Vorlage - RAT/3122/2015  

 
 
Betreff: Geschwindigkeiten Dabringhausen L294 /L101
Hier: Antrag der WNK UWG vom 16.08.2014
Status:öffentlich  
Verfasser:Drescher, Harald
Federführend:Tiefbauamt Bearbeiter/-in: Saage, Nicole
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
04.05.2015 
5. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Antrag WNK UWG vom 16.08.2014  
Ortseingangsschild  

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis.   


Sachverhalt:

 

Zu der Geschwindigkeitssituation der Landstraße L294 und L101 hat die Fraktion WNK UWG am 16.08.2014 einen Antrag gestellt. Dieser Antrag wurde am 08.09.2014 im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr eingebracht (Antrag, Anlage 1).

 

Die Fraktion WNK UWG beantragt für einen eingegrenzten Bereich der L101 und der L294 eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h.

 

Grunddaten

Westlich des Ortsteils Dabringhausen mündet die L294 auf  die L101. Beide Landstraßen sind klassifizierte Straßen. Der zuständige Straßenbaulastträger ist der Landesbetrieb Straßen NRW  Regionalniederlassung Rhein-Berg.

Die betreffenden Streckenabschnitte (einschließlich der Kreuzung L101/L294) sind als freie Strecke eingestuft (es liegt keine Ortsdurchfahrt vor).

Im Regelfall gilt hier eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Aufgrund der örtlichen Situation und der vorhandenen Wohnbebauung wurde bereits vor einiger Zeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der L 101 vom Ortseingang Lüdorf (Km 5,7) bis zum Ortseingang Arnzhäuschen von 100 km/h auf 70 km/h reduziert.

 

Im  beschriebenen Bereich sind keine maßgebenden Unfälle polizeilich verzeichnet.

 

Verkehrsbesprechung

Der vorgenannte Antrag wurde in der Verkehrsbesprechung am 26.02.2015 behandelt.
 

Auszug aus dem Protokoll der Verkehrsbesprechung:
Die WNK/UWG Fraktion beantragt auf der L 101, von Km 5,7 bis zur Einmündung L 294 und auf der L 294, von km 3,7 bis zur L 101, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzuordnen. Als Begründung wird angeführt, dass es in diesem Bereich mehrfach zu Unfällen gekommen sei. Auch käme es, durch den gestiegenen Wochenendtourismus zu einer erheblichen Gefährdung und Lärmbelästigung der Anwohner.
Die Straßenverkehrsbehörde weist darauf hin, dass in dem genannten Bereich bereits eine  zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h angeordnet ist.

Eine Geschwindigkeitsreduzierung käme nur dann in Betracht, wenn eine außergewöhnliche Unfallsituation oder besondere Umstände vorliegen würden.
Die Vorschriften für die Verkehrsbehörde finden sich in § 45 Abs. 9 StVO:
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände (z.B. Gefahrenlage) zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung, der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. In § 39 StVO Abs. 1 heißt es: Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Außerdem schreibt § 3 Abs. 1 der StVO vor, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
 

Nach Aussage der Kreispolizeibehörde ist die Unfallsituation in den genannten Streckenabschnitten unauffällig.


Bewertung

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Argumente kommt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h in den beiden Bereichen daher nicht in Betracht.

 

Weiterhin wurde im vorgenannten Antrag auf ein fehlendes Ortseingangsschild auf der Altenberger Straße hingewiesen.
Das Schild wurde bereits im Herbst 2014 aufgestellt (Foto, Anlage 2)

 

 

                    


Anlage/n:

Anlage 1: Antrag WNK UWG vom 16.08.2014   

Anlage 2: Foto Ortseingangsschild                          

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag WNK UWG vom 16.08.2014 (36 KB)      
Anlage 2 2 Ortseingangsschild (431 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: