Beschlussvorschlag: a) Der Rat
der Stadt beschließt die Kenntnisnahme bzw. Berücksichtigung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen
entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen
Beschlussvorschläge. b) Der Rat
der Stadt nimmt die Zustimmung des Investors im Rahmen des vereinfachten
Verfahrens nach § 13 BauGB zu "Änderungen nach der Offenlage des
Bebauungsplanes Nr. 76" zur Kenntnis. c) Der Rat
nimmt die abwägungsrelevanten Inhalte zu finanziellen und planungsrechtlichen
Regelungen für den Städtebaulichen Vertrag gemäß der Stellungnahme der
Verwaltung zur Kenntnis. d) Der Rat
der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 76 "Lüffringhausen Nord"
einschließlich der Textlichen Festsetzungen gemäß § 10 (1) BauGB als
Satzung und billigt die zugehörige Begründung. Sachverhalt: Vorlauf: Die
frühzeitige Beteiligung wurde in Form einer öffentlichen Auslegung vom 11.04.03
bis zum 16.05.03 durchgeführt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher
Belange informiert und um ihre Stellungnahme gebeten. Die eingegangenen
Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 6 BauGB der Abwägung unterzogen (siehe Drucksache-Nr.
RAT/0062/2003/1). Nachdem der
Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21.07.2003 die öffentliche Auslegung des
überarbeiteten Bebauungsplanentwurfes Nr. 76 "Lüffringhausen Nord"
beschlossen hat, wurde nach amtlicher Bekanntmachung die öffentliche Auslegung
in der Zeit vom 22.09.2003 bis zum 22.10.2003 durchgeführt. Die Träger
öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 (1) BauGB parallel zur öffentlichen
Auslegung beteiligt und um die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 22.10.2003
gebeten. Weiteres Vorgehen: Der endgültige
Städtebauliche Vertrag wird im Nachgang zum Satzungsbeschluss beschlossen.
Anschließend kann der Bebauungsplan durch Bekanntmachung zur Rechtskraft
geführt werden. a) Beschluss über Anregungen aus der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB Von den
Bürgerinnen und Bürgern wurden im Rahmen des Verfahrens keine Anregungen
vorgetragen. Von den
Trägern öffentlicher Belange wurden nur wenige Stellungnahmen mit Anregungen
abgegeben. Diese gilt es, in dieser Sitzungsvorlage abzuwägen. Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen AuslegungFolgende
Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen geäußert: 1. EWR GmbH, Stadtwerke Remscheid, mit
Schreiben vom 26.09.2003 (siehe Anlage 1.1) 2. Amt für Agrarordnung, Siegburg, mit
Schreiben vom 01.10.2003 (siehe Anlage 1.2) 3. BEW GmbH, Wipperfürth, mit Schreiben
vom 10.10.2003 (siehe Anlage 1.3) 4. Staatliches Umweltamt Köln, mit
Schreiben vom 27.10.2003 (siehe Anlage 1.4)
5. Die Deutsche
Telekom, Bochum, hat lt. Schreiben vom 07.10.2003 (Anlage 1.5).keine
Einwände gegen die Planung. Sie weist jedoch darauf hin, dass für die Versorgung
des Gebietes das Leitungsnetz erweitert werden muss, da die erforderlichen
Leitungen nicht zur Verfügung stehen. Einen kostengünstigen oberirdischen
Linienausbau im Zuge der Erschließung behält sie sich vor. Stellungnahme des Bürgermeisters: Der Investor ist unterrichtet und wird die Deutsche Telekom zur weiteren Erschließungsplanung beteiligen. Aus städtischer Sicht kommen Oberleitungen in diesem Plangebiet nicht in Frage. Der Investor wird mit der Deutschen Telekom eine unterirdische Lösung finden und dies bei seiner Planung darlegen. Darüber hinaus werden die eigentlichen Planinhalte des Entwurfes nicht berührt.
6. Landrat
des Rheinisch-Bergischen Kreises, Bergisch Gladbach, a) Schreiben vom 20.10.2003 (siehe Anlage 1.6) b) Schreiben vom 10.03.2004 (siehe Anlage 1.7) a) Aus
Sicht der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) stehen dem Bebauungsplan Nr.
76 keine grundsätzlichen Bedenken entgegen, wenn die Inhalte der
naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung vom 30.05.2003 des Büros J.
Mischel, Langenfeld, beachtet werden. Neuer Sachstand nach der Offenlage: Zwischenzeitlich hat sich ergeben dass das Kompensionsdefizit im Rahmen des städtischen Ökokontos ausgeglichen werden soll. Ursprünglich sollte das Defizit
außerhalb des Plangebietes – auf einem vom Investor zur Verfügung
gestellten Grundstück – durch Umwandlung von Fettweide in Gebüsch und
Waldrand ausgeglichen werden. Dies entsprach der Naturschutzrechtlichen
Eingriffsbilanzierung vom 30.05.2003 des Büros J. Mischel, die der ULB im
Rahmen des o. g. Beteiligungsverfahrens vorgelegt und aus fachlicher Sicht von
Ihr akzeptiert wurde. Wegen der besseren Praktikabilität
ist jetzt vorgesehen, die Kompensationsmaßnahme als Ausgleich für die
Eingriffsbilanzierung außerhalb des Plangebietes durch Zahlung einer
gesamtstädtischen Ausgleichsmaßnahme zu realisieren: im Rahmen des Ökokontos
ist die Umwandlung von intensiv genutzter Grünfläche in extensiv genutzte
Grünlandfläche möglich. Die erforderlichen
Flächen sind in der überarbeiteten Naturschutzrechtlichen
Eingriffsbilanzierung vom 24.02.2004 des Büros J. Mischel definiert und dem
Bebauungsplan zugeordnet. Details zur Kostenregulierung und dauerhaften Bindung
der Ausgleichsmaßnahme an den Bebauungsplan werden darüber hinaus im
Städtebaulichen Vertrag geregelt. Die aktuelle
Überarbeitung der Naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung wurde der ULB
kurzfristig zur erneuten Stellungnahme vorgelegt (Anlage 4.2). b) Mit Schreiben vom 10.03.2004 teilt die Untere
Landschaftsbehörde mit, dass gegen die geplante Kompensation über das Ökokonto
der Stadt Wermelskirchen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, da es sich
bei der ursprünglich geplanten Kompensationsmaßnahme ebenfalls um eine Maßnahme
außerhalb des unmittelbaren Eingriffsbereiches handelte. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die beiden
Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde zur Naturschutzrechtlichen
Eingriffsbilanzierung zur Kenntnis. Eine
eigene Stellungnahme des Landschaftsbeirates wird lt. telefonischer
Auskunft des RBK (Frau Selzer) nicht abgegeben. Aus
verkehrsrechtlicher Sicht bestehen – nach Abstimmung mit der
Kreispolizei-behörde – keine Bedenken.
b) Beschluss über das vereinfachte
Verfahren nach § 13 BauGB Nach der
öffentlichen Auslegung wurden Änderungen und Ergänzungen im
Bebauungsplanentwurf erforderlich. Da hierdurch jedoch die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
entsprechend angewendet werden. Dem betroffenen Investor wurden die Änderungen
und Ergänzungen in Form einer zusammenfassenden Übersicht, die jeweils die alte
und neue Fassung dokumentiert, aufgezeigt. Diesen
Änderungen, die den Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Textlichen
Festsetzungen und der dazugehörigen Begründung betreffen, hat der Investor mit
seiner Unterschrift zugestimmt (siehe Anlage 5: Schreiben
"Vereinfachtes Verfahren" vom 09.03.2004 an Herrn Coen). Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Zustimmung des Investors
im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zu "Änderungen nach
der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 76" zur Kenntnis. c) Beschluss über die abwägungsrelevanten
Inhalte des Städtebaulichen Vertrages (finanzielle und planungsrechtliche
Regelungen) Eine wesentliche Voraussetzung, die in der Regel erfüllt
sein muss, damit das o. g. Bebauungsplanverfahren als Satzung beschlossen
werden kann, ist der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages, welcher die
Übernahme von Rechten und Pflichten festschreibt und im Vorfeld in den
Abwägungsvorgang einzustellen ist. Im vorliegenden Fall sind vertragliche Regelungen
erforderlich, die ·
Vereinbarungen
zur Kostenregelung treffen (siehe Anlage 4.5 b: Schreiben
“Finanzielle Regelungen im Städtebaulichen Vertrag”; hier: §
Grunderwerb und Grunddienstbarkeiten, § Erschließungs- und
Kanalanschlussbeiträge, § Abrechnung und Ablösevereinbarung) ·
näher
bestimmen, wie das durch die Planung verursachte Kompensationsdefizit außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes im Rahmen des städtischen Ökokontos
ausgeglichen wird (siehe Anlage 4.5 a: Schreiben
“Planungsrechtliche Regelungen im Städtebaulichen Vertrag; hier: §
Ausgleichsmaßnahmen) ·
den
ergänzenden planungsrechtlichen Hinweis zur Bauform sichern (siehe Anlage
4.5 a: Schreiben “Planungsrechtliche Regelungen im
städtebaulichen Vertrag; hier: § Bauform). Da das gesamte Vertragswerk
vollumfanglich erst im April fertiggestellt bzw. unterschriftsreif sein wird,
bot sich der Abschluss einer Art “Vorvertrag” an. Dieser kam
zustande, indem der Investor den Inhalten der o. g. Schreiben als
“finanzielle und planungsrechtliche Regelungen” für den
Städtebaulichen Vertrag durch Unterschrift zugestimmt hat. Hierin werden vorab die wesentlichen
Punkte vertraglich gebunden, die durch bestehende Gesetze und Verordnungen
nicht abgedeckt sind. Unter der Voraussetzung, dass der B-Plan erst zur
Rechtskraft geführt wird, wenn der endgültige Städtebauliche Vertrag
rechtswirksam geschlossen ist, werden dem Rat der Stadt die o. g. Schreiben
gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag zur Kenntnis gegeben. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die abwägungsrelevanten
Inhalte zu finanziellen und planungsrechtlichen Regelungen für den
Städtebaulichen Vertrag gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis. d) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.
76 "Lüffringhausen Nord" Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen
Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und die unterzeichneten
Schreiben als "abwägungsrelevanten Inhalte des städtebaulichen
Vertrages" zur Kenntnis genommen hat, kann der Rat der Stadt den Bebauungsplan
Nr. 76 "Lüffringhausen Nord" gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung
beschließen und die zugehörige Begründung billigen.
Anlagen: 1 Schreiben der Träger öffentlicher
Belange: 1.1
EWR GmbH, Stadtwerke Remscheid 1.2
Amt für Agrarordnung, Siegburg 1.3
BEW GmbH, Wipperfürth 1.4
Staatliches Umweltamt Köln 1.5
Deutsche Telekom, Bochum 1.6
Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach v.
20.10.03 1.7
Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach v.
10.03.04 2
Übersichtsplan (DGK) 3
Bebauungsplan (beiliegend verkleinerter
Planauszug, Aushang des Originalplanes erfolgt während der Sitzung) und Textliche Festsetzungen4
Begründung, einschließlich 4.1
FNP-Darstellung 4.2
Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanz vom 24.02.2004 4.3
Erschließungsplanung Straße/Kanal (einschl.
Kurzerläuterung) 4.4
Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von
Regenwasser 4.5
a + b Abwägungsrelevante Inhalte für den
Städtebaulichen Vertrag 5 Dokumentation “vereinfachtes
Verfahren” (§ 13 BauGB)
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