Vorlage - RAT/3014/2014  

 
 
Betreff: Zustimmung des Schulträgers zur Festlegung des Klassenfrequenzhöchstwertes in der Sekundarschule
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Voß, Andreas
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schule, Kultur und Betriebsausschuss Kattwinkelsche Fabrik Entscheidung
04.03.2015 
Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Betriebsausschuss Kattwinkelsche Fabrik ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, den Klassenfrequenzhöchstwert für die Sekundarschule Wermelskirchen von 29 auf 25 Schülerinnen und Schüler zu senken, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens 2 Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden.        


Sachverhalt:

 

Ausgangssituation:

Die Sekundarschule Wermelskirchen ist eine Schule des gemeinsamen Lernens. Hier werden Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zusammen mit Schülern und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf beschult. Im Schuljahr 2014/2015 sind 10 Schüler/innen (2 Schüler/innen je Klasse 5) mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bei maximal 29 Schüler/innen je Klasse 5 aufgenommen worden. Für die Folgejahre ist mit einem höheren Bedarf zu rechnen.

Das gemeinsame Lernen stellt die Schule vor vielfältige Aufgaben und Herausforderungen, die mit 2 bzw. mehr Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Klassen mit insgesamt 29 Schülern nicht bewältigt werden können. Um sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler gemäß ihren individuellen Fähigkeiten auch zukünftig gefördert werden können, ist daher eine lt. Schulgesetz vorgesehene Begrenzung der Gesamtschülerzahl je Klasse 5 durch den Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung bereits ab dem Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2015/2016 (Februar 2015) notwendig und sinnvoll. Ein entsprechender Antrag der Schulleitung der Sekundarschule liegt vor.

 

sung:

Festlegung der maximalen Aufnahmekapazität der Klassen 5 (Klassenfrequenzrichtwert) auf 25 Schüler/innen durch den Schulträger, wenn mindestens 2 Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Parallelklasse aufgenommen werden (§ 46 Schulgesetz NRW i. V. m. § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW; s. a. § 6 Abs. 7 Verwaltungsvorschriften zu § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW).

 

Auswirkungen:

Aus heutiger Sicht ergeben sich keine Änderungen der bisherigen Raumplanung. Unter Beachtung der vorliegenden Anmeldezahlen für das Schuljahr 2015/2016 (liegen der Verwaltung seit 24.02.2015 vor) ist weiterhin davon auszugehen, dass selbst bei der vorgesehenen Begrenzung auf 25 Schüler/innen je Klasse 5 die geplante und genehmigte 4- bis 5-Zügigkeit der Sekundarschule zur Bedarfsdeckung ausreichend sein wird.

Auch mittelfristig wird sich der Sekundarschulbedarf wegen der demografischen Entwicklung bei den geplanten 4 bis 5 Zügen je Jahrgangsstufe einpendeln, so dass die ursprünglich geplanten Raumkapazitäten ausreichen.     


        


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: