Vorlage - RAT/3147/2015  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Oberwinkelhausen (2)"
A. Vorstellung der Satzungsinhalte
B. Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Menger-Schindler, Marlies
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
08.06.2015 
7. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
22.06.2015 
7. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
WK_34_Oberwinkelhausen_Zeitung_mit_Anlage  
WK_34_Oberwinkelhausen_Deckblatt  
Lage_im_Stadtgebiet  
WK_34_Oberwinkelhausen_Zeitung_ohne_Anlage  
WK_34_Oberwinkelhausen_1_1E  
WK_34_Oberwinkelhausen_Satzungstext  
WK_34_Oberwinkelhausen_Begruendung  
WK_34_Oberwinkelhausen_Anhang zur Begruendung  
ASP_Grundstück_A  
ASP_Grundstück_B  
LBP_Grundstück_A  
LBP_Grundstück_B  
WK_34_Oberwinkelhausen_Kriterien_soziale_Infrastruktur  
WK_34_Oberwinkelhausen_Ablaufschema_Ergänzungssatzung  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2) mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

     


Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 1980 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Oberwinkelhausen (2)“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordwestlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 03.03.2005 beantragte der östliche Grundstückseigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine gärtnerisch genutzte Grünlandfläche (Grundstück A) und eine Gartenbrache (Grundstück B) , im Anschluss an die bestehende Bebauung am südwestlichen Rand der Ortslage Oberwinkelhausen.

 

Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst ein Satzungsverfahren vorzubereiten. Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2) ist als Anlage I beigefügt.

 

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung alsFläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches (ca. 2675 qm)  ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich.

 

Der Ausbau der bestehenden Ortsstraße wurde 2008 fertiggestellt.

Es wird seitens der Stadt mit den Grundstückseigentümern der Grundstücke A und B angestrebt, verbliebene städtische Restparzellen nach dem vermessenen Straßenausbau zu übereignen. Dies sollte bis zum Satzungsbeschluss abgewickelt werden.

Die beiden durch die Ergänzungssatzung entstehenden Baugrundstücke A und B werden in die Endabrechnung der Erschließungsbeiträge zur bereits 2008 ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche mit einbezogen.

 

Die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2) liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans Nr. 2 weist den gesamten Planungsraum sowie das westliche Untersuchungsgebiet mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 aus. Für Bereiche mit dem Entwicklungsziel Nr.1 wird die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft angestrebt.

 

Die ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für das Einzugsgebiet der „Sengbachtalsperre der Stadtwerke Solingen GmbH vom 22.01.2014 dient als Grundlage der Ergänzungssatzung Oberwinkelhausen (2)“. Die Verordnung wird den Unterlagen zur öffentlichen Auslegung beigefügt. Der Bereich der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ liegt gemäß der Verordnung in der Wasserschutzzone III.

 

Basierend auf diesen Angaben konnten die Artenschutzprüfungen und die landschaftspflegerischen Begleitpläne, r das Grundstück A und B getrennt voneinander an zwei Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der jeweiligen Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der jeweilige erforderliche ökologische Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen mit beiden Grundstückseigentümern, unmittelbar angrenzend, auf weiteren Grundstücksteilen anzulegen sein. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.

Flankierend zur Schaffung von Baurecht für den Bereich der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2) wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung der beiden Verträge zwischen der Stadt Wermelskirchen und den Grundstückseigentümern A und B erfolgte im Mai 2013.

Durch die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2) entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens, keine weiteren Kosten.

 

 

A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III)

 

Nachrichtliche Darstellung der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche:

Die bestehende Ortsstraße von Oberwinkelhausen wird innerhalb der Ergänzungssatzung als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt und befindet sich im Eigentum der Stadt. Der Straßenausbau ist erfolgt. Die jeweiligen Baugrundstücke der Ergänzungssatzung werden in die Endabrechnung der Erschließungsbeiträge zur bereits ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche mit einbezogen

 

Vorgaben zur Erschließung:

Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWAA-138 unmittelbar vor Ort zu versickern.

Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. genehmigen zu lassen.

 

Festsetzungen:

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche und Garagenfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Für den Flächenverbrauch durch Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen kann die zulässige Grundflächenzahl nicht überschritten werden, da sich die Grundstücke in unmittelbarem Übergang zur freien Landschaft befinden.

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage der zwei möglichen Wohngebäude ssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind maximal zwei Einzelhäuser mit je zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche möglich.

 

Gestalterische Hinweise und Empfehlungen:

Diese wurden der Begründung in Anlehnung an die Bebauungspläne im Stadtgebiet Wermelskirchens beigefügt, haben jedoch keinen bindenden Charakter.

 

Um die Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende gestalterische Empfehlungen ausgesprochen. Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen.

 

Die Empfehlungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

Artenschutzprüfungen:

Die für das Grundstück A und B getrennt voneinander vorliegenden Artenschutzprüfungen sind beide Teil der Begründung dieser Ergänzungssatzung - Anlage 2

Es wurde eine Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Belange für Grundstück A und B durchgeführt. Hierbei ergaben sich im Rahmen der Planungsvorhaben keine artenschutzrechtliche Betroffenheit potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten. Somit kann ein Zutreffen der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ ausgeschlossen werden.

 

Landschaftspflegerische Begleitpläne

Die für das Grundstück A und B getrennt voneinander vorliegenden landschaftspflegerischen Begleitpläne sind beide Teil der Begründung dieser Ergänzungssatzung - Anlage 2

Die möglichen Ausgleichsmaßnahmen wurden definiert, abgestimmt und in die Festsetzungen der Ergänzungssatzung aufgenommen.

 

Grundstück A:

M6              Eingrünung einer Fettweide entlang eines Wirtschaftsweges durch eine Strauchhecke mit eingestreuten Bäumen 2. Ordnung

M7              Erweiterung der vorhandenen Obstwiese - Neuanlage

Grundstück B:

Anlage einer nordwestlichen Streuobstwiese

 

Alle Details sind den beiden Landschaftspflegerischen Begleitplänen zu entnehmen. Die beigefügte Kostenschätzung gibt einen Überblick über die entstehenden Kosten der jeweiligen landschaftspflegerischen Maßnahmen. Das Öko-Konto der Stadt wird nicht beansprucht.

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss r Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2) mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan, gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Rates kann die amtliche Bekanntmachung, die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung durchgeführt werden.

Nach der sich anschließenden Abwägung möglicher vorgetragener Anregungen und dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt, tritt mit amtlicher Bekanntmachung die Ergänzungssatzung in Kraft.

 

    


Anlage/n:

 

Anlage I              Plangebietsabgrenzung

Anlage II              Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)

mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfungen und landschaftspflegerischen Begleitplänen r die Grundstücke A und B

Anlage III              Ablaufschema zur Ergänzungssatzung nach BauGB

     

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 WK_34_Oberwinkelhausen_Zeitung_mit_Anlage (178 KB)      
Anlage 2 2 WK_34_Oberwinkelhausen_Deckblatt (230 KB)      
Anlage 3 3 Lage_im_Stadtgebiet (632 KB)      
Anlage 4 4 WK_34_Oberwinkelhausen_Zeitung_ohne_Anlage (177 KB)      
Anlage 5 5 WK_34_Oberwinkelhausen_1_1E (445 KB)      
Anlage 6 6 WK_34_Oberwinkelhausen_Satzungstext (158 KB)      
Anlage 7 7 WK_34_Oberwinkelhausen_Begruendung (173 KB)      
Anlage 8 8 WK_34_Oberwinkelhausen_Anhang zur Begruendung (85 KB)      
Anlage 9 9 ASP_Grundstück_A (1536 KB)      
Anlage 10 10 ASP_Grundstück_B (1256 KB)      
Anlage 11 11 LBP_Grundstück_A (2989 KB)      
Anlage 12 12 LBP_Grundstück_B (1742 KB)      
Anlage 13 13 WK_34_Oberwinkelhausen_Kriterien_soziale_Infrastruktur (28 KB)      
Anlage 14 14 WK_34_Oberwinkelhausen_Ablaufschema_Ergänzungssatzung (141 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: