Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Sachverhalt:
Der Wahlausschuss stellt nach § 34 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) und § 2 (1) Kommunalwahlordnung (KWahlO) in Verbindung mit § 61 (3) KWahlO das Ergebnis der Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters vom 27.09.2015 fest.
Das hierzu notwendige Zahlenmaterial, die erforderlichen Berechnungen und der Name des gewählten Bewerbers werden den Mitgliedern des Wahlausschusses und dem Wahlleiter nach Überprüfung der Wahlniederschriften in der Sitzung vorgelegt und erläutert.
Der Wahlleiter benachrichtigt umgehend nach der Feststellung durch den Wahlausschuss den gewählten neuen Bürgermeister und fordert ihn gem. § 62 KWahlO auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob der die Wahl annimmt. Der Amtsantritt erfolgt frühestens mit Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt (20.10.2015, 24.00 Uhr), also zum 21.10.2015.
Das Wahlergebnis wird nach Feststellung durch den Wahlausschuss öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Bewerber.
Über die Sitzung des Wahlausschusses ist gem. § 61 (5) KWahlO ist eine formelle Niederschrift nach der Anlage 26c WahlO zu fertigen, die von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist.
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