Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Sachverhalt:
Der Wahlausschuss stellt nach § 34 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) und § 2 (1) Kommunalwahlordnung (KWahlO) in Verbindung mit § 61 (3) KWahlO das Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 13.09.2015 fest.
Das hierzu notwendige Zahlenmaterial, die erforderlichen Berechnungen und der Name des gewählten Bewerbers werden den Mitgliedern des Wahlausschusses und dem Wahlleiter nach Überprüfung der Wahlniederschriften in der Sitzung vorgelegt und erläutert.
Vereinigt kein Kandidat bei der Hauptwahl die erforderliche Stimmenmehrheit von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die bei dieser Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl am 27. September 2015 statt.
Falls eine Stichwahl nicht erforderlich werden sollte, benachrichtigt der Wahlleiter umgehend nach der Feststellung durch den Wahlausschuss den gewählten neuen Bürgermeister und fordert ihn gem. § 62 KWahlO auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der Amtsantritt erfolgt frühestens mit Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt (20.10.2015, 24.00 Uhr), also zum 21.10.2015.
Das Wahlergebnis wird nach Feststellung durch den Wahlausschuss öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Bewerber
Über die Sitzung des Wahlausschusses ist gem. § 61 (5) KWahlO eine formelle Niederschrift nach der Anlage 26c KWahlO zu fertigen, die von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist.
Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Beisitzer beschlussfähig.
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