behältervolumen kann der Ausgleich kann nur bei gleichzeitiger Erhöhung der Gebührensätze je Abfallart erreicht werden.
Nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) Ende 2011 sind Kostenüberdeckungen innerhalb von vier Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Die Betriebsabrechnung 2011 ergab eine Überdeckung in Höhe von 36.277 €, diese wurde nahezu komplett in die Kalkulation 2014 eingestellt. Es verbleibt ein Defizit aus 2012 sowie ein Überschuss aus der Abrechnung 2013, welche spätestens in der Kalkulation 2016 bzw. 2017 zu berücksichtigen sind.
Der BAV hat in seiner Informationsveranstaltung am 31.10.2014 die neuen Gebührensätze für das Jahr 2015 vorgestellt. Diese wurden in der Kalkulation 2015 berücksichtigt.
Diese Gebührensätze des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes sind - wie in den Vorjahren - ebenfalls das Ergebnis einer Gebührenkalkulation nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
Die Gebühren des BAV für die Entsorgung und Verwertung der gesammelten Abfälle steigen gegenüber dem Vorjahr insbesondere aufgrund abnehmender Mengen und zurückgehender Bevölkerungszahlen im gesamten Verbandsgebiet.
Darüber hinaus wurden, wie angekündigt, die Gebührenüberdeckungen des BAV aus den Vorjahren, entsprechend den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes weiter abgebaut, sodass die Kostenentlastung hierdurch geringer ausfällt und die Gebühren entsprechend ansteigen. Die weitere Kostenentwicklung beim BAV bleibt abzuwarten.
Alle Aufwands- und Ertragspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2015 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2014 geprüft. Entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr um ca. 100.000 €. Wesentliche Ursachen liegen:
a) in der Umlage BAV
Aufgrund der Gebührensteigerung beim BAV steigt auch die Umlage entsprechend um ca. 63.000 €.
b) in der Berücksichtigung von Über-/ bzw. Unterdeckungen
In der Gebührenkalkulation 2014 wurde noch eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 36.000 € eingestellt.
c) in den Personalkosten
Durch die organisatorische Umstrukturierung in der Verwaltung und die Auflösung des Amtes für Bauverwaltung ist die Sachbearbeiterin für Abfallangelegenheiten nun der Kämmerei, hier dem Produkt 001.009.003 (Steuern und sonstige Abgaben) zugeordnet. Dieses Produkt ist Bestandteil der Verwaltungskostenerstattung und fließt mit den anteiligen Kosten über die internen Leistungsbeziehungen in das Produkt Abfallwirtschaft. Damit steigt die Verwaltungskostenerstattung entsprechend, die direkte Zuordnung von Personalkosten entfällt.
Eine grundlegende Veränderung der Gebühren ergibt sich aus der Abschaffung der Grundgebühr und die Umstellung auf reine Leistungsgebühr ab 2015 (RAT/3000/2014). Der Wegfall der Grundgebühr führt dazu, dass nunmehr die Gesamtkosten nur noch mit einem Kostenschlüssel verteilt werden, so dass dementsprechend die Leistungsgebühr steigt.
Die Biotonne wird über die Restmüllgebühren subventioniert. In der Kalkulation 2015 wird hierfür ein Betrag in Höhe von 90.000 € berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2000 die Quersubventionierung der Biotonne ausdrücklich anerkannt.
In dem genannten Betrag sind u.a. die Kosten einer zentralen Sammelstelle für Grünabfälle auf dem Gelände des Entsorgungsunternehmers enthalten. Die Möglichkeit des Abladens von Grünabfällen steht allen Bürgern zur Verfügung und kann somit nicht ausschließlich den Nutzern einer Biotonne angelastet werden. Die Bevölkerung nimmt diese zusätzliche Entsorgungsmöglichkeit sehr gut an.
Die Gebührensätze zum 01.01.2015 stellen sich wie folgt dar:
Die Auswirkungen stellen sich wie folgt dar:
Anlage/n:
● Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 „Abfallbeseitigung“ (Anlage 1)
● Neufassung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen (Anlage 2)
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||