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Beschlussvorschlag:
Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung, der im Rahmen der Offenlage der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen, entsprechend dieser Sitzungsvorlage.
Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB.
Sachverhalt:
Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung
Ziel ist es, dass die seit 1980 bestehende Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Oberwinkelhausen (2)“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordwestlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.
Bisheriges Planverfahren
Mit Schreiben vom 03.03.2005 beantragte der östliche Grundstückseigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine gärtnerisch genutzte Grünlandfläche (Grundstück A) und eine Gartenbrache (Grundstück B), im Anschluss an die bestehende Bebauung am südwestlichen Rand der Ortslage Oberwinkelhausen.
Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst, ein Satzungsverfahren vorzubereiten. Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ ist als Anlage I beigefügt.
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches (ca. 2675 qm) ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich.
Der Ausbau der bestehenden Ortsstraße wurde 2008 fertiggestellt. Es wurde seitens der Stadt mit den Grundstückseigentümern der Grundstücke A und B erreicht, die verbliebenen städtischen Restparzellen nach dem vermessenen Straßenausbau zu übereignen. Die beiden durch die Ergänzungssatzung entstehenden Baugrundstücke A und B werden in die Endabrechnung der Erschließungsbeiträge zur bereits 2008 ausgebauten öffentlichen Verkehrsfläche mit einbezogen.
Zur Schaffung von Baurecht für den Bereich der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung der beiden Verträge zwischen der Stadt Wermelskirchen und den Grundstückseigentümern A und B erfolgte im Mai 2015. Durch die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens keine weiteren Kosten.
Nachdem der Rat am 22.06.2015 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hatte, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung die Offenlage vom 07.09.2015 bis 09.10.2015 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 09.10.15 aufgefordert.
Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage
a. Behörden, Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben Stellungnahmen abgegeben, aber keine Anregungen geäußert:
1.1PLE doc, Essen(Anlage II / 1.1)
1.2BEW, Wipperfürt(Anlage II / 1.2)
1.3unitymedia kabel bw, Kassel(Anlage II / 1.3)
Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.
1.4Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach(Anlage II / 1.4) übermittelt folgende Stellungnahme:
1.4.1Die Untere Landschaftsbehörde Die beiden Grundstücke verlieren ihre Funktion im Naturhaushalt. Es bleibt zu befürchten, dass die Restgrundstücke als Ziergärten genutzt werden. Das Landschaftsbild wird verändert. Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftsplanung werden daher Bedenken gegen die vorgelegte Ergänzung der Innenbereichssatzung „Oberwinkelhausen geltend gemacht. Darüber hinaus wird nach Südwesten zu einem einzeln gelegenen Haus eine Baulücke geschaffen, welche geeignet ist weitere Begehrlichkeiten auf der nordwestlichen und südöstlichen Seite zu wecken. Die Entwicklungssatzung widerspricht daher den Entwicklungs- und Schutzzielen der Landschaftsplanung (siehe Zitate aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan). Gleichzeitig ist die Anbindung an das Stadtzentrum und Infrastruktureinrichtungen schlecht. Auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels ist ein Ausbau von Siedlungen in diesem Bereich nicht vordringlich angezeigt. Die Untere Landschaftsbehörde regt daher an, die Erweiterung der Innenbereichssatzung nicht weiter zu verfolgen.
Landschaftspflegerische Begleitpläne/Umweltverträglichkeitsprüfung: Beide Gutachter, Herr Berkey für Grundstück A und Herr Herrmann für Grundstück B, arbeiten die Eingriffsregelung insbesondere im Hinblick auf Vermeidung und Minderung gut ab. Die Bewertungen der Kompensationsmaßnahmen sind jedoch nicht abgestimmt. Eine Abweichung von der üblichen Bewertung mit 17 Punkten, wird bei dem Grundstück B mit HK 21/HK 22 und 20 Punkten seitens der Landschaftsbehörde nicht mitgetragen.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung Stellungnahme vom Büro für Freiraumplanung, Herrn Th. Herrmann / LBP: Das Grundstück B wurde in der Vergangenheit intensiv gärtnerisch genutzt. Davon zeugen im Besonderen die noch vorhandenen standortfremden Gehölze. Diese Nutzung entspricht nicht den Entwicklungs- und Schutzzielen des Landschaftsplanes. Die geplante Bebauung, unmittelbar an der Erschließungsstraße, stellt einen nur sehr geringen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet dar, die durch die im LBP aufgezeigten Maßnahmen, kompensiert werden können. Die im LBP festgesetzte Ersatzmaßnahme (Extensive Obstwiese) entspricht den Entwicklungs- und Schutzzielen der Landschaftsplanung und wertet diesen Bereich auf, da zukünftig keine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Im Verbund mit der bestehenden Heckenstruktur werden zudem neue und wertvolle Lebensräume für die Fauna geschaffen.
Stellungnahme vom Landschaftsarchitekten, Herrn S. Berkey / LBP: Das Grundstück A liegt, mit Ausnahme der Verkehrsflächen, randlich im Landschaftsschutzgebiet 2.2-1. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundstück bereits erheblich anthropogen überformt wurde und in der Eigenart, Vielfalt und Schönheit von untergeordneter Bedeutung für das rd. 3.662 ha große Landschaftsschutzgebiet ist. Der Gartenbrache sowie dem am unmittelbaren Ortsrand liegenden Intensivgrünland in einer Größe von ca. 1.210 qm sind keine „unverzichtbare“/ erhebliche Funktion für das Landschaftsschutzgebiet beizumessen. Eine Funktion beispielsweise als landwirtschaftliche Produktionsfläche, eine besondere Bedeutung für Erholung oder auch eine klimaökologische Ausgleichsfunktion kann der Fläche allenfalls in untergeordneter Bedeutung zugeschrieben werden. Überdies wurden keine wesentlichen Wechselwirkungen auf die jeweiligen Naturfaktoren (Wasser, Boden, Klima etc.) vorhergesehen. In den Landschaftspflegerischen Fachbeiträgen für beide Grundstücke, wurde bei den betroffenen Flächen eine Ausgleichbarkeit und eine geringe (Grünland) bzw. mittlere (Gartenbrache) Wertigkeit für den Naturhaushalt ermittelt. Ebenso wurde auch die Möglichkeit der Kompensation abgehandelt und ausgearbeitet. Die beanspruchten Strukturen werden gemäß eines anerkannten Biotopbewertungsverfahrens ortsnah durch die Anlage höherwertiger Biotopstrukturen ausgeglichen, die sich aufwertend auf das Landschaftsschutzgebiet auswirken. Durch die Anlage der höherwertigen Strukturen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (Obstwiesen) kann der Eingriff ausgeglichen werden.
Eine weitere Ergänzung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“, um die hier angesprochenen westlichen Flächen, lässt sich städtebaulich nicht begründen. Es fehlt die erforderliche Prägung des angrenzenden Bereiches. Das angeführte Wohnhaus Nr. 37 liegt als Solitärbau im Außenbereich nach § 35 BauGB und ein baulicher Zusammenhang zur Bebauung der Ortslage Oberwinkelhausen kann nicht erkannt werden. Der Bebauungszusammenhang zum Innenbereich ist hier deutlich abgebrochen. Auch nach Umsetzung der Ergänzungssatzung verbleiben zwischen dem dann möglichen Wohngebäude innerhalb der Satzung und dem Haus Nr. 37 noch ca. 74,0 m. Von einer Baulücke kann hier nicht gesprochen werden. Insofern kann hier keine weitere Ergänzung des Innenbereiches begründet werden.
Er handelt sich bei der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ nicht um die Entwicklung eines größeren Siedlungsbereiches, für den weitere Infrastruktureinrichtungen erforderlich werden. Es sind lediglich zwei Grundstücke mit je einem Wohngebäude in den Innenbereich einbezogen worden. Der bestehende Innenbereich von Oberwinkelhausen wird lediglich um einen kleinen Bereich gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ergänzt bzw. abgerundet.
Die beim Grundstück B zur Offenlage im LBP abweichend gerechneten Punkte wurden entsprechend der üblichen Bewertung mit HK 21 und 17 Punkten neu bewertet und überarbeitet. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Anzahl der Obsthochstämme von bisher 10 auf jetzt 14 Stück und eine Vergrößerung der Streuobstwiese von bisher 1.006 qm auf jetzt 1.437 qm. Der überarbeitete LBP zum Grundstück B ist in der Neufassung mit Inhalt des Satzungstextes und wurde zum Satzungsbeschluss als Anlage III der Begründung beigefügt.
Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden nachgearbeitet, abgewogen und entsprechend gewürdigt. Die Überarbeitung des LBP für das Grundstück B wird zum Satzungsbeschluss als Änderung in den Satzungstext eingebracht. Die Bedenken zur Ergänzung des Innenbereichs werden zurückgewiesen.
1.4.2Aus Sicht des Artenschutzes Der Artenschutzprüfung (ASP) von Herrn Berkey zum Grundstück A wird zugestimmt. Der ASP von Herrn Herrmann zum Grundstück B wird nach derzeitigem Kenntnisstand als ausreichend erachtet. Es wäre jedoch wünschenswert, artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der erforderlich werdenden Gehölzrodung und somit dem möglichen Eintreten der Verbotstatbestände (Töten von Tieren) in der ASP aufzuführen. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die erwähnten Schuppen mit möglichen Fledermausquartieren im hinteren Grundstücksbereich nicht von der Durchführung eines Bauvorhabens im Bereich der Ergänzungssatzung betroffen sind. Soweit dies doch der Fall ist und diese beseitigt werden sollen, ist die ASP von Herrn Herrmann zum Grundstück B um weitere Vermeidungsmaßnahmen, die eine Beeinträchtigung der etwaig vorkommenden Fledermäuse verhindern, zu erweitern. Im Satzungstext sind die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen als Auflagen aufzuführen. Unter der Voraussetzung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen ist die Umsetzung der Ergänzungssatzung aus Sicht des Artenschutzes derzeit ohne Bedenken.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung Herr Herrmann hat die ASP für das Grundstück B um das Kapitel 6.0 Vermeidungsmaßnahmen wie folgt ergänzt: 1. Rodungen von Gehölzen (Bäumen, Sträuchern, Hecken), welche zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich werden, sind vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. 2. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass planungsrelevante Arten sowie sonstige Vogelarten durch Maßnahmen nicht getötet oder beim Fortpflanzungsgeschehen gestört werden. Diese Vermeidungsmaßnahmen sind als Auflagen in den Satzungstext eingearbeitet und die ergänzte ASP wird zum Satzungsbeschluss als Anlage III der Begründung beigefügt. Somit wird der Anregung umfassend entsprochen.
Darüber hinaus wurde in der ASP darauf eingegangen, dass sich die vorliegende Artenschutzprüfung nicht auf den gesamten Geltungsbereich der Ergänzungssatzung, sondern ausschließlich auf die südwestlich des Feldwegs befindliche Gartenbrache bezieht (Darstellung im Übersichtsplan). Der bestehende Schuppen bleibt erhalten.
1.4.3Untere Umweltschutzbehörde Es werden folgende Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen: Die geplante Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes der Sengbachtalsperre. Daher gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für das Einzugsgebiet der Sengbachtalsperre der Stadtwerke Solingen. Hierin heißt es: „Das Aufstellen und Ändern von Satzungen kann auf Antrag genehmigt werden, sofern die Satzung vorschreibt, dass die baulichen Anlagen an eine kommunale Kläranlage angeschlossen werden.“ Demnach ist eine Genehmigung gemäß der o.g. Verordnung bei meiner Behörde zu beantragen. Es ist zu prüfen, ob eine Versickerung des Niederschlagswassers möglich ist, da die Voraussetzungen eher ungünstig sind. Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist die Niederschlagswasserbewirtschaftung sicherzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung durch die untere Wasserbehörde erforderlich ist.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung Im Satzungstext wird festgesetzt: -Sonstige Festsetzungen- / Regenwasserversickerung „Das unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen auf dem Grundstück selbst über eine mindestens 30 cm starke belebte Bodenzone zu versickern“. Wenn die örtliche Bodenbeschaffenheit eine andere Versickerungslösung begründet, ist auch eine andere Variante in Abstimmung und mit Zustimmung des Städtischen Abwasserbetriebes (SAW) und der Unteren Wasserbehörde des Rheinisch Bergischen Kreises als Genehmigungsbehörde für das notwendige Wasserrecht zulässig“.
In der Begründung wird ausgeführt: -Kanalnetz und Niederschlagswasser- „Alle bestehenden Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Auskünfte zum Verlauf der bestehenden Abwasseranlagen sind beim Städtischen Abwasserbetrieb (SAW) zu erhalten. Das Schmutzwasser wird über die vorhandene Kanalisation gesammelt und über die Pumpstation Oberwinkelhausen in den Freigefällekanal der L 157 Hünger gepumpt. Von dort fließt das Abwasser durch die Ortslage Sellscheid dem Remscheider Eschbach-Sammler zu. Dieser leitet in die Kläranlage Solingen-Burg ein. Im Netzplan der Kläranlage ist die Ortslage berücksichtigt. Eine weitere Baulückenschließung innerhalb des Gebäudebestandes ist für die Schmutzwasserentsorgung unproblematisch. Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA-A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit dem SAW und der Unteren Wasserbehörde des Rheinisch Bergischen Kreises als Genehmigungsbehörde für das notwendige Wasserrecht abzustimmen“.
Der ergänzte Satzungstext und die ergänzte Begründung werden zum Satzungsbeschluss als Anlage III beigefügt. Somit wird den Anregungen umfassend entsprochen.
1.4.4Aus Sicht der Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr Im Einvernehmen mit der Kreispolizeibehörde bestehen keine Bedenken
1.4.5Aus Sicht des Brandschutzes Für den Geltungsbereich ist eine Löschwassermenge von 800l/min über einen Zeitraum von zwei Stunden sicherzustellen. Die Hydrantenabstände zur Bebauung sollen 150 m nicht überschreiten.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung Die Löschwassermenge ist über den Grundschutz der Löschwasserversorgung der Gemeinde hier bereits abgedeckt. Somit ist der Anregung bereits entsprochen.
1.5Stadtwerke Solingen(Anlage II / 1.5) Es bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen insbesondere die „vorläufige Anordnung für die Sengbachtalsperre“ vom 22.10.2014 sowie die heute üblichen Anforderungen an Wasserschutzgebiete werden vorausgesetzt.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung In der Begründung wird ausgeführt: -Wasserschutzzone- „Die ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für das Einzugsgebiet der „Sengbachtalsperre der Stadtwerke Solingen GmbH vom 22.01.2014 dient als Grundlage der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“. Die Verordnung wird den Unterlagen zur Ergänzungssatzung beigefügt. Sie ist einzuhalten. Der Bereich der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ liegt gemäß der Verordnung in der Wasserschutzzone III“. Somit wurde der Anregung bereits entsprochen.
b. Öffentlichkeit
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.
Gesamtabwägung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ Die vorgebrachten o. g. Hinweise und Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung einzeln behandelt und in den Satzungstext und die Begründung zum Satzungsbeschluss eingearbeitet. Die redaktionellen und inhaltlichen Ergänzungen beziehen sich auf: - Abwägung zum Eingriff in den Landschaftsplan - Der LBP zum Grundstück B wurde in der Bewertung korrigiert - Hinweise: Auflagen zum Artenschutz wurden aufgenommen - Ergänzung: Untere Wasserbehörde des Kreises / Genehmigungsbehörde Grundlegende inhaltliche Veränderungen wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III sind der Satzungstext und die Begründung zum Beschluss der Satzung beigefügt.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend dieser Sitzungsvorlage.
Zu B Beschluss der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ mit Planzeichnung und Begründung mit den landschaftspflegerischen Begleitplänen und den Artenschutzprüfungen für die Grundstücke A und B (Anlage III) beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB.
Weiteres Verfahren: Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) tritt die Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ in Kraft. In der Anlage IV ist in einem Ablaufschema das Satzungsverfahren nach BauGB aufgezeigt. Anlage/n:
Anlage IPlangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Oberwinkelhausen (2)“ Anlage IISchreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Anlage IIISatzungstext, Planzeichnung. Begründung mit Landschaftspflegerischen Begleitplänen und Artenschutzprüfungen für die Grundstücke A und B Anhang zur Begründung:Gestalterische Hinweise und Empfehlungen Kriterien der Infrastruktur Anlage IVAblaufschema zum Satzungsverfahren nach BauGB
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