Beschlussvorschlag zu A): Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2b BauGB die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“.
Beschlussvorschlag zu B): Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der landesplanerischen Abstimmung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NRW.
Sachverhalt:
A) Aufstellungsbeschluss
Vorberatung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr In seiner Sitzung vom 01.12.2014 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr unter TOP 14 „Potentialflächen Windenergie Wermelskirchen“ die von der Verwaltung mündlich vorgetragenen Erkenntnisse der „Potentialstudie 2014“ zur Kenntnis genommen (Anlage 1: „Präsentation“). In gleicher Sitzung empfiehlt der Ausschuss dem Rat der Stadt in Bezug auf das weitere Vorgehen ein Signal zu setzen und den Beschluss zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ zu fassen.
Der sachliche Teilflächennutzungsplan Im Rahmen des § 5 Abs. 2b BauGB (eingeführt im Jahr 2004, neugefasst in 2011) ist es den Kommunen möglich, die Standorte für die Windenergie zu steuern: (2b): „Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.“ Damit bietet sich auch der Stadt Wermelskirchen die Möglichkeit, die Steuerung der Standorte für die Windenergie im Außenbereich rechtlich unabhängig vom Gesamt-Flächennutzungsplan in einem eigenständigen Bauleitplan, dem Teilflächennutzungsplan, vorzunehmen.
Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Wermelskirchen (Anlage 2: Übersichtskarte „Räumlicher Geltungsbereich“).
Ziel der Stadt Wermelskirchen Mit der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ verfolgt die Stadt Wermelskirchen das Ziel,
Beschlussvorschlag zu A): Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 2 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2b BauGB die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“.
B) Durchführung der landesplanerischen Abstimmung
Einer der ersten Verfahrensschritte besteht darin, die Bezirksregierung Köln gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NRW an diesem Verfahren zu beteiligen, um die Ziele der Landesplanung mit der hier in Rede stehenden Bauleitplanung abzustimmen. Insofern kann der Rat der Stadt die Verwaltung jetzt beauftragen, die entsprechende Anfrage kurzfristig in die Wege zu leiten.
Beschlussvorschlag zu B): Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der landesplanerischen Abstimmung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NRW.
Anlagen:
Anlage 1: Präsentation, wie im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr in der Sitzung vom 01.12.2014 unter TOP 14 vorgestellt. . Anlage 2: Übersichtskarte „Räumlicher Geltungsbereich“ Der räumliche Geltungsbereich des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Wermelskirchen.
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