Vorlage - RAT/3063/2015  

 
 
Betreff: Regionalplan Düsseldorf RPD
Beteiligung und Stellungnahme der Stadt Wermelskirchen im Rahmen des Erarbeitungsverfahrens
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schindler, Wolfgang
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
09.03.2015 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Teilplan 26  
Teilplan Wasserwirtschaft  

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die Darstellung der Verwaltung zum Entwurf des Regionalplans Düsseldorf zur Kenntnis. Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, die Bedenken hinsichtlich der Wasserschutzgebietsausweisung „Eschbachtalsperre“, in das Einarbeitungsverfahren einzubringen.        


Sachverhalt:

      


Anlage/n:

Auszug Regionalplan Düsseldorf / Blatt 26

Auszug Regionalplan Düsseldorf / Wasserwirtschaft

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Teilplan 26 (1190 KB)      
Anlage 2 2 Teilplan Wasserwirtschaft (280 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

Verfahren

 

Am 18.09.2014 hat der Regionalrat Düsseldorf gemäß § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) die Erarbeitung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) auf Grundlage des vorliegenden Planentwurfs, der entsprechenden Begründung und des Umweltberichts beschlossen, und die Bezirksregierung Düsseldorf als Regionalplanungsbehörde damit beauftragt, die entsprechenden Beteiligungsprozesse vorzubereiten.

Die Beteiligungsverfahren müssen eventuell aufgrund von wesentlichen Entwurfsänderungen

mehrfach durchgeführt werden. Wann genau die Fortschreibung des RPD beendet und die neuen Vorgaben in Kraft sind, ist auch vom Fortschritt der vom Land geplanten Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) abhängig.

Dem Rheinisch-Bergischen Kreis sowie den Kommunen Leichlingen, Burscheid und Wermelskirchen werden als angrenzende Gebietskörperschaften1 mit Verfügung vom 20.10.2014 nach Maßgabe der § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG), § 13 Abs. 1 LPlG NRW und § 33 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) Gelegenheit zur Stellungnahme in regionalplanerisch relevanten Belangen bis zum 31.03.2015 gegeben.

 

Anlass für die Planänderung

 

Der seit dem 15.12.1999 gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf – früher

Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) genannt – ist eingebettet in eine "Regionale Entwicklungspolitik", die auf Analysen und Prognosen der regionalen Entwicklung aufbaut und anhand von Leitbildern Entwicklungsperspektiven und regionale Projekte entwirft. Veränderungen in Gesellschaft und Politik bzw. neue Erkenntnisse oder Rechtsvorschriften können Planänderungen erforderlich machen. So hat es in zahlreichen Regionalplanänderungsverfahren bereits wesentliche Überarbeitungen im Bereich Hochwasserschutz, Energie und Rohstoffsicherung aber auch in einzelnen Städten und Gemeinden Änderungen der Siedlungsbereichsdarstellungen (meist Flächentausch) gegeben.

Mit dem Beschluss zur Fortschreibung des Regionalplans trägt der Regionalrat jetzt nicht nur

absehbaren bindenden Vorgaben des anvisierten neuen LEP NRW und dem neuen räumlichen Zuschnitt des Planungsgebietes2 Rechnung, sondern berücksichtigt vor allem auch die Notwendigkeit, sich über zukünftige Ziele und Strategien aufgrund der aktuellen ökonomischen, sozialen und ökologischen Situation (demographische Entwicklung, klimagerechte Energieversorgung u.a.) neu zu verständigen.

Der RPD soll ein räumlich und sachlich flächendeckendes Planwerk für das gesamte Planungsgebiet des Regionalrates Düsseldorf darstellen, das alle regionalplanerisch relevanten Themenfelder beinhaltet.

 

1 Das Planungsgebiet Düsseldorf besteht aus dem Gebiet der Kommunen in den Kreisen Kleve, Mettmann,Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss sowie dem Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach,Remscheid, Solingen und Wuppertal.

Der Regierungsbezirk Düsseldorf grenzt nördlich und nordwestlich des Rheinisch-Bergischen Kreises an die Städte Leichlingen, Burscheid und Wermelskirchen an.

2 Seit dem 21.10.2009 hat sich das Planungsgebiet aufgrund der Übernahme der Regionalplanungskompetenz für den Kreis Wesel und die Ruhrgebietsstädte Mülheim an der Ruhr, Essen, Oberhausen und Duisburg durch den Regionalverband Ruhr (RVR) verändert. Die Zuständigkeit für die Regionalplanung für diese Städte liegt somit beim RVR und dessen Verbandsversammlung und nicht mehr bei der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Regionalrat.

 

 

3. Planinhalte

 

Der Regionalplan legt für Teilräume des Landes auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) und des LEP die regionalen Ziele (verbindliche Festlegungen) und Grundsätze (in Abwägung überwindbar) der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Er entwickelt, ordnet und sichert den Planungsraum durch eine zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Planung und steuert dabei sowohl über textliche Ziele und Grundsätze als auch durch zeichnerische Festlegungen im Maßstab 1 : 50.000 (andere Maßstäbe jedoch bei „Beikarten“). Er erfüllt die Funktion eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des Landschaftsgesetzes/Bundesnaturschutzgesetzes sowie eines forstlichen Rahmenplans gemäß Landesforstgesetz/Bundeswaldgesetz, in denen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. zur Sicherung des Waldes dargestellt werden.

Der vorliegende Planentwurf trifft regionale Festlegungen zu folgenden Bereichen: gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte, Siedlungsstruktur, Freiraum und Infrastruktur.

Gemäß § 9 ROG wurde für die Fortschreibung des RPD eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt. Die quantitative Gesamtbetrachtung ergab, dass der RPD in einem großen Umfang Festlegungen von Bereichen mit nicht nachteiligen Umweltauswirkungen beinhaltet. Bedeutende und empfindliche Bereiche von Natur und Umwelt und die mit ihnen verbundenen Ressourcen werden vor einer negativ beeinflussenden Inanspruchnahme geschützt.

Dieses Ergebnis unterstreicht, dass der Regionalplanentwurf die Umweltbelange gezielt berücksichtigt, so dass die negativen Umweltauswirkungen des Planentwurfs zumindest begrenzt werden. Die beabsichtigte Steigerung der Nutzung regenerativer Energiequellen führt außerdem tendenziell dazu, dass die Beeinträchtigungen der Umwelt vermindert werden und somit positive Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Umwelt entstehen. Der Entwurf des RPD sowie die dazugehörigen Anlagen können im Internet unter http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_e_112014.html eingesehen werden.

 

 

4. Bewertung des Rheinisch-Bergischen Kreises

 

Der Rheinisch-Bergische Kreis hat sich mit dem Planwerk befasst und eine entsprechende Sitzungsvorlage für den Kreistag am 26.03.2015 erarbeitet.

Die beteiligten Fachämter des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie der RBW haben keine Bedenken zum Entwurf des RPD vorgetragen. Von der Unteren Landschaftsbehörde und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wurden Hinweise aus Sicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes angemerkt, die in die Stellungnahme des Kreises eingeflossen sind.

 

Die Planunterlagen sowie das Ergebnis der Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern erfasst wurden, sind geprüft worden. Alle relevanten Darstellungen3 im vorliegenden Planentwurf werden den angrenzenden Schutzgütern auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises gerecht. Im maximalen Radius des Untersuchungsgebietes von windenergieempfindlichen Arten (6.000 m) sind keine Windenergie- bzw. Windenergievorbehaltsbereiche dargestellt.

Belastende Flächennutzungen wurden im Umfeld ebenfalls nicht dargestellt.

Aus der Sicht des Rheinisch-Bergischen Kreises werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen

 

3 relevant sind die an das Kreisgebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises angrenzenden Kartenblätter 25, 26 und 29

Für Wermelskirchen ist das Kartenblatt 26 von Bedeutung (s. Anlage)

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Aus Sicht der Stadt Wermelskirchen sind, bis in einem Punkt, auch keine grundsätzlichen Bedenken anzumelden.

 

In Bezug auf die Darstellung der Wasserschutzzone der Eschbachtalsperre ist es aber angebracht, Zweifel zu äußern, ob diese Schutzzonenausweisung noch gerechtfertigt ist.

(s. Anlage)

 

Im Zusammenhang mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einem Bauvorhaben in Wermelskirchen, im Bereich der Schutzzone der Eschbachtalsperre, vor dem VG Köln, wurde am 18.11.2014 festgestellt, dass im Rahmen der inzidenten Prüfung erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Wasserschutzgebietsverordnung insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich des darin enthaltenen Bauverbots für den vor Gericht verhandelten Fall bestehen.

Das Gericht führt aus, dass die Eschbachtalsperre aktuell nicht zur Trinkwasserversorgung genutzt wird, und es auch nicht absehbar ist, ob und wann dies in Zukunft wieder der Fall sein könnte.

Zudem ist der Betrieb der Wasserversorgung mittlerweile seit zehn Jahren eingestellt und die zugrundeliegende wasserrechtliche Erlaubnis ist erloschen.

 

Dies ist aus Sicht der Verwaltung Anlass die weitere Ausweisung der Schutzzone zur Eschbachtalsperre für die Zukunft in Frage zu stellen.

 

Auch die Untere Wasserbehörde des RBK hegt Zweifel daran, ob die Trinkwasserfunktion der Eschbachtalsperre künftig noch erfüllt werden kann.

 

In dem Befreiungsbescheid vom 19.12.2014 zu dem vor dem Gericht verhandelten Bauvorhaben wird von der Unteren Wasserbehörde u.a. ausgeführt, dass es mittlerweile, in Bezug auf die Beurteilung des Schutzzwecks der Wasserschutzgebietsverordnung, von Bedeutung ist, dass das Wasserwerk im Eschbachtal Ende des Jahres 2004 außer Betrieb genommen wurde und der Betrieb der Wasserversorgung somit seit 10 Jahren eingestellt ist.

Darüber hinaus ist auch nicht absehbar, ob und wann eine Inbetriebnahme des Wasserwerks Eschbachtal in Zukunft überhaupt erfolgen könnte. Ein erneuter Wasserbezug aus der Eschbachtalsperre wäre aufgrund der erfolgten Stilllegung im Jahr 2004 auch mit erheblichem Aufwand und baulichen Maßnahmen verbunden.

So müsste beispielsweise das alte Wasserwerk Eschbachtal an den heutigen Stand der Technik angepasst werden. Daneben müsste für eine Reaktivierung der Wasserversorgung ein Rohwasserwerk zwecks Weiterleitung von Rohwasser in das Wasserwerk Herbringhausen gebaut werden.

 

 

 

 

Allein die Ausführung dieser beiden Maßnahmen würde mindestens einen Zeitraum von 18 Monaten beanspruchen. Nicht zuletzt ist darüber hinaus auch die zugrundeliegende wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb des Wasserwerks erloschen.

 

Vor diesem Hintergrund  ist es aus Sicht der Verwaltung angemessen, Bedenken hinsichtlich der Darstellung der „Eschbachtalsperre“ mit der entsprechenden Wasserschutzzone (WSG) im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Regionalplans Düsseldorf zu äußern.

Die noch bestehende Schutzzonenverordnung ist seit dem 01.08.1977 in Kraft und müsste 2017 ablaufen.

 

Der Wegfall der Schutzzone im Bereich Lüffringhausen/Töckelhausen würde perspektivisch städtebauliche Entwicklungen in diesem Bereich wieder möglich machen.

 

Darüber hinaus ist im Rahmen der Stellungnahme zu dem Regionalplan aus Sicht der Stadt Wermelskirchen die Frage zu stellen, warum die an Wermelskirchen angrenzenden Windpotenzialflächen der Stadt Solingen, für die von Solingen ein sachlicher Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt wird, nicht im Regionalplan als Windenergiebereich oder als Windenergievorbehaltsbereich ausgewiesen sind?