Vorlage - RAT/3000/2014  

 
 
Betreff: 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Einsammlung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Stadt Wermelskirchen (Abfallsatzung) vom 16.01.2013
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Irlenbusch, Dirk
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
08.12.2014 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
15.12.2014 
4. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage1-NachtragssatzungAbfall  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Änderung der Abfallsatzung zur Kenntnis.

 

Der Rat der Stadt beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Einsammlung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Stadt Wermelskirchen (Abfallsatzung) vom 16.01.2013 in der vorgelegten Form.

 

Ein Exemplar der 1. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.          


Sachverhalt:

Aufgrund der Änderung der Regelungen der gesetzlichen Grundlagen (KrWG) sowie der neueren Rechtsprechung muss die Abfallsatzung zum 01.01.2015 geändert werden. Gleichzeitig wird diese Gelegenheit genutzt, um redaktionelle Änderungen und Vereinfachungen zu berücksichtigen.

 

Eine grundlegende Veränderung der Gebührenstruktur ergibt sich aus der Abschaffung der Grundgebühr und die Umstellung auf eine reine Leistungsgebühr ab 2015. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Erhebung einer Grundgebühr. Es steht im Ermessen der Stadt, ob sie eine Grundgebühr erhebt. Dies folgt aus dem Wort „kann“ in § 6 Abs. 3, Satz 3 KAG NRW.

 

Aus Vereinfachungsgründen und unter Beachtung neuerer Rechtsprechung schlägt die Verwaltung vor, auf die Erhebung einer Grundgebühr zu verzichten und stattdessen einen reinen Behälter- bzw. Volumenmaßstab einzuführen. Zu den Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation 2015 wird auf die Vorlage RAT/2993/2014 verwiesen.

 

Folgende Vorschriften der Abfallsatzung bedürfen einer Änderung:

 

§ 11 Absatz 1

Die textliche Festlegung der bisherigen Anwendung seit Einführung der getrennten Abfallwirtschaft vor rund 20 Jahren wird mit der Änderung der Vorschrift präzisiert. Die Möglichkeit der Reduzierung der Abfallmenge aufgrund von Abfallvermeidung bleibt wie bisher bestehen.

 

§ 11 Absatz 2

Die bisherige Satzungsregelung wird an die Lebenswirklichkeit angepasst, so dass nunmehr auch die unterjährige Änderung des Volumens aufgrund der Reduzierung der gemeldeten Personen satzungsmäßig verankert ist.

 

§ 13 Absatz 4 lit c)

Es erfolgt eine Anpassung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§3 Abs. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrWG).     


Anlage/n:

1.Nachtragssatzung zur Satzung über die Einsammlung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Stadt Wermelskirchen (Abfallsatzung) vom 16.01.2013 (Anlage 1)       

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage1-NachtragssatzungAbfall (23 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: