Vorlage - RAT/3186/2015  

 
 
Betreff: Änderung der Landschaftspläne Nr. 2 "Eifgenbachtal" und Nr. 3 "Große Dhünntalsperre", zukünftig Landschaftsplan "Wermelskirchen"
hier: frühzeitige Beteiligung der Täger öffentlicher Belange
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Zemella, Brigitte
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und Bau Entscheidung
08.09.2015 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Bau (offen)   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
14.09.2015 
9. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage _A_1_Stadtplanung_Uebersicht  
Anlage_A_2_Stadtplanung_Planzeichnungen  
Anlage_B_Denkmalschutz  
Anlage_D_1_SAW  
Anlage_D_2_SAW_Plan  
Anlage_E_Umweltschutz  

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss beauftragt den Bürgermeister, die in der Vorlage dargestellten Anregungen und Bedenken als Stellungnahme der Stadt Wermelskirchen in das Verfahren ‚Änderung der Landschaftspläne Nr. 2 „Eifgenbachtal“ und Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“; zukünftig Landschaftsplan „Wermelskirchen“ frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einzubringen.                 


Sachverhalt:

Anlass

r das Gebiet der Stadt Wermelskirchen gelten bislang zwei Landschaftspläne:

der Landschaftsplan Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“r den südlichen Teil von Wermelskirchen,  sowie der Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“ (nördlicher Bereich).

 

Im März 2014 hat der Kreistag beschlossen, für das Gebiet dieser beiden Landschaftspläne den Landschaftsplan „Wermelskirchen“ aufzustellen.

 

Der Rheinisch-Bergische Kreis erläutert dazu in seiner Sitzungsvorlage vom Frühjahr 2014, dass „der Landschaftsplan Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ bereits zu einem großen Teil durch den Landschaftsplan Kürten ersetzt ist. Das verbliebene Plangebiet betrifft nur das Stadtgebiet von Wermelskirchen und ist bereits seit dem 03.11.1993 in Kraft. Der Plan bedarf zur Herstellung der Rechtssicherheit dringend einer Anpassung an die derzeit geltenden Rechtsvorschriften sowie der Überarbeitung aufgrund der Fortschreibung landschaftsplanerischer Grundlagendaten (analog „rten“ sowie „Burscheid und Leichlingen“).

Im räumlich-fachlichen und kommunalen Zusammenhang mit dem Landschaftsplan Nr. 3 steht der Landschaftsplan Nr. 2 „Eifgenbachtal“, der ebenfalls nur das Gebiet der Stadt Wermelskirchen überdeckt. Der Landschaftsplan Nr. 2 ist seit dem 03.06.2004 rechtskräftig.

In den Jahren 2005 und 2006 sind in beiden Landschaftsplänen jeweils 2 Änderungsverfahren rechtswirksam geworden.

 

Beide Landschaftspläne bedürfen der Überarbeitung und sollen als Landschaftsplan „Wermelskirchen“ zu einem Plangebiet zusammengefasst werden:

 

  1. Anpassung an die aktuelle Rechtslage

Maßgebend für den Überarbeitungsbedarf ist die mit Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 vollzogene Änderung des Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW). Hiermit sind neue Rechtsbezüge zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wirksam geworden. Folglich sind Anpassungen in den textlichen Festsetzungen zu den Schutzgebietsfestsetzungen nach §§ 23 sowie 26-29 BNatSchG bei den jeweiligen Schutzzwecken und -zielen zu vollziehen.

Zudem hat mit den Vorgaben nach §§ 20 und 21 BNatSchG die dauerhafte Sicherung und Wiederherstellung eines Biotopverbundes und funktionalen Biotopvernetzung eine vorrangige Bedeutung für die Landschaftsplanung erlangt. In den Plangebieten müssen deshalb die bisher festgesetzten Schutzgebiete (Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete), Schutzobjekte (geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkler) sowie Einzelfestsetzungen auf Basis aktueller Planungsgrundlagen des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) in Bezug auf die jeweiligen Schutzzwecke überprüft werden.

 

  1. Harmonisierung mit den bereits rechtskräftigen Landschaftsplänen

Weitere notwendige Anpassungen sind bei den Verbotsvorschriften, Unberührtheitstatbeständen, Befreiungs- und Ausnahmetatbeständen erforderlich. Aufgrund der Weiterentwicklung des Landschaftsrechts müssen die textlichen Festsetzungen und Darstellungen sowie der Erläuterungsbericht überarbeitet und den textlichen Festsetzungen des seit dem 09.10.2012 rechtskräftigen Landschaftsplans „rten“ sowie des im Aufstellungsverfahren befindlichen LP „Burscheid und Leichlingen“ angeglichen werden.

Die landschaftsrechtlichen Festsetzungen werden damit in den Landschaftsplänen des Rheinisch-Bergischen Kreises weiter vereinheitlicht.

Neben der Ergänzung und Anpassung der Schutzzwecke in den Schutzgebieten, sollte ferner der allgemeine Verbotskatalog für die Naturschutzgebiete um das Verbot, Pfade als Wanderwege im Sinne des § 59 Abs. 2 LG NRW zu kennzeichnen, ergänzt werden, um den Verbotskatalog an den Landschaftsplan „Burscheid und Leichlingen“ anzugleichen.

 

  1. Anpassung an die Bauleitplanung und Hoflagenabgrenzung

Zusätzlich ist es erforderlich, in enger Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Wermelskirchen, den Geltungsbereich des zukünftigen Landschaftsplan „Wermelskirchen“ neu abzustimmen und diesen an die rechtsverbindliche Bauleitplanung anzupassen, zumal der dargestellte Geltungsbereich des LP „Große Dhünntalsperre“ bereits vor mehr als 20 Jahren abgegrenzt wurde. Gleichzeitig bedürfen die Hofstellenabgrenzungen der landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe im Plangebiet einer Überprüfung und - im Bedarfsfall - einer Anpassung.

Die aus Gründen der Rechtssicherheit und der weiteren Vereinheitlichung der Landschaftsplanung im Rheinisch-Bergischen Kreis erforderliche Aufstellung des Landschaftsplans „Wermelskirchen“r das Gebiet der Landschaftspläne Nr. 2 „Eifgenbachtal“ und Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ bedarf eines formellen Landschaftsplan-Änderungsverfahrens, gem. § 29 (1) LG NRW.

 

Das Verfahren begann 2014 und wird voraussichtlich bis Ende 2016 zum Abschluss gebracht.

 

 

 

Frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange

 

Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als zuständiger Träger der Landschaftsplanung hat am 7. August 2015 die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Landschaftsplan "Wermelskirchen" öffentlich bekanntgemacht. Das Planwerk liegt vom 7. August bis 14. September 2015 bei der Kreisverwaltung in Bergisch Gladbach, bei der Stadt Wermelskirchen und im Internet zur Einsichtnahme aus. Innerhalb der angegebenen Frist haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzutragen.

 

Mit Schreiben vom 03. August 2015 hat der Rheinisch-Bergische Kreis die Stadt Wermelskirchen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme über die von der Stadt zu vertretenden Belange gebeten.

 

 

 

Stellungnahme der Stadt Wermelskirchen

 

Die folgenden Anregungen und Bedenken der einzelnen Fachabteilungen der Verwaltung sollen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange als Gesamtstellungnahme der Stadt Wermelskirchen zum Landschaftsplanentwurf eingebracht werden:

 

 

A - Stadtplanung, Anlagen A 1, A 2:

_____________________________

 

Anregungen:

         Fortfall der Festsetzung Landschaftsschutzgebietr den Geltungsbereich der Außenbereichssatzungen „Am Röttgen“, „Dortenhof“, „Habenichts“, „Hundheim“, „Kreckersweg“, „Oberpilghausen“, „Staelsmühle“; Herausnahme aus dem Geltungsbereich für die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen 2“, „Halzenberg/ Staller Weg“, „Wickhausen 2“.

 

         Festsetzung temporäres Landschaftsschutzgebietr die FNP-Änderungen / Aufstellung B-Plan Nr. DH 9 „Erweiterung Schüttgutlager Dhünn“, „Ziegelei Hilgen“, „Große Ledder Süd“.

 

         Herausnahme aus dem Geltungsbereich für FNP-Änderungen „Service-Station Hünger“.

 

         Verzicht  auf den östlichen Teil des Gehölzstreifens WK_5.2-01, um Sichteinschränkungen vom Aussichtspunkt der Raststation Richtung Sengbachtalsperre zu vermeiden.

 

 

B - Untere Denkmalbehörde, Anlage B:

_______________________________

 

Die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans widersprechen dem Denkmalschutz in keinem Bereich. Nach wie vor ist jedoch zu beachten, dass jegliche Tätigkeiten um ein Baudenkmal herum oder im Bereich eines Bodendenkmals genehmigungspflichtig sind.

 

 

C - Städtisches Tiefbauamt:

______________________

 

Das städtische Tiefbauamt weist darauf hin, dass im Entwurf des Landschaftsplans alle Verkehrsflächen incl. Bankettflächen aus den Regelungen herausgenommen werden sollten, damit uneingeschränkt notwendige Straßenarbeiten ausgeführt werden können.

 

 

D - Städtischer Abwasserbetrieb (SAW), Anlagen D 1, D 2:

______________________________________________

 

Der Städtische Abwasserbetrieb bittet darum, die geplante Erweiterung des Naturschutzgebietes für den Bereich der bestehenden Abwasseranlage „RRB Dhünner Straße“ zurückzunehmen.

 

Zudem bittet der SAW um Ergänzung für den Textteil um ʹAbwasseranlagen und Abwasserleitungenʹr die geschützten Teile von Natur und Landschaft:

2.1 Naturschutzgebiete; B. Nicht betroffene Tätigkeiten, Unterpunkt f, S. 37

2.2 Landschaftsschutzgebiete; B. Nicht betroffene Tätigkeiten, Unterpunkt n; S. 69

2.3 Naturdenkmäler; B. Nicht betroffene Tätigkeiten, Unterpunkt d, S. 105

2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile; B. Nicht betroffene Tätigkeiten, Unterpunkt j, S. 111

Ergänzungsvorschlag jeweils: …an Straßen und Erholungswegen, ʹAbwasseranlagen und Abwasserleitungenʹ, Versorgungsanlagen…

 

 

E - Umweltschutz, Anlage E:

_______________________

 

Aus dem Bereich Umweltschutz werden ergänzende Festsetzungen für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete angeregt. Auf die noch ausstehende Strategische Umweltprüfung wird hingewiesen. Es wird um die Definition des „ndlichen Erlebnisraumes“ gebeten, der im Bundesnaturschutzgesetz nicht verankert ist.

 

 

Die übrigen Fachbereiche hatten keine Anmerkungen.

 

 

 

Einladung der Vertreter des Kreises in die Ausschusssitzung

 

Um die Ausschussmitglieder in Sachfragen umfassend zu informieren, hat die Verwaltung den Träger der Landschaftsplanung, den Rheinisch-Bergischen Kreis, für die Ausschusssitzung eingeladen.

 

 

 

 

                 


Anlage/n:

Anlage A 1 Stadtplanung Übersicht

Anlage A 2 Stadtplanung Planzeichnung

Anlage B Denkmalschutz

Anlage D 1 SAW

Anlage D 2 SAW Plan

Anlage E Umweltschutz

                 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage _A_1_Stadtplanung_Uebersicht (15 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_A_2_Stadtplanung_Planzeichnungen (9466 KB)      
Anlage 3 3 Anlage_B_Denkmalschutz (9 KB)      
Anlage 4 4 Anlage_D_1_SAW (47 KB)      
Anlage 5 5 Anlage_D_2_SAW_Plan (236 KB)      
Anlage 6 6 Anlage_E_Umweltschutz (140 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: