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Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise für das Kindergartenjahr 2016/2017 festzulegen und die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2016 zu beantragen. Außerdem wird die Verwaltung beauftragt eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 S. 4 KiBiz beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen für den zunehmenden Bedarf an 45 Std.-Plätzen für Ü3 Kinder zu beantragen. Sollte die Ausnahmegenehmigung nicht oder nur teilweise erteilt werden, beschließt der Jugendhilfeausschuss, dass die Plätze entsprechend den prozentuellen Steigerungen bei allen Trägern von Tageseinrichtungen zu kürzen sind. Sachverhalt: 1. Allgemeines
Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NW und das örtlichen Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss.
Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 19 Abs. 3 KiBiz verpflichtet worden, die Gruppenformen und Betreuungszeit der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen.
Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt per 10.04. eines jeden Jahres den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist somit nach dem 10.04. eines jeden Jahres in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden.
Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt jeweils bis zum 15.12. eines jeden Jahres auf der Grundlage der Belegungszahlen am 01.11. gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, sind diese Differenzen bei der endgültigen Zahlung nur zu berücksichtigen, wenn sie - bezogen auf die Einrichtung - über 10 % der jeweiligen Fördersumme hinausgehen.
Grundlage für die Endabrechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 19 KiBiz).
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren:
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:
Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 20 KiBiz durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:
Das Jugendamt refinanziert gem. § 21 KiBiz / § 23 KiBiz den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:
Hinweis aus dem Rundschreiben Nr. 42/919/2016 des Landesjugendamtes vom 11.01.2016: „Für die zwischen kommunalen Spitzenverbänden und Regierungsfraktionen am 16.12.2015 vereinbarte Erhöhung des Dynamisierungsfaktors der Kindpauschalen auf 3 % für die nächsten drei Kindergartenjahre erfolgt demnächst eine Gesetzesänderung. Die Erhöhung kann daher im Zuschussantrag noch nicht berücksichtigt werden.“
2. Vorgehensweise in Wermelskirchen
Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im Dezember 2015 eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Von diesen wurde der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt.
Die von den Trägern mitgeteilten Bedarfszahlen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Beachtung folgender Kriterien bewertet und im Bedarfsfall (bis auf das vierte Kriterium) angepasst worden:
- Plätze der Gruppenform III werden vorrangig vor Plätzen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt. Erst wenn Plätze für über dreijährige Kinder in der Gruppenform III nicht mehr zur Verfügung stehen, können Plätze der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich.
- Gruppenstärkenüberschreitungen gem. § 18 Abs. 4 KiBiz (max. 2 Kinder je Gruppe) sind möglich. Bei bestandsrelevanten Situationen sind Ausnahmen möglich.
- Gruppenstärkenreduzierung bei Einzelintegration gem. „Rahmenbedingungen für die Aufnahme von einzelnen Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen für Kinder“ des Landschaftsverbandes Rheinland (Rundschreiben Nr. 42/557/2008).
- Der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, darf den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2015/2016) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen. ( ggf. Ausnahmegenehmigung)
Es ergibt sich demnach die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Gruppenaufteilung, die per 15.03.2016 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2016/2017 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll. Bei den Bedarfszahlen (Anlage 1) ergibt sich jedoch entgegen § 19 Abs. 3 S. 3 KiBiz ein Bedarf über 4 % gegenüber dem Vorjahr bei den 45 Std.-Plätzen (Anlage 2), welcher aufgrund dieser Rechtsgrundlage zu kürzen wäre. Das Amt für Jugend, Bildung und Soziales könnte eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 S. 4 KiBiz beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen beantragen, da der Bedarf an 45 Std.-Plätzen zunehmend steigt. Sollte die Ausnahmegenehmigung nicht oder nur teilweise erteilt werden, schlägt die Verwaltung vor, die Plätze entsprechend den prozentuellen Steigerungen bei allen Trägern zu kürzen.
3. Platzangebot 2016/2017
Im Kindergartenjahr 2016/2017 werden demnach folgende Plätze zur Verfügung gestellt (sofern die Ausnahmegenehmigung im vollen Umfang erteilt wird):
Für Kinder mit Behinderungen werden insgesamt 32 Plätze, jeweils 16 Plätze im Rahmen der Einzelintegration und in den zwei Heilpädagogischen Gruppen Wellerbusch, zur Verfügung gestellt. Die zwei Heilpädagogischen Gruppen sind aufgrund der Sonderförderungen in den übrigen Auflistungen dieser Vorlage nicht enthalten. Ebenso unberücksichtigt ist aufgrund von fehlenden Prognosen, ein möglicher Mehrbedarf an Kindergartenplätzen, welcher im Rahmen der Flüchtlingszuweisung entstehen könnte.
4. Zusammenfassung der Meldung per 2016/2017
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2016 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2016/2017 folgende Kostenaufteilung (sofern die Ausnahmegenehmigung im vollen Umfang erteilt wird):
Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 bei Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 6.572.628,19 € mit einem Landeszuschuss in Höhe von 2.207.275,77 € zu rechnen ist. Bei einem Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 410.831,75 € beträgt der kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 3.954.520,67 €. Mit der freiwilligen Übernahme von zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd. 93.000 € pro Jahr erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt Wermelskirchen auf rd. 4.047.520,67 € für das Kindergartenjahr 2016/2017. Ausgehend von Elternbeiträgen in Höhe von rd. 575.000 € (Ansatz 2016) reduziert sich dieser städtische Eigenanteil auf dann rd. 3.472.500 €.
Bei den vorstehend dargestellten Zahlen handelt es sich um die anerkennungsfähigen Betriebskosten aller Kindertagesstätten in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2016/2017 (01.08.2016 bis 31.07.2017). Ausschlaggebend für den Haushalt ist allerdings die Darstellung der von der Stadt Wermelskirchen zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse im Kalenderjahr 2016. Diese Betriebskostenzuschüsse sind im Haushaltsplanentwurf 2016 in den Ansätzen unter 006.001.001 01000 531 8000 „Zuschüsse an übrige Bereiche“ und 006.001.001 01000 531 8004 „Zuschüsse an Dritte“ in Höhe von insgesamt rd. 3.493.000 € enthalten. Diese Ansätze sind auskömmlich. Anlage/n: 1) Gruppenformen Kindergartenjahr 2016/2017 2) Einhaltung der Grenze gem. § 19 Abs. 3 KiBiz
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