Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Änderung der Abfallsatzung zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Einsammlung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Stadt Wermelskirchen (Abfallsatzung) vom 16.01.2013 in der vorgelegten Form.
Ein Exemplar der 1. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Aufgrund der Änderung der Regelungen der gesetzlichen Grundlagen (KrWG) sowie der neueren Rechtsprechung muss die Abfallsatzung zum 01.01.2015 geändert werden. Gleichzeitig wird diese Gelegenheit genutzt, um redaktionelle Änderungen und Vereinfachungen zu berücksichtigen.Eine grundlegende Veränderung der Gebührenstruktur ergibt sich aus der Abschaffung der Grundgebühr und die Umstellung auf eine reine Leistungsgebühr ab 2015. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Erhebung einer Grundgebühr. Es steht im Ermessen der Stadt, ob sie eine Grundgebühr erhebt. Dies folgt aus dem Wort „kann“ in § 6 Abs. 3, Satz 3 KAG NRW.Aus Vereinfachungsgründen und unter Beachtung neuerer Rechtsprechung schlägt die Verwaltung vor, auf die Erhebung einer Grundgebühr zu verzichten und stattdessen einen reinen Behälter- bzw. Volumenmaßstab einzuführen. Zu den Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation 2015 wird auf die Vorlage RAT/2993/2014 verwiesen.Folgende Vorschriften der Abfallsatzung bedürfen einer Änderung:
§ 11 Absatz 1Die textliche Festlegung der bisherigen Anwendung seit Einführung der getrennten Abfallwirtschaft vor rund 20 Jahren wird mit der Änderung der Vorschrift präzisiert. Die Möglichkeit der Reduzierung der Abfallmenge aufgrund von Abfallvermeidung bleibt wie bisher bestehen. § 11 Absatz 2Die bisherige Satzungsregelung wird an die Lebenswirklichkeit angepasst, so dass nunmehr auch die unterjährige Änderung des Volumens aufgrund der Reduzierung der gemeldeten Personen satzungsmäßig verankert ist.
§ 13 Absatz 4 lit c) Es erfolgt eine Anpassung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§3 Abs. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrWG). Anlage/n: 1.Nachtragssatzung zur Satzung über die Einsammlung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Stadt Wermelskirchen (Abfallsatzung) vom 16.01.2013 (Anlage 1)
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