Vorlage - RAT/0062/2003/2  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 76 "Lüffringhausen Nord"
a) Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
b) Beschluss über das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
c) Beschluss über die abwägungsrelevanten Inhalte des städtebaulichen Vertrages
d) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 76 "Lüffringhausen Nord"
Status:öffentlich  
Verfasser:Schwanke,Evelyn
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
22.03.2004 
45. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.03.2004 
öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

a)         Der Rat der Stadt beschließt die Kenntnisnahme bzw. Berücksichtigung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge.

 

b)         Der Rat der Stadt nimmt die Zustimmung des Investors im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zu "Änderungen nach der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 76" zur Kenntnis.

 

c)         Der Rat nimmt die abwägungsrelevanten Inhalte zu finanziellen und planungsrechtlichen Regelungen für den Städtebaulichen Vertrag gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.

 

d)         Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 76 "Lüffringhausen Nord" einschließlich der Textlichen Festsetzungen gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung und billigt die zugehörige Begründung.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Vorlauf:

Die frühzeitige Beteiligung wurde in Form einer öffentlichen Auslegung vom 11.04.03 bis zum 16.05.03 durchgeführt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange informiert und um ihre Stellungnahme gebeten. Die eingegangenen Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 6 BauGB der Abwägung unterzogen (siehe Drucksache-Nr. RAT/0062/2003/1).

 

Nachdem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21.07.2003 die öffentliche Auslegung des überarbeiteten Bebauungsplanentwurfes Nr. 76 "Lüffringhausen Nord" beschlossen hat, wurde nach amtlicher Bekanntmachung die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 22.09.2003 bis zum 22.10.2003 durchgeführt.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 (1) BauGB parallel zur öffentlichen Auslegung beteiligt und um die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 22.10.2003 gebeten.

 

Weiteres Vorgehen:

Der endgültige Städtebauliche Vertrag wird im Nachgang zum Satzungsbeschluss beschlossen. Anschließend kann der Bebauungsplan durch Bekanntmachung zur Rechtskraft geführt werden.

 

 

a)  Beschluss über Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

 

Von den Bürgerinnen und Bürgern wurden im Rahmen des Verfahrens keine Anregungen vorgetragen.

Von den Trägern öffentlicher Belange wurden nur wenige Stellungnahmen mit Anregungen abgegeben. Diese gilt es, in dieser Sitzungsvorlage abzuwägen.

 

Abwägung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen geäußert:

 

1.         EWR GmbH, Stadtwerke Remscheid, mit Schreiben vom 26.09.2003

            (siehe Anlage 1.1)

 

2.         Amt für Agrarordnung, Siegburg, mit Schreiben vom 01.10.2003

            (siehe Anlage 1.2)

 

3.         BEW GmbH, Wipperfürth, mit Schreiben vom 10.10.2003

            (siehe Anlage 1.3)

 

 

 

4.         Staatliches Umweltamt Köln, mit Schreiben vom 27.10.2003

            (siehe Anlage 1.4)

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1 bis 4 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

5.         Die Deutsche Telekom, Bochum, hat lt. Schreiben vom 07.10.2003 (Anlage 1.5).keine Einwände gegen die Planung. Sie weist jedoch darauf hin, dass für die Versorgung des Gebietes das Leitungsnetz erweitert werden muss, da die erforderlichen Leitungen nicht zur Verfügung stehen. Einen kostengünstigen oberirdischen Linienausbau im Zuge der Erschließung behält sie sich vor.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

           

Der Investor ist unterrichtet und wird die Deutsche Telekom zur weiteren Erschließungsplanung beteiligen. Aus städtischer Sicht kommen Oberleitungen in diesem Plangebiet nicht in Frage. Der Investor wird mit der Deutschen Telekom eine unterirdische Lösung finden und dies bei seiner Planung darlegen. Darüber hinaus werden die eigentlichen Planinhalte des Entwurfes nicht berührt.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom zur Kenntnis und beschließt, dass aus städtebaulicher Sicht Oberleitungen nicht in Frage kommen.

 

 

6.         Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises, Bergisch Gladbach,

a) Schreiben vom 20.10.2003 (siehe Anlage 1.6)

b) Schreiben vom 10.03.2004 (siehe Anlage 1.7)

           

a)         Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) stehen dem Bebauungsplan Nr. 76 keine grundsätzlichen Bedenken entgegen, wenn die Inhalte der naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung vom 30.05.2003 des Büros J. Mischel, Langenfeld, beachtet werden.

 

Neuer Sachstand nach der Offenlage:

 

Zwischenzeitlich hat sich ergeben dass das Kompensionsdefizit im Rahmen des städtischen Ökokontos ausgeglichen werden soll.

Ursprünglich sollte das Defizit außerhalb des Plangebietes – auf einem vom Investor zur Verfügung gestellten Grundstück – durch Umwandlung von Fettweide in Gebüsch und Waldrand ausgeglichen werden. Dies entsprach der Naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung vom 30.05.2003 des Büros J. Mischel, die der ULB im Rahmen des o. g. Beteiligungsverfahrens vorgelegt und aus fachlicher Sicht von Ihr akzeptiert wurde.

Wegen der besseren Praktikabilität ist jetzt vorgesehen, die Kompensationsmaßnahme als Ausgleich für die Eingriffsbilanzierung außerhalb des Plangebietes durch Zahlung einer gesamtstädtischen Ausgleichsmaßnahme zu realisieren: im Rahmen des Ökokontos ist die Umwandlung von intensiv genutzter Grünfläche in extensiv genutzte Grünlandfläche möglich.

 

 

Die erforderlichen Flächen sind in der überarbeiteten Naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung vom 24.02.2004 des Büros J. Mischel definiert und dem Bebauungsplan zugeordnet. Details zur Kostenregulierung und dauerhaften Bindung der Ausgleichsmaßnahme an den Bebauungsplan werden darüber hinaus im Städtebaulichen Vertrag geregelt.

 

Die aktuelle Überarbeitung der Naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung wurde der ULB kurzfristig zur erneuten Stellungnahme vorgelegt (Anlage 4.2).

 

b)         Mit Schreiben vom 10.03.2004 teilt die Untere Landschaftsbehörde mit, dass gegen die geplante Kompensation über das Ökokonto der Stadt Wermelskirchen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, da es sich bei der ursprünglich geplanten Kompensationsmaßnahme ebenfalls um eine Maßnahme außerhalb des unmittelbaren Eingriffsbereiches handelte.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die beiden Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde zur Naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung zur Kenntnis.

 

 

Eine eigene Stellungnahme des Landschaftsbeirates wird lt. telefonischer Auskunft des RBK (Frau Selzer) nicht abgegeben.

 

Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen – nach Abstimmung mit der Kreispolizei-behörde – keine Bedenken.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme des Landrates aus verkehrsrechtlicher Sicht zur Kenntnis.

 

 

 

b)         Beschluss über das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB

 

Nach der öffentlichen Auslegung wurden Änderungen und Ergänzungen im Bebauungsplanentwurf erforderlich. Da hierdurch jedoch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB entsprechend angewendet werden. Dem betroffenen Investor wurden die Änderungen und Ergänzungen in Form einer zusammenfassenden Übersicht, die jeweils die alte und neue Fassung dokumentiert, aufgezeigt.

 

Diesen Änderungen, die den Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Textlichen Festsetzungen und der dazugehörigen Begründung betreffen, hat der Investor mit seiner Unterschrift zugestimmt (siehe Anlage 5: Schreiben "Vereinfachtes Verfahren" vom 09.03.2004 an Herrn Coen).

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Zustimmung des Investors im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zu "Änderungen nach der Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 76" zur Kenntnis.

 

 

 

c)         Beschluss über die abwägungsrelevanten Inhalte des Städtebaulichen Vertrages

            (finanzielle und planungsrechtliche Regelungen)

 

Eine wesentliche Voraussetzung, die in der Regel erfüllt sein muss, damit das o. g. Bebauungsplanverfahren als Satzung beschlossen werden kann, ist der Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages, welcher die Übernahme von Rechten und Pflichten festschreibt und im Vorfeld in den Abwägungsvorgang einzustellen ist.

 

Im vorliegenden Fall sind vertragliche Regelungen erforderlich, die

·         Vereinbarungen zur Kostenregelung treffen (siehe Anlage 4.5 b: Schreiben “Finanzielle Regelungen im Städtebaulichen Vertrag”; hier: § Grunderwerb und Grunddienstbarkeiten, § Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge, § Abrechnung und Ablösevereinbarung)

·         näher bestimmen, wie das durch die Planung verursachte Kompensationsdefizit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes im Rahmen des städtischen Ökokontos ausgeglichen wird (siehe Anlage 4.5 a: Schreiben “Planungsrechtliche Regelungen im Städtebaulichen Vertrag; hier: § Ausgleichsmaßnahmen)

·         den ergänzenden planungsrechtlichen Hinweis zur Bauform sichern (siehe Anlage 4.5 a: Schreiben “Planungsrechtliche Regelungen im städtebaulichen Vertrag; hier: § Bauform).

Da das gesamte Vertragswerk vollumfanglich erst im April fertiggestellt bzw. unterschriftsreif sein wird, bot sich der Abschluss einer Art “Vorvertrag” an. Dieser kam zustande, indem der Investor den Inhalten der o. g. Schreiben als “finanzielle und planungsrechtliche Regelungen” für den Städtebaulichen Vertrag durch Unterschrift zugestimmt hat.

Hierin werden vorab die wesentlichen Punkte vertraglich gebunden, die durch bestehende Gesetze und Verordnungen nicht abgedeckt sind.

 

Unter der Voraussetzung, dass der B-Plan erst zur Rechtskraft geführt wird, wenn der endgültige Städtebauliche Vertrag rechtswirksam geschlossen ist, werden dem Rat der Stadt die o. g. Schreiben gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag zur Kenntnis gegeben.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die abwägungsrelevanten Inhalte zu finanziellen und planungsrechtlichen Regelungen für den Städtebaulichen Vertrag gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.

 

 

d)         Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 76 "Lüffringhausen Nord"

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt und die unterzeichneten Schreiben als "abwägungsrelevanten Inhalte des städtebaulichen Vertrages" zur Kenntnis genommen hat, kann der Rat der Stadt den Bebauungsplan Nr. 76 "Lüffringhausen Nord" gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschließen und die zugehörige Begründung billigen.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 76 "Lüffringhausen Nord" einschließlich der Textlichen Festsetzungen gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung und billigt die zugehörige Begründung.

 

 

 

 

Anlage/n:

 

Anlagen:

 

 

1          Schreiben der Träger öffentlicher Belange:

1.1              EWR GmbH, Stadtwerke Remscheid

1.2              Amt für Agrarordnung, Siegburg

1.3              BEW GmbH, Wipperfürth

1.4              Staatliches Umweltamt Köln

1.5              Deutsche Telekom, Bochum

1.6              Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach v. 20.10.03

1.7              Rheinisch-Bergischer Kreis, Bergisch Gladbach v. 10.03.04

 

2                    Übersichtsplan (DGK)

 

3                    Bebauungsplan (beiliegend verkleinerter Planauszug, Aushang des Originalplanes erfolgt während der Sitzung) und

Textliche Festsetzungen

 

4                    Begründung, einschließlich

4.1              FNP-Darstellung

4.2              Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanz vom 24.02.2004

4.3              Erschließungsplanung Straße/Kanal (einschl. Kurzerläuterung)

4.4              Bodenuntersuchung zur Möglichkeit der Versickerung von Regenwasser

4.5              a + b Abwägungsrelevante Inhalte für den Städtebaulichen Vertrag

 

5          Dokumentation “vereinfachtes Verfahren” (§ 13 BauGB)

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift