Vorlage - RAT/3185/2015  

 
 
Betreff: Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Straßenreinigung vom 14.12.2011
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Christoph, Karina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Bau Vorberatung
08.09.2015 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bau (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Erste Änderung der Straßenreinigungssatzung_Vorlage PDF-Dokument
Strassenverzeichnis_GegenueberstellungderReini PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die erste Änderungssatzung zur Satzung über die

Straßenreinigung der Stadt Wermelskirchen vom 14.12.2011.

 

Die als Anlage beigefügte Änderungssatzung ist Bestandteil des Ratsbeschlusses.                   


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bau am 02.06.2015 hat die Verwaltung dargestellt, wie sich die Neuanschaffung einer Kehrmaschine im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit der Stadt Burscheid auf die Straßenreinigung auswirkt (siehe RAT/3144/2015). Aufgrund der veränderten Abläufe hat der Ausschuss beschlossen, die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Straßenreinigung vom 14.12.2011 entsprechend anzupassen. In diesem Zuge ist auch das der Satzung anhängende Straßenverzeichnis anzugleichen.

 

 

Bedarfsgerechte Straßenreinigung:

 

Am 02.06.2015 wurde bereits im Ausschuss für Umwelt und Bau berichtet, dass die Kehrmaschine über erweiterte Kehrvorrichtungen verfügt, sodass eine höhere Reinigungsqualität erreicht werden kann. Außerdem konnte der Reinigungsprozess verändert und optimiert werden. Es wurde festgestellt, dass eine bedarfsgerechte Reinigung sinnvoller und wirtschaftlicher, als eine rein regelmäßige Reinigung ist.

 

Demnach wird keine wöchentliche Straßenreinigung mehr vorgenommen, sondern die Reinigung der Straßen, in denen die Reinigung nicht auf die Anlieger übertragen ist, erfolgt einmal monatlich durch die Stadt. Darüber hinaus werden die Straßen im Bedarfsfall auch häufiger gereinigt. Im Satzungstext ist hierzu § 3 Abs. 3 anzupassen (siehe Gegenüberstellung). Mit Beginn des Jahres 2015 wurden die Einsatztage der Kehrmaschine bereits entsprechend geändert.

 

In der Vergangenheit wurden viele vergleichbare Straßen, insbesondere in Wohngebieten, unterschiedlich behandelt. Teilweise wurde durch die Fremdfirma gereinigt und teilweise nicht. Dies wird nun vereinheitlicht.

 

Darüber hinaus ist die Reinigung aller Straßen (unabhängig von der Übertragung auf die Anlieger) nun Teil der üblichen Straßenunterhaltung. Mindestens im Frühjahr und im Herbst, wenn mit Abstand der meiste Kehricht anfällt, werden alle Straßen befahren und gereinigt, sofern sie mit der Reinigungsmaschine befahrbar sind. Dies ist in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen. Ferner ist die neue Reinigungsmaschine in der Lage, auch in zahlreichen Straßen zu kehren, die früher mit der größeren Maschine nicht erreichbar waren.

 

Aufgrund dessen ergibt sich in vielen Straßen eine Änderung der Reinigungsklasse. Die Reinigung (Kehrdienst und Winterdienst) wird in der Regel auf die Anlieger der jeweiligen Straße übertragen. Auch die Anlieger müssen die Straße aber nur noch monatlich statt wie bisher wöchentlich reinigen. Die Reinigung von verkehrsbedeutenden Straßen, wie z.B. Geschäftsstraßen, sowie von für die Anlieger nicht zumutbaren Bereichen wird weiterhin regelmäßig von der Stadt durchgeführt.

 

Das Straßenverzeichnis der Satzung hat eine vereinfachte Darstellung erhalten, die es dem Leser besser verständlich macht. Eine Unterteilung der Straßen in die Ortsteile Dhünn und Dabringhausen ist nicht mehr vorgesehen. Die aufgenommenen Straßennamen finden sich fortlaufend von A bis Z im Verzeichnis wieder.

 

Hinter jeder Straßenbezeichnung befindet sich ein Buchstabe, der auf die jeweilige Reinigungsklasse hinweist.

 

 

 

 

 

 

 

Erklärung der Reinigungsklassen:

 

Die Reinigungsklassen selbst wurden inhaltlich nicht verändert und stellen sich wie folgt dar:

 

Reinigungsklasse A:

 

Die Straßenreinigung und der Winterdienst werden auf den Fahrbahnen von der Stadt Wermelskirchen durchgeführt.

 

Reinigungsklasse B:

Die Straßenreinigung ist den Eigentümern der angrenzenden erschlossenen Grundstücke übertragen, der Winterdienst wird jedoch von der Stadt Wermelskirchen durchgeführt.

 

Reinigungsklasse C:

Die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst ist allgemein auf die Eigentümer der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen

 

Die Reinigung (Kehr- und Winterdienst) der Gehwege ist weiterhin grundsätzlich auf die Eigentümer der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke übertragen.

 

 

Redaktionelle Änderung:

 

Im § 4 Abs. 3 wird die Ablagerung von Schnee klargestellt, da es hier in der Vergangenheit bei Straßen, die über keinen Gehweg verfügen, zu Unklarheiten gekommen ist.

 

 

Änderungen im Satzungstext:

 

Im Folgenden werden die textlichen Änderungen der Satzung aufgeführt. (Im Text unterstrichen).

 

Neue Fassung:

Alte Fassung:

 

Umfang der übertragenen

Straßenreinigungsplicht (Sommer)

Zu § 3 Abs. 3

 

Die Gehwege und übertragenen Fahrbahnen sind ganzjährig, mindestens einmal monatlich werktags zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr, darüber hinaus jeweils nach Bedarf zu säubern. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstige Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Die Gehwegreinigung umfasst auch die Beseitigung von Algen-, Moos- und Flechtenbewuchs, Gras, Unkraut und sonstigen Verunreinigungen, unabhängig vom Verursacher. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

Umfang der übertragenen Straßenreinigungsplicht (Sommer)

Zu § 3 Abs. 3

 

Die Gehwege und übertragenen Fahrbahnen sind ganzjährig zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr mindestens einmal wöchentlich, darüber hinaus jeweils nach Bedarf zu säubern.

Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstige Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Die Gehwegreinigung umfasst auch die Beseitigung von Algen-, Moos- und Flechtenbewuchs, Gras, Unkraut und sonstigen Verunreinigungen, unabhängig vom Verursacher. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

 

Umfang der übertragenen Winterdienstpflicht

Zu § 4 Abs. 3

 

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – am Rand zum angrenzenden Anliegergrundstück so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nichtmehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird (§ 1 Abs. 3).

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn

geschafft werden.

 

Umfang der übertragenen Winterdienstpflicht

Zu § 4 Abs. 3

 

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist - am Rand zum angrenzenden Grundstück so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

 

 

 

 

                                


Anlage/n:

- Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung mit Straßenverzeichnis

- Straßenverzeichnis mit Gegenüberstellung der Reinigungsklassen alt/neu

 

                                  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Erste Änderung der Straßenreinigungssatzung_Vorlage (466 KB) PDF-Dokument (135 KB)    
Anlage 2 2 Strassenverzeichnis_GegenueberstellungderReini (84 KB) PDF-Dokument (163 KB)    

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: