Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Sachverhalt:
Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung
Ziel ist es, dass die seit 1980 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Halzenberg“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordöstlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.
Bisheriges Planverfahren
Mit Schreiben vom 17.08.2011 beantragten die Grundstückseigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst, ein Satzungsverfahren vorzubereiten. Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ ist als Anlage I beigefügt.
Anhand der örtlichen Gegebenheiten wurde im Rahmen einer detaillierten Abstimmung mit den Grundstückseigentümern in zwei Schritten das Satzungsverfahren vorbereitet:
1. Die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ für den Bandweberbetrieb ( Betriebserweiterung - 1999 im Außenbereich genehmigt) erfolgte im Vorfeld dieser Ergänzungssatzung mit Ratsbeschluss vom 15.12.2014 und ist seit dem 24.01.2015 in Kraft getreten.
2. Der Bereich der Ergänzungssatzung ist geprägt durch den bestehenden Löschteich für den Bandwebereibetrieb und die sich anschließenden privaten Betriebsstellplätze quer zur öffentlichen Straßenfläche. Das dahinterliegende Weideland, heute Pferdekoppel, liegt oberhalb einer Böschungskante. Ein Pferdestall ist über eine Treppenanlage erreichbar. Bewuchs im Übergang zur freien Landschaft ist nicht vorhanden. Müllcontainer im Bereich der Wendemöglichkeit stehen außerhalb des Innenbereichs. Diese örtliche Situation ist entsprechend den Festsetzungen und Darstellungen der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ zu ordnen und muss der Realisierung der beiden festgesetzten Wohngebäude vorangehen. Aus beiden Satzungsbereichen ergibt sich eine veränderte Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Halzenberg“, die als Anlage II beigefügt ist.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden Gemischten Bauflächen nicht erforderlich.
Die Ergänzungssatzung „Halzenberg“ liegt im Gültigkeitsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes Nr. 3 weist den gesamten Planungsraum sowie das westliche Untersuchungsgebiet mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 aus. Dort wird das Plangebiet dem Entwicklungsraum 1.2-„Land- und forstwirtschaftlich genutzte Hang- und Kuppenlage“ zugeordnet. Für Bereiche mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatten Landschaft angestrebt.
Die Ergänzungssatzung „Halzenberg“ liegt innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes „Große Dhünntalsperre“. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer. Wasseraustritte und Vernässungszonen wurden ebenfalls nicht festgestellt.
Basierend auf diesen Angaben konnten die Artenschutzprüfung und der landschaftspflegerische Begleitplan, von dem Antragsteller, an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen, unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen der Eigentümer in Form einer Obstwiese anzulegen sein. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.
Zur Schaffung von Baurecht für den Bereich der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 (1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Antragsteller erfolgte im Februar 2015. Durch die Ergänzungssatzung „Halzenberg“ entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens keine weiteren Kosten.
A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III)
Nachrichtliche Darstellung der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche: Im Bereich der Ergänzungssatzung liegt die ausgebaute Erschließungsstraße „Staller Weg“. Sie wird einschließlich des Wendebereiches (Parzelle 232) als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Wermelskirchen.
Verschiebung des öffentlichen Wendebereiches: Sollte die dargestellte Möglichkeit der Verschiebung des Wendebereiches wahrgenommen werden, kann dies nur in Abstimmung mit den Fachämtern der Stadt erfolgen. Alle entstehenden Kosten des Straßenumbaus, der Vermessung und der Grundbuchänderung hat der private Veranlasser zu tragen.
Private Fläche für Stellplätze, Löschteich und Müllcontainer: Die östliche private Grundstücksfläche ist bei Realisierung der Wohnbebauung als unversiegelte Stellplatzfläche nutzbar. In diesen Bereich können der erforderliche Löschteich verschoben und die längs des Staller Weges entfallenden Stellplätze untergebracht werden. Diese im Innenbereich dargestellten privaten Erschließungsanlagen sind mit den Fachämtern der Stadt und der Feuerwehr im Rahmen der Baugenehmigung abzustimmen. Der außerhalb der Ergänzungssatzung befindliche Müllcontainer-Standort im Außenbereich, muss in den Innenbereich verschoben werden.
Vorgaben zur Erschließung: Regenwasser, welches auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung gewählt wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. durch diese genehmigen zu lassen.
Löschwasser und Rettungsweg: Im Baugenehmigungsverfahren ist zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss. Sofern die Neubebauung außerhalb einer Fahrzeit der Feuerwehr von 7 Minuten liegt, ist oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg in Form von z.B. einer zusätzlichen Treppe herzustellen. Die Abstimmung mit den Fachbehörden hat im Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen.
Festsetzungen: Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen. Für den Flächenverbrauch durch Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen kann die zulässige Grundfläche um 50 % überschritten werden, so dass insgesamt eine Versieglung von 60 % nicht überschritten werden darf (§ 19 (4) BauNVO).
Die Geschossigkeit, Größe und Lage der zwei möglichen Wohngebäude müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind maximal zwei Einzelhäuser mit je zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche möglich.
Gestalterische Hinweise und Empfehlungen: Diese wurden der Begründung in Anlehnung an die Bebauungspläne im Stadtgebiet Wermelskirchens beigefügt, haben jedoch keinen bindenden Charakter.
Um die Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende gestalterische Empfehlungen ausgesprochen. Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen.
Die Empfehlungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.
Artenschutzprüfung: Es wurde eine Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Belange durchgeführt. Hierbei ergibt sich im Rahmen des Planungsvorhabens keine artenschutzrechtliche Betroffenheit potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten. Somit kann ein Zutreffen der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Ergänzungssatzung „Halzenberg“ ausgeschlossen werden.
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:
Die auf den Grundstücken des Antragstellers möglichen Ausgleichsmaßnahmen wurden definiert, abgestimmt und in die Festsetzungen der Ergänzungssatzung aufgenommen.
Dabei sind die Neuanlage einer Baumhecke im östlichen Bereich der Ergänzungssatzung M7a/M7b und die Vergrößerung eines bereits aufgepflanzten Feldgehölzes im Nordwesten der Ergänzungssatzung M8 vorzunehmen. Alle Details sind dem „Landschaftspflegerischen Begleitplan“ zu entnehmen. Die beigefügte Kostenschätzung gibt einen Überblick über die entstehenden Kosten der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Das Öko-Konto der Stadt wird nicht beansprucht.
B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan, gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Weiteres Verfahren
Unmittelbar nach diesem Beschluss des Rates kann die amtliche Bekanntmachung, die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung durchgeführt werden. Nach der sich anschließenden Abwägung möglicher vorgetragener Anregungen und dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt, tritt mit amtlicher Bekanntmachung die Ergänzungssatzung in Kraft.
Anlage/n:
Anlage I Abgrenzung zum Einleitungsbeschluss Anlage II Plangebietsabgrenzung Anlage III Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan - Anhang zur Begründung - Gestalterische Hinweise und Empfehlungen - Infrastrukturtabelle - Verfahrensübersicht Anlage IV Ablaufschema zum Satzungsverfahren nach BauBG
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