Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Sachverhalt:
Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung
Ziel ist es, dass die seit 1980 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Oberwinkelhausen (2)“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordwestlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.
Bisheriges Planverfahren
Mit Schreiben vom 03.03.2005 beantragte der östliche Grundstückseigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine gärtnerisch genutzte Grünlandfläche (Grundstück A) und eine Gartenbrache (Grundstück B) , im Anschluss an die bestehende Bebauung am südwestlichen Rand der Ortslage Oberwinkelhausen.
Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst ein Satzungsverfahren vorzubereiten. Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ ist als Anlage I beigefügt.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches (ca. 2675 qm) ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich.
Der Ausbau der bestehenden Ortsstraße wurde 2008 fertiggestellt. Es wird seitens der Stadt mit den Grundstückseigentümern der Grundstücke A und B angestrebt, verbliebene städtische Restparzellen nach dem vermessenen Straßenausbau zu übereignen. Dies sollte bis zum Satzungsbeschluss abgewickelt werden. Die beiden durch die Ergänzungssatzung entstehenden Baugrundstücke A und B werden in die Endabrechnung der Erschließungsbeiträge zur bereits 2008 ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche mit einbezogen.
Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans Nr. 2 weist den gesamten Planungsraum sowie das westliche Untersuchungsgebiet mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 aus. Für Bereiche mit dem Entwicklungsziel Nr.1 wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft angestrebt.
Die ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für das Einzugsgebiet der „Sengbachtalsperre der Stadtwerke Solingen GmbH vom 22.01.2014 dient als Grundlage der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“. Die Verordnung wird den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung beigefügt. Der Bereich der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ liegt gemäß der Verordnung in der Wasserschutzzone III.
Basierend auf diesen Angaben konnten die Artenschutzprüfungen und die landschaftspflegerischen Begleitpläne, für das Grundstück A und B getrennt voneinander an zwei Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der jeweiligen Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der jeweilige erforderliche ökologische Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen mit beiden Grundstückseigentümern, unmittelbar angrenzend, auf weiteren Grundstücksteilen anzulegen sein. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht. Flankierend zur Schaffung von Baurecht für den Bereich der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung der beiden Verträge zwischen der Stadt Wermelskirchen und den Grundstückseigentümern A und B erfolgte im Mai 2013. Durch die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens, keine weiteren Kosten.
A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III)
Nachrichtliche Darstellung der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche: Die bestehende Ortsstraße von Oberwinkelhausen wird innerhalb der Ergänzungssatzung als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt und befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Straßenausbau ist erfolgt. Die jeweiligen Baugrundstücke der Ergänzungssatzung werden in die Endabrechnung der Erschließungsbeiträge zur bereits ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche mit einbezogen
Vorgaben zur Erschließung: Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.
Festsetzungen: Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche und Garagenfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Für den Flächenverbrauch durch Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen kann die zulässige Grundflächenzahl nicht überschritten werden, da sich die Grundstücke in unmittelbarem Übergang zur freien Landschaft befinden.
Die Geschossigkeit, Größe und Lage der zwei möglichen Wohngebäude müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind maximal zwei Einzelhäuser mit je zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche möglich.
Gestalterische Hinweise und Empfehlungen: Diese wurden der Begründung in Anlehnung an die Bebauungspläne im Stadtgebiet Wermelskirchens beigefügt, haben jedoch keinen bindenden Charakter.
Um die Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende gestalterische Empfehlungen ausgesprochen. Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen.
Die Empfehlungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.
Artenschutzprüfungen: Die für das Grundstück A und B getrennt voneinander vorliegenden Artenschutzprüfungen sind beide Teil der Begründung dieser Ergänzungssatzung - Anlage 2 Es wurde eine Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Belange für Grundstück A und B durchgeführt. Hierbei ergaben sich im Rahmen der Planungsvorhaben keine artenschutzrechtliche Betroffenheit potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten. Somit kann ein Zutreffen der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ ausgeschlossen werden.
Landschaftspflegerische Begleitpläne Die für das Grundstück A und B getrennt voneinander vorliegenden landschaftspflegerischen Begleitpläne sind beide Teil der Begründung dieser Ergänzungssatzung - Anlage 2 Die möglichen Ausgleichsmaßnahmen wurden definiert, abgestimmt und in die Festsetzungen der Ergänzungssatzung aufgenommen.
Grundstück A: M6 Eingrünung einer Fettweide entlang eines Wirtschaftsweges durch eine Strauchhecke mit eingestreuten Bäumen 2. Ordnung M7 Erweiterung der vorhandenen Obstwiese - Neuanlage Grundstück B: Anlage einer nordwestlichen Streuobstwiese
Alle Details sind den beiden „Landschaftspflegerischen Begleitplänen“ zu entnehmen. Die beigefügte Kostenschätzung gibt einen Überblick über die entstehenden Kosten der jeweiligen landschaftspflegerischen Maßnahmen. Das Öko-Konto der Stadt wird nicht beansprucht.
B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan, gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Weiteres Verfahren
Unmittelbar nach diesem Beschluss des Rates kann die amtliche Bekanntmachung, die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung durchgeführt werden. Nach der sich anschließenden Abwägung möglicher vorgetragener Anregungen und dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt, tritt mit amtlicher Bekanntmachung die Ergänzungssatzung in Kraft.
Anlage/n:
Anlage I Plangebietsabgrenzung Anlage II Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfungen und landschaftspflegerischen Begleitplänen für die Grundstücke A und B Anlage III Ablaufschema zur Ergänzungssatzung nach BauGB
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