Vorlage - RAT/3380/2016  

 
 
Betreff: Sicherstellung des Brandschutzes im Stadtgebiet Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Heider, W.
Beratungsfolge:
Arbeitskreis Brandschutz Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
07.03.2016 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Ältestenrat Vorberatung
Rat der Stadt Entscheidung
14.03.2016 
11. Sitzung des Rates der Stadt geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

  1. den am 16.12.2013 vom Rat der Stadt beschlossenen Brandschutzbedarfsplan hinsichtlich des Brandschutzzieles insbesondere unter Einbeziehung der Hilfsfristen 1 und 2 nicht zu ändern;

 

  1. im Ortsteil Dabringhausen zur Verbesserung der Tagesverfügbarkeit eine Staffel im Tagesdienst in Form von hauptamtlichen Kräften zu stationieren;

 

  1. auf einem geeigneten Grundstück eine neue Feuerwache zur gemeinsamen Unterbringung des Löschzuges IV der ehrenamtlichen freiwilligen Feuerwehr und der hauptamtlichen Komponente zu errichten;

 

  1. im Ortsteil Dabringhausen zu Verbesserung und Sicherstellung des Brandschutzes für die Bereiche Dabringhausen und Dhünn eine zweite Drehleiter zu beschaffen und zu stationieren.

 

 

 

Der Arbeitskreis Brandschutz bittet den Bürgermeister im Lichte des Vorstehenden unverzüglich die notwendigen Schritte zur Umsetzung einzuleiten.

 

        


Sachverhalt:

 

 

Zu 1.:

 

Am 16.12.2013 hat der Rat der Stadt die erste Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes für das Stadtgebiet der Stadt Wermelskirchen beschlossen.

Kernstück des Brandschutzbedarfsplanes ist die Festlegung eines Brandschutzzieles unter Einhaltung der Hilfsfristen 1 und 2.

Bei den Hilfsfristen handelt es sich um zeitliche Vorgaben in denen die Feuerwehr einer Stadt mit festgelegten Einsatzkräften am Brandort eingetroffen sein muss.

Diese Vorgaben sind von den Arbeitsgemeinschaften der hauptamtlichen Feuerwehren entwickelt worden. Zwar haben diese Vorgaben keinen Gesetzesrang, werden aber von dem von uns zuständigen Kreisbrandmeister des Rheinisch-Bergischen Kreises und der zuständigen Bezirksregierung Köln strickt angewandt.

Sie können verglichen werden mit technischen Vorgaben, wie z. B.: den deutschen Industrienormen und geben den derzeitigen Stand der Technik wieder. Sie sind in Indizien, um den unbestimmten Rechtsbegriff der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr auszufüllen, der im alten FSHG und der gesetzlichen Nachfolgeregelung im BHKG niedergelegt sind.

 

Zwar steht es grundsätzlich dem Rat der Stadt frei, im Brandschutzbedarfsplan das Brandschutzziel für das Stadtgebiet der jeweiligen Stadt festzusetzen. Dies könnte im Hinblick auf die Festlegung der Hilfsfristen und den örtlichen Geltungsbereich des Brandschutzbedarfsplanes geschehen. Davon könnten die Bereiche der Ortsteile Dhünn und Dabringhausen betroffen sein, die Grenze einer derartig im pflichtgemäßen Ermessen getroffenen Entscheidung liegt in der im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistungen und den Katastrophenschutz (BHKG) festgelegten Forderung, das jede Gemeinde eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende leistungsfähige Feuerwehr unterhalten muss. Die Bewertung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes liegt bei den zuständigen Aufsichtsbehörden, hier dem Rheinisch-Bergischen Kreis, der Bezirksregierung Köln und dem Ministerium für Inneres und Kommunales NRW.

Die genannten Aufsichtsbehörden legen auf Nachfrage die im vom Rat der Stadt Wermelskirchen beschlossenen Brandschutzziele als Selbstbindung der Gemeinde zugrunde.

Ein signifikantes Abweichen in Folge einer nachträglichen Änderung würden die Aufsichtsbehörden nicht mittragen.

Eine derartige Entscheidung des Rates kann über das Organisationsverschulden letztlich eine persönliche straf- und haftungsrechtliche Verantwortung jedes Ratsmitgliedes auslösen, das eine derartige Entscheidung trifft.

 

 

 

Zu 2.:

 

Der vom Rat der Stadt beschlossene Brandschutzbedarfsplan in der derzeit gültigen Fassung sieht eine Stationierung hauptamtlicher Kräfte im Ortsteil Dabringhausen in der Größenordnung einer Staffel im Tagesdienst vor.

 

Von einer Staffel im brandschutzrechtlichen Sinne spricht man, wenn von einer Feuerwehr 6 Funktionsstellen vorgehalten werden.

Bei der Vorhaltung zur Tagesverstärkung wird dabei von einem Personaleinsatzfaktor von 1,23 ausgegangen.

Dies bedeutet, dass bei einer Erweiterung von 6 Funktionsstellen 8 Feuerwehrleute eingestellt werden müssen.

 

Das zusätzliche Personal belastet den städtischen Haushalt dauerhaft mit ca. 540.000€ pro  Jahr, was angesichts der Haushaltssituation der Stadt zu einer weiteren Verschlechterung beiträgt und den Ausgleich des Haushaltsdefizites im von der Kommunalaufsicht des Rheinisch-Bergischen Kreises geforderten Zeitraumes gefährdet.

 

Als weiteres Argument wird ins Feld geführt, dass auch bereits von der Verwaltung unternommenen und vom Rat beschlossenen Anstrengungen, das in der Hauptwache vorgehaltene hauptamtliche Personal von einer Staffel zu einer Gruppe im 24-Stundendienst, die Hilfsfrist 1 vom Standort der Hauptwache aus soweit verbessert, dass die Zielerreichungsquote weit über den Bereich von 60% hinaus verbessert wird.

 

Diese Argumentation verkennt allerdings, dass durch diese deutliche Verbesserung zwar eine Zielerreichung der Vorgaben des Brandschutzbedarfsplanes in der Hilfsfrist 1 zu erwarten ist, aber der gleichgewichtigen Einhaltung der Hilfsfrist 2 in keiner Weise Rechnung trägt.

Dies gilt neben den Einsatzkräften der hauptamtlichen Feuerwehr, die komplett in der Hilfsfrist 1 gebunden sind, auch für die Kräfte der ehrenamtlichen freiwilligen Feuerwehr, deren Tagesverfügbarkeit gemäß den Feststellungen des Brandschutzbedarfsplanes gegen 0 geht.

In diesem Zusammenhang wird gar nicht berücksichtigt, der mögliche Einsatz der von der Stadt vorgehaltenen Drehleiter, die in den Außenbereichen der Stadt die Hilfsfrist 1 nicht einhalten kann und selbst die Hilfsfrist 2 nur schwer erreicht.

 

Anstrengungen der Feuerwehr in den vergangenen Jahren in der Tagesverfügbarkeit das Potential  der ehrenamtlichen freiwilligen Kräfte nennenswert zu steigern sind fehlgeschlagen.

Hier schlägt die gesellschaftliche Entwicklung zu Buche, dass immer mehr Menschen außerhalb der Stadt arbeiten, die Bereitschaft der Unternehmen, Mitarbeiter während der Arbeitszeit freizustellen, durch den starken Konkurrenzdruck und die gesamtwirtschaftliche  Lage nachlässt und sich das Freizeitverhalten unserer Gesellschaft grundlegend verändert.

 

Deshalb hält das Fachdezernat die Einrichtung eines Standortes mit hauptamtlichen Kräften in der Größenordnung einer Staffel im Tagesdienst im Ortsteil Dabringhausen für unabdingbar.

 

 

 

Zu 3.:

 

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit, die Unterbringung der hauptamtlichen Kräfte der freiwilligen Feuerwehr Wermelskirchen im Ortsteil Dabringhausen sicherzustellen.

Wie im Brandschutzbedarfsplan vorgegeben, ist dazu der Bau einer neuen Feuerwache auf einem geeigneten Grundstück erforderlich.

An diesem neuen Standort sind auch die Kräfte der ehrenamtlichen freiwilligen Feuerwehr des Löschzuges IV unterzubringen.

 

Die Feuerwehrgerätehäuser des Löschzuges IV an den Standorten Altenberger Straße und Kreckersweg entsprechen in keiner Weise den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzrichtlinien, so dass nur ein Neubau in Frage kommt.

 

Geeignete Bestandsimmobilien stehen nicht zur Verfügung, so dass auch in dieser Hinsicht nur ein Neubau in Frage kommt.

 

Eine gemeinsame Unterbringung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräften ist organisatorisch sinnvoll, führt im betriebswirtschaftlichen Sinn zu Synergieeffekten und wird von der Feuerwehr insgesamt gewünscht.

 

Ein von dem Fachdezernat erstelltes Raumprogramm liegt seit Juli 2015 vor und wartet nur auf seine Umsetzung.

Als nächste Schritte müssen ein geeignetes Grundstück gesucht und die Planung in Auftrag gegeben werden.

 

 

 

Zu 4.:

 

Verschiedene Brandereignisse im vergangenen Jahr haben deutlich gemacht, dass der Einsatz einer Drehleiter vom Beginn des Brandeinsatzes an, grundsätzlich unabdingbar ist.

 

Viele Einsätze lassen sich ohne Einsatz einer Drehleiter ohne Gefahren für die eingesetzten Feuerwehrleute und die betroffenen Menschen, nicht abarbeiten.

 

Die Stadt Wermelskirchen hält eine Drehleiter am Standort der Hauptwache „Vorm Eickerberg“ vor.

 

Von diesem Standort sind weite Bereiche Stadt südlich der L 101 und im Verlauf der L 101 in der Hilfsfrist 1 nicht zu erreichen.

Auch das Erreichen innerhalb der Hilfsfrist 2  kann nicht sicher für 80% der Einsätze sichergestellt werden.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass zu den Alarmierungszeiten, Fahrtzeiten, noch Rüstzeiten von 3 bis 4 Minuten je nach Einsatzort zu berücksichtigen sind, bis die Drehleiter Einsatzfähig ist.

 

In erster Linie dient die Drehleiter im Einsatzgeschehen der Menschenrettung die bei jedem Einsatz oberste Priorität genießt.  Zwingend erforderlich der Einsatz der Drehleiter für Gebäude ab 8 m Höhe. Dies ist in der Regel schon bei zweigeschossigen Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss der Fall.

 

Die genaue Anzahl der betroffenen Gebäude lässt sich nicht zahlenmäßig angeben. Ein zweiter baulicher Rettungsweg kann allerdings schon bei Gebäuden, die aus mehr als einem Stockwerk bestehen gefordert werden.

 

Die einschlägige gesetzliche Regelung eröffnet bei Bestandsgebäuden den Bauordnungsbehörden ein Ermessen. Grenze diesen Ermessens ist der Grundsatz des Bestandsschutzes.

 

Durchschnittlich betragen die Kosten für einen solchen zweiten baulichen Rettungsweg zwischen 5.000,00€ und 10.000€.

 

Bei allen Löscheinsätzen ist eine erfolgreiche Brandbekämpfung ohne den Einsatz einer Drehleiter für den Außenangriff praktisch undenkbar.

So sehr es der Theorie entsprechen mag, dass erstes Ziel die Menschenrettung ist, so sehr muss berücksichtigt werden, dass der Einsatz der Feuerwehr gleichermaßen dem Schutz von Sachwerten dienen muss.

Bei einer Interessenabwägung zwischen den Kosten für die Anschaffung einer Drehleiter und deren Unterhaltung und dem Schutz von Leben, Gesundheit und dem Eigentum der Bürger von Wermelskirchen ist aus Fachsicht letzterem der Vorzug zu geben.

 

Gegen die Beschaffung lässt sich berechtigt ins Feld führen, dass dadurch weitere Belastungen für den städtischen Haushalt ausgelöst werden.

Es handelt sich hierbei um die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten.

Personalkosten werden nicht anfallen, da die zweite Drehleiter tagsüber von den hauptamtlichen Kräften und darüber hinaus von den Kameraden des Löschzuges IV besetzt wird.

Bei der Einrichtung einer neuen Feuerwache müssten allerdings entsprechende Unterstellflächen berücksichtigt werden.

 

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht, bietet sich als Alternative für alle zukünftigen Gebäude, die über mehr als ein Erdgeschoss verfügen, als Forderung der Bau eines zweiten baulichen Rettungsweges an.

Ohne eine solche Auflage würden keine neuen Baugenehmigungen in den genannten Bereichen erteilt werden dürfen.

Hinsichtlich der Bestandsgebäude kann diese Forderung nach Auskunft der Bauordnungsabteilung nicht durchgesetzt werden.

Dies hat zur Konsequenz, dass wenn nicht freiwillig an diesen Gebäuden nachgerüstet wird, im Zweifel das Gebäude abbrennen würde, weil die Feuerwehr nicht rechtzeitig mit geeignetem Material an der Brandstelle eintreffen kann.

 

Hinsichtlich der Finanzierung einer weiteren Drehleiter, lassen sich verschiedene Varianten vorstellen.

Abgesehen von einer Neubeschaffung besteht die Möglichkeit, im Wege interkommunaler Zusammenarbeit, unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit der Gemeinde Odenthal eine Drehleiter zu beschaffen und zu betreiben.

 

Andererseits lässt sich denken, die generalüberholte Drehleiter der Stadt zumindest für die Garantielaufzeit von 2 Jahren weiter zu betreiben und nicht wie geplant bei der Beschaffung der neuen Drehleiter in Zahlung zu geben.

 

Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Veränderungen im Bereich des Ortsteiles Dabringhausen kommen dem Brandschutz im gesamten Stadtgebiet zugute. Durch die Personalverstärkung wird es möglich, die Hilfsfrist 2 mit dem geforderten Minimum an Personal zu erfüllen. Der Einsatz einer zweiten Drehleiter verbessert den Brandschutz bei Großbränden, bei denen ansonsten Drehleitern benachbarter Gemeinden mit der entsprechenden Zeitverzögerung angefordert werden müssten.

 

Die gesetzlichen Grundlagen des altes FSHG und neuen BHKG fordern von den Gebietskörperschaften für ihre Stadtgebiete eine den örtlichen Gegebenheiten angemessene leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten.

Aus Sicht des Fachamtes gehört dazu auch die Bereitstellung einer zweiten Drehleiter für die Bereich Dhünn und Dabringhausen.

        


Anlage/n:

        


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

X

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: