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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt,
die vom Land Nordrhein-Westfalen zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung des Projektes
„Inklusionshilfe an den Grundschulen der Stadt Wermelskirchen“
bereitzustellen.
Sachverhalt: Anlage: Konzept „Inklusionshilfe an den Grundschulen der Stadt Wermelskirchen“
Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz legt einen Rechtsanspruch für die Beschulung von Kindern mit Förderbedarf auch in Regelschulen fest. Vor diesem Hintergrund wird bei betroffenen Schülerinnen und Schülern zunehmend beobachtet, dass für eine erfolgreiche Beschulung ein erhöhter Unterstützungsbedarf existiert, dieser Bedarf aber nicht so klar diagnostiziert werden kann, dass sich daraus ein direkter rechtlicher Anspruch auf eine zusätzliche Unterstützung z. B. im Rahmen einer Schulbegleitung nach § 35 a SGB VIII oder § 54 SGB XII ableiten lässt. Ohne zusätzliche Hilfe drohen betroffene Schülerinnen und Schüler zu scheitern, wobei die Sozialgefüge in den Schulklassen über die Maßen auf die Probe gestellt werden.
Diese Lücke gilt es zu schließen. Die Verwaltung plant daher die Umsetzung des Konzeptes „Inklusionshilfe an den Grundschulen in Wermelskirchen“, welches in Zusammenarbeit mit der Lebenshilfe Service Service gGmbH umgesetzt werden soll. Das Konzept ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen des „Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion“ für die Stadt Wermelskirchen aktuell Mittel in Form eines pauschalen Belastungsausgleichs in Höhe von rd. 56.000 € pro Schuljahr zur Verfügung gestellt.
Diese Mittel sollen zur Finanzierung des Konzeptes „Inklusionshilfe an den Grundschulen der Stadt Wermelskirchen“ eingesetzt werden. 1)2) Stellungnahme der Kämmerei:
Nach Anfrage des zuständigen Fachamtes beim Ministerium für Schule und Weiterbildung handelt es sich bei diesem Belastungsausgleich nach § 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion um eine allgemeine Pauschale. Der Ausgleich fließt nach Aussage des Ministeriums nach dem Prinzip der Gesamtdeckung in den allgemeinen Haushalt einer Kommune. Vorgaben zum Einsatz der Mittel gibt es nicht, ebenfalls nicht die Pflicht zur Aufstellung eines Verwendungsnachweises.
Nach der Genehmigung der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts für die Jahre 2015 bis 2022 gelten die bisherigen Regelungen der Haushaltssicherungskonzepte weiter, die unsere örtlichen Budgetregeln einschränken. Danach sind Mehrerträge, die ggf. bei der Ausführung des Haushaltsplanes gegenüber den Ansätzen bei den kommunalen Steuern, den allgemeinen Landeszuweisungen und den Erwerbseinnahmen entstehen, zur Reduzierung des Fehlbedarfs einzusetzen.
Eine eigenverantwortliche Mittelbereitstellung durch den Kämmerer erfolgt - auch aufgrund der Größenordnung - daher nicht. |
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