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Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Laufzeit des Kinder- und Jugendförderplanes für die Stadt Wermelskirchen (Planungszeitraum 2009 bis 2014), vorbehaltlich der Mittelbereitstellung in der Haushaltsplanung in der gültigen Fassung um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Vorbemerkung:
Der aktuelle kommunale Kinder- und Jugendförderplan (KJFP) ist für die Legislaturperiode 2010 bis 2014 gültig, wurde gemäß Ratsbeschluss vom 15.12.2014 für 2015 verlängert und lief somit Ende 2015 aus.
Die Jugendhilfeplanung konnte aufgrund Stellenwechsels faktisch erst zum 01.01.2016 wieder besetzt werden, weshalb bislang kein KJFP fortgeschrieben wurde. Im Rahmen des bisherigen Förderkonzeptes werden bislang einzelne Maßnahmen gefördert. Auf Kreisebene und in den meisten umliegenden Städten hingegen beeinhalten die Kinder- und Jugendförderpläne Wirksamkeits- und Steuerungsmechanismen. Der Jugendreferent und die Jugendhilfeplanung möchten im Laufe des Jahres 2016 in Absprache mit den freien Trägern über die AG § 78 einen fortgeschriebenen KJFP erarbeiten der das Ziel verfolgt, zumindest kreisweit ähnliche Förderungsvoraussetzungen zu schaffen. Die Gespräche, inwieweit Kriterien wie Vereinbarungen nach § 72a KJHG (erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtliche Mitarbeiter) als Förderungsvoraussetzung eingebracht und umgesetzt werden können, laufen weiterhin sehr konstruktiv. Um aber auch im Jahr 2016 die in Wermelskirchen tätigen Einrichtung in ihren Angeboten für die Kinder und Jugendlichen unterstützen zu können, müsste die Laufzeit des aktuellen KJFP zunächst für ein weiteres Jahr verlängert werden um dann für 2017 bis 2020 (Ende der regulären Laufzeit) einen neuen KJFP zu verabschieden. (Die örtlichen Jugendämter sind zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gem. § 15 Abs. 1 KJFöG im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet.)
Sachverhalt:
Am 06.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalens das Kinder- und Jugendförderungsgesetz als 3. AG-KJHG NRW verabschiedet. Es ist - mit Ausnahme seiner erst ab 01.01.2006 geltenden Gewährleistungsverpflichtung - zum 01.01.2005 in Kraft getreten.
Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ist die landesrechtliche Ausgestaltung gem. § 15 SGB VIII, der die einzelnen Bundesländer ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang der Jugendarbeit, die Förderung der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes über ein Landesgesetz zu regeln.
Der gem. § 15 dieses Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ab dem Jahr 2006 für jede Kommune zu erstellende Kinder- und Jugendförderplan, den jeder Jugendhilfeausschuss für die Dauer einer Wahlperiode zu beschließen hat, stellt das Förderinstrument in der kommunalen Jugendhilfe dar.
Auf dieser Grundlage ist für den Bereich der Stadt Wermelskirchen der erste Kinder- und Jugendförderplan - Planungszeitraum 2006 bis 2009 - seinerzeit in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Jugend, Bildung und Soziales und den vor Ort beteiligten freien Trägern erarbeitet worden und wurde 2009 für den Planungszeitraum 2010 bis 2014 überarbeitet. Die nunmehr zu beschließende Laufzeitverlängerung der ersten Fortschreibung dieser Planung nach 2015 um ein weiteres Jahr bis 2016 ist mit den vor Ort beteiligten Trägern abgestimmt und dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Auf der Grundlage des ersten Kinder- und Jugendförderplanes - Planungszeitraum 2006 bis 2009 - von der Stadt Wermelskirchen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ergaben sich jährliche Gesamtförderungsbeträge in folgender Höhe, die in den Haushaltsjahren 2010 bis 2015 bereitgestellt wurden:
Wegen nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel erfolgte im Jahr 2010 eine Kürzung des jährlichen Förderungsbetrages aus dem Jahr 2009 um 5.000 € von 38.000 € auf 33.000 €. Darüber hinaus erfolgte wegen der angespannten Haushaltssituation der Stadt Wermelskirchen ab dem Jahr 2011 eine nochmalige Kürzung des jährlichen Förderungsbetrages aus dem Jahr 2009 in Höhe von 20 %.
Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der insgesamt im Haushalt bereitgestellten Fördermittel, den Finanzeinsatz bedarfsgerecht zu steuern. Diese Aufgabe erfüllt eine Steuerungsgruppe unter Beteiligung der freien Träger und des Amtes für Jugend, Bildung und Soziales, die die Ausgabenentwicklung im laufenden Jahr bewertet und gegebenenfalls neu definiert. Überangebote können so aus der weiteren Bezuschussung herausgenommen, die Bereitstellung von bisher nicht vorhandenen, aber im Kinder- und Jugendförderplan genannten Angeboten durch eine gezielte Bezuschussung gefördert werden.
Kosten: Die für die Verlängerung der Laufzeit des Kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes für das Jahr 2016 notwendigen Mittel sind im Haushaltsplanentwurf vorgesehen.
Anlage/n: Kinder- und Jugendförderplan
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