Vorlage - RAT/3087/2015  

 
 
Betreff: Bauprojekt Schillerstraße 6a
Überarbeitung der Planung und Erschließung des Grundstücks
Status:öffentlich  
Verfasser:Schindler, Wolfgang
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schindler, Wolfgang
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
09.03.2015 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die geänderte Planung des Bauprojektes Schillerstraße 6a zur Kenntnis und stimmt der beabsichtigten Anbindung des Projektes an die öffentliche Verkehrsfläche der Schillerstraße zu.  


Sachverhalt:

 


 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

Das Bauprojekt Schillerstraße 6a ist in mehreren Entwicklungsstufen geplant und dabei mehrfach abgeändert worden.

 

Zuletzt hat sich der Rat der Stadt damit befasst, da bei der zuletzt vorgestellten Planvariante die Eintragung von Abstandsbaulasten auf dem angrenzenden städtischen Grundstück erforderlich waren.

Darüber hinaus sollte eine Teilfläche der vor dem Bauprojekt liegenden städtischen Parzelle aus der Schillerstraße an den Projektträger veräußert werden.

Beides hat der Rat in seiner Sitzung am 15.12.2014 mehrheitlich abgelehnt.

 

Inzwischen hat der Bauträger seine Planung erneut überarbeitet, so dass keine Eintragung von Baulasten auf dem städtischen Grundstück mehr erforderlich ist.

 

Das Baugrundstück grenzt gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 Bauordnung NRW an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, in  diesem Fall jedoch getrennt durch einen Grünstreifen sowie die bewegte Topographie. Die Stadtverwaltung ist bereit, die Anlegung einer Zufahrt, gemäß den technischen Vorgaben des Tiefbauamtes, vertraglich zu gestatten.

 

In Bezug auf die rechtliche Situation der Erschließung des Projektes, wird die Verwaltung einen mündlichen Sachstand abgeben.