Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gewerbeflächenerweiterung Dhünn“ gemäß der der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung (Anlage 2).
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes DH Nr. 9 „Gewerbeflächenerweiterung und Lagerfläche für Schüttgüter“ gemäß der der Sitzungsvorlage beigefügten Plandarstellung (Anlage 3).Sachverhalt: Anlage/n: 1. Übersichtsplan der geplanten Änderung des FNP 2. Übersichtsplan Abgrenzung 44. Änd. des FNP 3. Übersichtsplan Abgrenzung Planbereich B-Plan DH Nr. 9
Für das Grundstück Gemarkung Dhünn, Flur 4, Flurstücke 149 und 434 wurde am 23.05.2006 die Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerfläche für Schüttgüter und einer Anschüttung erteilt. Die Genehmigung wurde auf der Basis des § 35 (2) BauGB (Bauen im Außenbereich) erteilt. Sie erfolgte mit Zustimmung sämtlicher Fachbehörden (Staatliches Umweltamt Köln, Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Untere Wasserbehörde, Untere Landschaftsbehörde und Landesbetrieb Straßenbau NRW). Die Zustimmung erfolgte mit Auflagen.
Ein Bauleitplanverfahren wurde nicht eingeleitet, da das Vorhaben in der Wasserschutzzone III der Großen Dhünntalsperre liegt und hier nach Schutzzonenverordnung die Darstellung von Bauflächen im Flächennutzungsplan verboten ist.
Der Bauherr hat während der Bauausführung gegen Auflagen der Baugenehmigung verstoßen. Die Verwaltung hat daher bauaufsichtliche Verfahren eingeleitet, gegen die der Bauherr vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt hat. Die mündliche Verhandlung am 23.10.2014 hat ergeben, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Die Rechtwidrigkeit beruht darauf, dass das Bauvorhaben teilweise im Außenbereich liegt. Die zum Zeitpunkt des ersten Bauantrags (Az.: 479-05-01) vertretene Auffassung, dass eine Ausweisung weiterer Bauflächen im Flächennutzungsplan gemäß der Verbotsvorschrift der Wasserschutzzonenverordnung "Große Dhünntalsperre" nicht möglich ist, kann aufgrund neuer Rechtsprechung und der am 23.10.2014 vom Verwaltungsrichter vorgetragenen Meinung überdacht werden. Das Verwaltungsgericht Köln steht in seiner Entscheidung in einem anderen Verfahren auf dem Standpunkt, dass in Befreiungsverfahren aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung nicht die dort aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen sind, sondern lediglich die im § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes formulierten Anforderungen. Danach ist nur noch zu prüfen, ob ein Vorhaben dem Schutzzweck der Verordnung entspricht. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist nicht mehr relevant.
Von einem Betrieb eines Schüttgutlagers, mit den in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen, der geplanten Ausführung und der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ist von einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere des Gewässerschutzes nicht auszugehen. Voraussetzung ist aber die Entsorgung des eingebauten schadstoffhaltigen Materials. Eine Änderung des gültigen Flächennutzungsplans in diesem Bereich kann somit in Erwägung gezogen werden.
Als weitere planungsrechtliche Voraussetzung wird die Erarbeitung eines Bebauungsplans für notwendig gehalten. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die Ausweisung einer allgemein nutzbaren gewerblichen Baufläche verhindert werden. Das Bebauungsplanverfahren würde u.a. das unverzichtbare Sanierungskonzept für die schadstoffhaltigen Bereiche umfassen. Eine weitere Voraussetzung für einen Bebauungsplan ist, wie im vorliegenden Bauantrag dargestellt, der teilweise Rückbau der baulichen Anlage. Weitere bauliche Anlagen wie Hochbauten, die in der Vergangenheit immer wieder genannte Steinbrechanlage oder andere gewerbliche Nutzungen werden nicht zugelassen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den Flächennutzungsplan für den Bereich des Flurstücks 149, Gemarkung Dhünn, Flur 4 zu ändern, der bislang nicht im FNP als Gewerbefläche dargestellt ist. Das heute in Teilen als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesene Flurstück wird künftig als gewerbliche Baufläche dargestellt. Die Verwaltung empfiehlt außerdem, einen Bebauungsplan für die Flurstücke 149 und 434, Gemarkung Dhünn, Flur 4 aufzustellen. Dieser Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterung der bisherigen Gewerbefläche und die Errichtung einer Lagerfläche für Schüttgüter einschließlich Erdwall bilden. Das im FNP bereits heute als Gewerbefläche dargestellte Areal wurde bereits 2008 im Rahmen einer Siedlungsflächenerfassung der Bezirksregierung als gewerbliche Reservefläche bewertet, mit dem Ergebnis, dass eine Entwicklung nur über entsprechende Bauleitplanverfahren erfolgen kann. Diese Entwicklung muss im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens die Belange von Natur und Landschaft sowie des Wasserschutzes besonders wahren.
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist als erster Verfahrensschritt die landesplanerische Abstimmung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz durchzuführen.
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