Vorlage - RAT/3318/2015  

 
 
Betreff: Antrag der Fraktion von WNK UWG FREIE WÄHLER vom 17.12.2015: Beschluss einer Satzung für Transparenz und Informationsfreiheit (Transparenzsatzung)
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Verwaltungsvorstand Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
22.02.2016 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zurückgezogen   
Rat der Stadt Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
WNK_Transparenzsatzung_151712  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt lehnt den Antrag der Fraktion von WNK UWG FREIE WÄHLER vom 17.12.2015 auf Beschluss einer Satzung für Transparenz und Informationsfreiheit (Transparenzsatzung) aus den von der Verwaltung genannten Gründen ab.

 


Sachverhalt:

 

Die Fraktion von WNK UWG FREIE WÄHLER stellt am 17.12.2015 den Antrag, der Rat der Stadt möge eine Satzung für Transparenz und Informationsfreiheit (Transparenzsatzung) beschließen. Ein Grund für diesen Antrag ist wohl auch das Schreiben des Bundes der Steuerzahler vom 10.12.2015 in gleicher Angelegenheit, welches an die Hauptgemeindebeamten in Nordrhein Westfalen gerichtet war. Dieses Schreiben hat landesweit für Aktivitäten politischer Gruppierungen gesorgt. Das hat den Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen veranlasst, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, die im Folgenden wiedergegeben ist:

 

Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

 

der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt) hat mit Schreiben vom 10.12.2015 an alle Kommunen in NRW eine Transparenz-Mustersatzung verschickt mit der Aufforderung, sich in Sachen Transparenz „proaktiv“ auf den Weg zu machen. Aufgrund zahlreicher Nachfragen aus dem Bereich unserer Mitgliedskommunen möchten wir zu dem Schreiben des BdSt Stellung nehmen. Die Einschätzung ist mit Städtetag und Landkreistag NRW abgestimmt.

 

(…)

 

Die vom Bund der Steuerzahler vorgelegte kommunale Transparenzsatzung gibt vor, welche Informationen die Verwaltung den Bürgern wie zur Verfügung stellt, ohne dass Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gestellt worden sind. Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für eine Transparenzsatzung existiert weder im Informationsfreiheitsgesetz NRW noch in einem anderen Gesetz. In der Sache steht es jedoch jeder Kommune frei, entweder im Einzelfall oder mit einer abstrakt generellen Regelung in einer kommunalen Satzung im Sinne des § 7 GO NRW festzulegen, welche Informationen über das ohnehin gesetzlich vorgesehene Maß hinaus der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Rat könnte daher grundsätzlich auch eine Transparenzsatzung erlassen, ohne dass die Geschäftsstelle die Mustersatzung des Bundes der Steuerzahler im Einzelnen auf ihre Vereinbarkeit mit anderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Datenschutzgesetz NRW abschließend überprüft hat.

 

Unserer Auffassung nach bedarf es einer Transparenzsatzung aber nicht. Der Gedanke, Öffentlichkeit und Transparenz zu gewährleisten, ist für die kommunalen Gebietskörperschaften nichts Neues. Kommunen informieren und kommunizieren seit jeher mit ihren Bürgerinnen und Bürgern. Unter Nutzung moderner Technik bemühen sie sich seit Jahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten, eine stetig verbesserte Bürgerbeteiligung sowie mehr Transparenz des Verwaltungshandels zu gewährleisten. So können die Bürgerinnen und Bürger bereits heute zahlreiche Informationen auf der Homepage der Kommunen abrufen. Städte und Gemeinden stehen also dem Gedanken der Öffentlichkeit und Transparenz aufgeschlossen und positiv gegenüber. Die Grenzen werden dabei durch die Zuständigkeiten und Entscheidungsprivilegien der kommunalen Vertretungen und der demokratisch legitimierten Hauptverwaltungsbeamten vorgegeben und nicht zuletzt durch die konkreten finanziellen Spielräume der Kommunen.

 

Eine Rückfrage bei den im Schreiben des BdSt als vorbildlich genannten Städten Moers, Bonn, Köln und Bochum hat ergeben, dass man auch dort nicht über eine Transparenzsatzung verfügt. Dies dürfte vor allem daran liegen, dass die Schaffung von mehr Transparenz durch Erweiterung des Internetangebotes ein Prozess ist, der nicht von heute auf morgen mit Erlass einer entsprechenden Satzung umgesetzt werden kann. Vielmehr bedarf es eines beträchtlichen personellen und finanziellen Aufwandes, vor allem bei der erstmaligen Bereitstellung und Aufbereitung solcher Daten. So würde allein die Umwandlung vorhandener Datenbestände in maschinenlesbare, offene Dateiformate Zeit brauchen und erhebliche Kosten verursachen. Hinzu treten Kosten für neue technische Anwendungen, die Schulung und die Fortbildung der Mitarbeiterschaft. Öffentlichkeit und Transparenz können nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Verwaltungen einbezogen werden und aktiv daran mitwirken.

 

Satzungsrechtliche Vorgaben erscheinen daher ebenso wie gesetzliche Verpflichtungen nicht zielführend.

 

Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein Westfalen sowie insbesondere auf die zu erwartenden, erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Stadt Wermelskirchen wird vom Erlass einer „Transparenzsatzung“ seitens der Stadt Wermelskirchen dringend abgeraten.

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 WNK_Transparenzsatzung_151712 (137 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: