![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt, die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen, entsprechend dieser Sitzungvorlage.
Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Halzenberg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB. Sachverhalt:
Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung
Ziel ist es, dass die seit 1980 bestehende Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Halzenberg“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordöstlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.
Bisheriges Planverfahren
Mit Schreiben vom 17.08.2011 beantragten die Grundstückseigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Der Bereich der Ergänzungssatzung ist geprägt durch den bestehenden Löschteich für den Bandwebereibetrieb und die sich anschließenden privaten Betriebsstellplätze quer zur öffentlichen Straßenfläche. Das dahinterliegende Weideland, heute Pferdekoppel, liegt oberhalb einer Böschungskante. Ein Pferdestall ist über eine Treppenanlage erreichbar. Bewuchs im Übergang zur freien Landschaft ist nicht vorhanden. Müllcontainer im Bereich der Wendemöglichkeit stehen außerhalb des Innenbereichs.
Anhand der örtlichen Gegebenheiten wurde im Rahmen einer detaillierten Abstimmung mit den Grundstückseigentümern in zwei Schritten das Satzungsverfahren vorbereitet:
1. Die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ für den Bandweberbetrieb (Betriebserweiterung - 1999 im Außenbereich genehmigt) erfolgte im Vorfeld dieser Ergänzungssatzung (Ratsbeschluss vom 15.12.2014) und ist seit dem 24.01.2015 in Kraft getreten (siehe Anlage I).
2. Im Rat der Stadt wurde am 18.05.2015 der Offenlagebeschluss zur Ergänzungssatzung gefasst. Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ ist als Anlage II beigefügt.
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden gemischten Bauflächen nicht erforderlich. Zur Schaffung von Baurecht für den Bereich der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 (1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Antragsteller erfolgte im Februar 2015. Durch die Ergänzungssatzung „Halzenberg“ entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens keine weiteren Kosten.
Nachdem der Rat am 18.05.2015 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hatte, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung, die Offenlage vom 07.09.2015 bis 09.10.2015 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 09.10.15 aufgefordert.
Abwägung der Anregungen zur Offenlage
a. Behörden, Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben Stellungnahmen abgegeben, aber keine Anregungen geäußert:
1.1PLE doc, Essen(Anlage III / 1.1)
1.2BEW, Wipperfürt(Anlage III / 1.2)
1.3unitymedia kabel bw, Kassel(Anlage III / 1.3)
Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.3 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.
1.4Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach(Anlage III / 1.4) übermittelt folgende Stellungnahme:
1.4.1Die Untere Landschaftsbehörde Aus naturschutzfachlich- und landschaftspflegerischer Sicht werden keine Bedenken vorgetragen und es werden auch keine weiteren Anregungen und Hinweise gegeben.
1.4.2Aus Sicht des Artenschutzes Die Artenschutzprüfung wird als ausreichend erachtet. Zur Umsetzung der Bebauung sind der Abbruch des kleinen Pferdestalles und die Rodung einer Kirschlorbeerhecke erforderlich. Um ein Eintreten der Verbotstatbestände (Töten von Tieren) zu vermeiden, werden artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen aufgestellt. Im Satzungstext sind die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen als Auflagen aufzuführen. Unter der Voraussetzung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen ist die Umsetzung der Ergänzungssatzung aus Sicht des Artenschutzes derzeit ohne Bedenken.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung Die folgenden Auflagen werden in den Satzungstext aufgenommen (siehe Anlage IV): 1. Rodungen von Gehölzen (Bäume, Sträucher, Hecken), welche zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich werden, sind vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. 2. Ein Abbruch des kleinen Pferdestalles ist vom 01.10. bis 31.03. durchzuführen. 3. Alternativ, soweit ein Abbruch vom 01.04. bis 30.09. notwendig werden sollte, ist das betroffene Gebäude maximal eine Woche zuvor auf Hinweise von Fledermausquartieren durch einen Sachkundigen zu überprüfen. Hinweise können beispielweise regelmäßiges An- und Abfliegen von Tieren, Kot-/ggf. auch Urinspuren sein. Werden entsprechende Hinweise festgestellt, so ist das Vorhaben bis auf weiteres abzubrechen und alle Arbeiten sind einzustellen. Zur Abstimmung des weiteren Vorgehens ist Kontakt mit dem Veterinäramt (Frau Wildenhues 02202-136814 oder Herrn Knickmeier 02202-136798) aufzunehmen. 4. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass planungsrelevante Arten sowie sonstige Vogelarten durch Maßnahmen nicht getötet oder beim Fortpflanzungsgeschehen gestört werden. Diese Vermeidungsmaßnahmen sind als Auflagen in den Satzungstext eingearbeitet worden. Somit wird der Anregung umfassend entsprochen.
überarbeitete Stellungnahme vom 15.12.2015(Anlage III / 1.5)
Wasserschutzgebiet In der Wasserechutzzone III ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung die Darstellung weiterer Bauflächen in Flächennutzungsplänen untersagt. Aus meiner Sicht umgeht diese Ergänzungssatzung mit einer weiteren Bebauung die Wasserschutzgebietsverordnung und ist somit nicht zulässig - demnach keine Zustimmung.
Überarbeitete Stellungnahme vom 15.12 2015 Gemäß § 9 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung kann jedoch auf schriftlichen Antrag von dem o.g. Verbot befreit werden, wenn 1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung erfordern oder 2. Verbote in Einzelfällen zu offenbar nicht beabsichtigten Härten führen würden und Abweichungen mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne der Wasserschutzgebietsverordnung, vereinbar sind. Dieser Antrag ist in Form von aussagekräftigen Unterlagen der Unteren Umweltschutzbehörde vorzulegen.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung Es handelt sich bei der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ nicht um die Entwicklung eines größeren Siedlungsbereiches, für den eine Bauleitplanung erforderlich wäre. Es handelt sich lediglich um ein Grundstück mit zwei geplanten Wohngebäuden und mit einer Neuordnung der erforderlichen Stellplätze des Bandweberbetriebes, das in den Innenbereich einbezogen wird. Der bestehende Innenbereich von Halzenberg wird daher lediglich um einen kleinen Bereich gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ergänzt bzw. abgerundet: „Die Gemeinde kann durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.“ Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 23.09.2014 mit der Oberen Bauaufsicht des Kreises konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Schaffung des gewünschten Planrechts in Form einer Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung (Innenbereich) für den bestehenden Bandweberbetrieb und einer Ergänzungssatzung für das gegenüberliegende Grundstück, gegeben sind. Anhand der örtlichen Gegebenheiten wurde im Rahmen einer detaillierten Abstimmung mit den Grundstückseigentümern in zwei Schritten das Satzungsverfahren vorbereitet: 1. Die Korrektur der bestehenden Klarstellungssatzung „Halzenberg im Bereich „Staller Weg“ für den Bandweberbetrieb ( Betriebserweiterung - 1999 im Außenbereich genehmigt) erfolgte im Vorfeld dieser Ergänzungssatzung (Ratsbeschluss vom 15.12.2014). Sie ist seit dem 24.01.2015 in Kraft getreten (siehe Anlage I). 2. Im Rat der Stadt wurde am 18.05.2015 der Offenlagebeschluss zur Ergänzungssatzung gefasst. Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ ist als Anlage II beigefügt.
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden „gemischten Bauflächen“ für das einbezogene Grundstück im Rahmen der Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs.4 Satz1 Nr. 3 BauGB nicht erforderlich.
Die Wasserschutzgebietsverordnung der „Großen Dhünntalsperre“ schließt für die Wasserschutzzone III die Erweiterung von größeren Bauflächen durch den Flächennutzungsplan aus, nicht jedoch für die Ergänzung des Innenbereichs durch eine Ergänzungssatzung. Die Stadt Wermelskirchen hat unter gleichen Voraussetzungen die Ergänzungssatzungen „Forthausen“, „Grunewald (1)“ und „Wickhausen (2)“ aufgestellt und 2009/2014 sind diese, im Anschluss an das durchgeführte Planverfahren, in Kraft getreten. Der Satzungstext beinhaltet, dass bei Realisierung des geschaffenen Baurechts dieser Ergänzungssatzung, der Einzelbauherr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die wasserrechtliche Genehmigung beantragen muss und die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung „Große Dhünntalsperre“ einzuhalten sind. Im Rahmen des Planverfahrens der Ergänzungssatzung „Halzenberg“, wird die Stadt Wermelskirchen einen seitens der Unteren Umweltschutzbehörde des Kreises gewünschten städtischen Befreiungsantrag nicht stellen, denn es soll keine Befreiung von der Wasserschutzzone III erfolgen. Die Ausweisung einer überbaubaren Fläche für zwei einzelne Wohngebäude, trifft noch keine Aussage über die tatsächliche Beanspruchung und zeitnahe Umsetzung dieser planungsrechtlichen Möglichkeiten. Erst mit einem Antrag auf Baugenehmigung steht fest, wann und wie das bestehende Baurecht durch den Grundstückseigentümer ausgeschöpft werden soll. Im Satzungstext der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ ist im § 2 unter „Sonstige Festsetzungen“ folgendes ausgeführt:
Wasserschutzzone III der „Großen Dhünntalsperre“ Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Untere Umweltschutzbehörde des Rheinisch Bergischen Kreises als Genehmigungsbehörde beteiligt. Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung „Große Dhünntalsperre“ sind einzuhalten.
Dieser ergänzte Satzungstext und die ergänzte Begründung werden zum Satzungsbeschluss als Anlage IV beigefügt. Somit wird der Anregung in dieser Weise entsprochen.
Oberflächenwasser Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. eine Quelle den Löschteich speist.
Überarbeitete Stellungnahme vom 15.12 2015 Bevor Bauvorhaben durchgeführt werden, die Eingriffe in diesen Bereich erfordern oder bevor der Löschwasserteich verlegt wird, ist zuvor zu erkunden, ob sich der o.g. Verdacht bestätigt. Im Fall des Vorhandenseins einer Quelle muss die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich zunächst von der Unteren Umweltschutzbehörde geprüft werden.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung Zur Erweiterung des Bandweberbetriebes Staller Weg 8 wurde im Rahmen der Baugenehmigung (Januar 2003) eine Löschwasser-Bevorratung von 2.400 l/Min. über einen Zeitraum von 2 Stunden gefordert. Dies ergab einen Gesamtbedarf von 288 m³. Die Hälfte dieser Menge wird aus dem örtlich vorhandenen Hydranten abgedeckt. Die restliche Menge erforderte den Bau des Löschwasserteiches mit Saugschacht für ein Volumen von ca. 160 m³. Wie aus der Bauakte zu entnehmen ist, wurde ein Wasseranschluss mit automatischer Befüllungseinrichtung installiert, um die erforderliche Löschwassermenge permanent zur Verfügung zu stellen. Am 05.01.2001 erfolgte die Stellungnahme der Abteilung Wasser- und Abfallwirtschaft des Rheinisch Bergischen Kreises mit folgendem Inhalt: „Aus wasserrechtlicher Sicht (Löschteich innerhalb der WSZ III) bestehen keine Bedenken, wenn nachfolgende Auflagen beachtet werden“. Aus diesen Unterlagen und Ausführungen wird ersichtlich, dass der Löschwasserteich nicht aus einer Quelle gespeist wird. Bei einer möglichen Verlegung des Löschteiches innerhalb des Bereiches der Ergänzungssatzung sind im Rahmen der Baugenehmigung alle Belange mit den Fachämtern der Stadt, den Fachbehörden des Rheinisch Bergischen Kreises und der Feuerwehr abzustimmen. Der ergänzte Satzungstext und die ergänzte Begründung werden zum Satzungsbeschluss als Anlage IV beigefügt. Somit wird den Anregungen umfassend entsprochen.
Niederschlagswasser Es wird darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung durch die untere Wasserbehörde erforderlich ist.
Überarbeitete Stellungnahme vom 15.12 2015 (gleichlautender Text)
Ergebnis der Prüfung und Abwägung Im Satzungstext wird festgesetzt: -Sonstige Festsetzungen- / Regenwasserversickerung „Das unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf Grundlage des § 9 (1) Nr. 14 BauGB in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen auf dem Grundstück selbst über eine mindestens 30 cm starke belebte Bodenzone zu versickern“. Wenn die örtliche Bodenbeschaffenheit eine andere Versickerungslösung begründet, ist auch eine andere Variante in Abstimmung und mit Zustimmung des städtischen Abwasserbetriebes (SAW) und der Unteren Wasserbehörde des Rheinisch Bergischen Kreises als Genehmigungsbehörde für das notwendige Wasserrecht zulässig“.
In der Begründung wird ausgeführt: -Kanalnetz und Niederschlagswasser- Das Regenwasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA–A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung möglich sein wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit dem städtischen Abwasserbetrieb (SAW) und der Unteren Wasserbehörde des Rheinisch Bergischen Kreises als Genehmigungsbehörde für das notwendige Wasserrecht, abzustimmen“. Der ergänzte Satzungstext und die ergänzte Begründung werden zum Satzungsbeschluss als Anlage IV beigefügt. Somit wird den Anregungen umfassend entsprochen.
1.4.4Aus Sicht der Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr Im Einvernehmen mit der Kreispolizeibehörde bestehen keine Bedenken
1.45Aus Sicht des Bauamtes Für den Geltungsbereich ist eine Löschwassermenge von 800l/min über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die Hydrantenabstände zur Bebauung sollen 150 m nicht überschreiten.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung Die Löschwassermenge ist wie o.g. über den Grundschutz der Löschwasserversorgung der Gemeinde hier bereits abgedeckt. Somit ist der Anregung bereits entsprochen.
b. Öffentlichkeit
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen.
Gesamtabwägung der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ Die vorgebrachten o. g. Hinweise und Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung einzeln behandelt und in den Satzungstext und die Begründung zum Satzungsbeschluss eingearbeitet. Die redaktionellen und inhaltlichen Ergänzungen beziehen sich auf: - Die generelle Aufstellung einer Ergänzungssatzung in Bezug auf die Wasserschutzzone III der „Großen Dhünntalsperre. - Ergänzung: Untere Wasserbehörde des Kreises / Genehmigungsbehörde Grundlegende inhaltliche Veränderungen wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV sind der Satzungstext und die Begründung zum Beschluss der Satzung beigefügt.
Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend dieser Sitzungsvorlage.
Zu B Beschluss der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat, kann er die Ergänzungssatzung „Halzenberg“ mit Planzeichnung und Begründung mit landschaftspflegerischem Begleitplan und der Artenschutzprüfung (Anlage IV) beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Halzenberg“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB. Weiteres Verfahren: Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) tritt die Ergänzungssatzung „Halzenberg“ in Kraft. In der Anlage V ist in einem Ablaufschema das Satzungsverfahren nach BauGB aufgezeigt.
Anlage/n:
Anlage IKlarstellungssatzung „Halzenberg“ im Bereich „Staller Weg“ Anlage IIPlangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Halzenberg“ Anlage IIISchreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Anlage IVSatzungstext, Planzeichnung, Begründung mit Landschaftspflegerischen Begleitplan und Artenschutzprüfung Anhang zur Begründung:Gestalterische Hinweise und Empfehlungen Kriterien zur Infrastruktur Anlage VAblaufschema zum Satzungsverfahren nach BauGB
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |