Vorlage - RAT/3385/2016  

 
 
Betreff: Beantragung von Städtebaufördermitteln des Landes NRW zur Integration von Flüchtlingen
A) Eilbeschluss zu Projekt und Maßnahmen
B) Eilbeschluss zum Eigenanteil der Stadt Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
07.03.2016 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
ANTRAG auf Gewährung einer Zuwendung_Sonderprogramm  

Beschlussvorschläge:

 

Eilbeschlussvorschlag zu A) Projekt und Maßnahmen:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt anstelle des Rates der Stadt wegen der besonderen Dringlichkeit auf Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, das „Integrationsprojekt Katt-Quartier“, wie im Rahmen dieser Beschlussvorlage unter Sachverhalt „A) Projekt und Maßnahmen“ und im beiliegenden Antrag dargestellt, zur Förderung anzumelden.

 

Eilbeschlussvorschlag zu B) Eigenanteil der Stadt Wermelskirchen

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt anstelle des Rates der Stadt wegen der besonderen Dringlichkeit auf Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, im Falle einer Förderung durch das Sonderprogramm des Landes NRW "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen", den geforderten Eigenanteil von 30% zu leisten. Ausgehend von Projektkosten in einer Höhe von max. 4.353.000,00 €, bedeutet dies einen Eigenanteil von 1.305.900,- €, verteilt auf die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 (2016: 184.200,- € | 2017: 304.200,- € | 2018: 817.500,- €).

    


Sachverhalt:

 

A)              Projekt und Maßnahmen

 

 

Projektaufruf zum Sonderprogramm des Landes NRW

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) des Landes NRW hat am 14.12.2015 das Sonderprogramm "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen" aufgelegt und einen Projektaufruf an die Kommunen gestartet.

Das Land NRW stellt im Rahmen dieses Sonderprogramms 72 Mio. € für die Jahre 2016 - 2018 bereit.

 

Fristen des Fördergebers

Der Förderantrag musste am 19. Februar 2016 bei der Bezirksregierung vorliegen.

Fristende für die Vorlage des zugehörigen Ratsbeschlusses ist der 11. März 2016.

Die Jury-Sitzung und die Bekanntgabe der Förderentscheidung durch das MBWSV sollen ebenfalls noch im März erfolgen; danach werden kurzfristig die Zuwendungsbescheide durch die Bezirksregierungen erlassen.

 

 

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden können sowohl investive (bauliche) Maßnahmen der Daseinsvorsorge wie auch investitionsbegleitende Maßnahmen (integrationsfördernde) Maßnahmen.

Wie im Projektaufruf des MBWSV dargelegt, ist eine Verknüpfung von investiven und investitionsbegleitenden Maßnahmen wünschenswert. Die notwendige baulich investive Ergänzung der sozialen Infrastruktur soll durch qualifiziertes Personal (Sozialpädagogen) begleitet werden. Dabei gilt es das Ehrenamt zu unterstützen und das bürgerschaftliche Engagement auf örtlicher Ebene zu fördern. Die Quartiersbetreuung bzw. das Quartiersmanagement spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

 

1.              Investive Maßnahmen der Daseinsvorsorge

Förderfähig sind investive Ausgaben für Quartiersanlagen- und Einrichtungen. Dazu gehört insbesondere der Umbau von Wohn- und Nichtwohngebäuden für Zwecke

  • der Bildung (z. B. Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Kinderkrippen, Schulen, Einrichtungen der Weiterbildung, Büchereien),
  • der Freizeit (z. B. Jugend-, Familien- und Seniorentreffs, Sportstätten, insbesondere Turnhallen, Begegnungsstätten) und
  • der Kultur (z. B. Musikschulen, Ausstellungsräume).

Die Gebäude müssen entweder in kommunaler Trägerschaft (Gemeinde, gemeindliche Ausgliederungen), in Trägerschaft freier Wohlfahrtsträger oder in privater Trägerschaft (Vereine, Stiftungen) stehen.

In den Fällen, in denen geeignete Bestandsgebäude nicht zur Verfügung stehen, kann auch ein Neubau gefördert werden. Für die investiven Mittel sind zunächst 80% der bereitgestellten Mittel vorgesehen.

 

2.              Investitionsbegleitende Maßnahmen

Stadtteile werden sich durch den Zuzug und die Integration von Flüchtlingen verändern.

Das bestehende soziokulturelle Leben und Miteinander steht durch die zahlreichen Zuwanderungen vor großen Herausforderungen. Gerade gewachsene Stadtteile erleben durch den Zuzug von Flüchtlingen starke Umschwünge in der Bevölkerungsstruktur.

Das klassische Quartiersmanagement ist ein Instrument der Stadtentwicklung. Die unterschiedlichen Akteure sind Menschen aus der lokalen Politik, der Verwaltung, den Vereinen, Institutionen oder Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils und die neuankommenden Flüchtlinge.

 

Förderfähig sind Ausgaben für die Quartiersbetreuung bzw. das Quartiersmanagement. Dazu gehören die Ausgaben für die zeitlich befristete Einstellung zusätzlichen Personals bzw. Ausgaben für die Beauftragung externer Dienstleister in folgenden Bereichen:

  • Installation eines Stadtteilmanagements, das mit Priorität die Koordination und den Aufbau selbsttragender Bürgerorganisationen begleiten soll,
  • Einrichtung von Stadtteilbüros,
  • Bildung von Stadtteilräten,
  • Ausstattung der Stadtteilbüros mit kleinen Verfügungsfonds und
  • Organisation des Ehrenamts/bürgerschaftlichen Engagements in den Quartieren.

 

 

Die Bestandteile des Förderantrags

Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde und die Maßnahme bis 31.12.2018 abgeschlossen ist.

Im Interesse der beschleunigten Umsetzung des Sonderprogramms verzichtet das Land auf die städtebauförderrechtlich üblicherweise verlangte umfangreiche baufachliche Vorbereitung des Förderantrags. Mit dem Antrag sind vorzulegen:

         Darlegung des städtebaulichen Bezugs (bei städtebaulichen Einzelvorhaben eine gesonderte Begründung)

         Erläuterung, in welchem Umfang die Kommune vom Flüchtlingszuzug betroffen ist

         Ratsbeschluss (nachzureichen bis spätestens 11. März 2016)

zu den investiven Maßnahmen:

         Darlegung, inwieweit der Standort der baulichen Maßnahme für die Versorgung von Flüchtlingen besonders geeignet ist,

         Erklärung, dass bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht entgegenstehen

         eine Projektbeschreibung mit Lageplan/Lagebeschreibung des Projektstandortes

         eine Kostenschätzung nach Kostenkennwerten der Kostengruppen

zu den investitionsbegleitenden Maßnahmen:

         Beschreibung des beabsichtigten Betreuungsmanagements,

         Erläuterung der Kosten

 

 

Projektvorschlag der Stadt Wermelskirchen

 

Die Stadt Wermelskirchen will die Chance nutzen, sich um die Gewährung einer Zuwendung aus diesem - auf schnelle und unbürokratische Umsetzung zielenden - attraktiven Sonderprogramm zu bewerben.

 

Interdisziplinäre Betrachtung möglicher Projektstandorte

Aus der kurzfristigen Terminsetzung des Programms folgte eine große zeitliche Dringlichkeit, ein innovatives und nachhaltiges Projekt für die Stadt Wermelskirchen zu erarbeiten, das für die hiesige Flüchtlings- und Integrationsarbeit einen praxisbezogenen Meilenstein darstellen und richtungsweisende Impulse für die zukünftige Entwicklung geben kann.

 

Die Verwaltung hat umgehend und dezernatsübergreifend mit den Fachbereichen Soziales und Bauen eruiert, welches Projekt für einen Förderantrag in Betracht kommt. Dabei wurden Standorte aus bauplanungsrechtlicher Sicht geprüft, die städtebaulichen Bezüge begutachtet und die Potentiale für eine gelingende Integrationsarbeit mit besonderer Wirkung auf den sozialen Zusammenhalt im jeweiligen Quartier eingeschätzt.

 

 

Größtes förderrechtliches Standort-Potential

Im Ergebnis birgt das städtische Grundstück im Bereich der Jörgensgasse mit den aufstehenden Gebäuden „Palette“, Kindergarten und Turnhalle die größten Potentiale mit Blick auf die gemäß Sonderprogramm geforderten Kriterien.

Der Standort befindet sich in innenstadtnaher Lage in einem gewachsenen Quartier: In fußläufiger Erreichbarkeit liegen zahlreiche Gemeinbedarfseinrichtungen. Es ist geprägt sowohl durch Geschosswohnungsbau als auch Ein-/Zweifamilienhausbebauung. Spontan und aus naheliegenden räumlichen Gründen ergab sich der Arbeitstitel „Katt-Quartier“.

(Weitere Erläuterungen zum Standort „Katt-Quartier“ sind dem anliegenden Förderantrag unter „8. Anlage“, „I. Darlegung des städtebaulichen Bezugs“, 1.1 – 1.4 zu entnehmen.)

 

 

Das „Integrationsprojekt Katt-Quartier“: beabsichtigte Maßnahmen im Einzelnen

Die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude sollen abgebrochen und durch die Nutzungen „Quartierszentrum, Sportstätte, Kindertagesstätte“ (Fördergegenstand), ersetzt sowie um eine Sozialwohnbebauung (Investorenprojekt) ergänzt werden.

 

  1. Baulich investive Maßnahmen im „Katt-Quartier“

Beantragt wird die Förderung für die Realisierung folgender Einrichtungen:

Quartierszentrum, Sportstätte, Kindertagesstätte

Die zu schaffenden Räumlichkeiten sind vorgesehen für soziale Kontakte, Informations- und Bildungsveranstaltungen sowie Freizeitangebote und richten sich an alle im Quartier: Flüchtlinge, alteingesessene Familien, ältere Bürgerinnen/Bürger, Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit Behinderungen.

Zeitgleich dazu wird im südöstlichen Grundstücksbereich in Kooperation mit einem Investor die Errichtung einer Wohnanlage mit ca. 25-30 Wohneinheiten zur innenstadtnahen Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum/Sozialwohnungen für Flüchtlinge und Menschen mit geringerem Einkommen projektiert.

 

  1. Investitionsbegleitende Maßnahmen im „Katt-Quartier“

Beantragt wird die Förderung für den Einsatz/die Personalkosten von zwei Quartiersmanagern, die neben der sozialpädagogischen Betreuung unter Einbeziehung von Ehrenamtlern auch umfangreiche Integrationsmaßnahmen umsetzen sollen.

 

 

Übersicht Gesamtkosten | Fördersumme | Eigenanteil

    

 

(Nähere Ausführungen zu den beabsichtigten Maßnahmen sind dem anliegenden Förderantrag unter „8. Anlage“, „II. Kurzbeschreibung der vorgesehenen Maßnahmen“ und „III. Projektskizze Integrationsprojekt Katt-Quartier“ zu entnehmen.)

 

 

Zur terminlich gebotenen Vorgehensweise

Am 18.02.2016 hat die Stadt Wermelskirchen den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Sonderprogramms des Landes NRW: „Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen“ für das „Integrationsprojekt Katt-Quartier“ bei der Bezirksregierung Köln eingereicht.

Da die nächste Sitzung des Rates erst am 14.03.2016 und somit nach Fristende (11.03.2016) stattfindet, soll der Haupt- und Finanzausschusses (HuF) anstelle des Rates der Stadt wegen besonderer Dringlichkeit auf Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW die erforderlichen Eilbeschlüsse fassen:

  • Montag, 07.03.2016: HuF fasst Eilbeschlüsse zu Projekt und Eigenanteil,
  • bis Freitag, 11.03.16: Vorlage der Eilbeschlüsse bei der Bezirksregierung Köln,
  • Montag, 14.03.2016: Der Rat der Stadt genehmigt die Eilbeschlüsse des HuF.

 

 

Eilbeschlussvorschlag zu A) Projekt und Maßnahmen:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt anstelle des Rates der Stadt wegen der besonderen Dringlichkeit auf Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, das „Integrationsprojekt Katt-Quartier“, wie im Rahmen dieser Beschlussvorlage unter Sachverhalt „A) Projekt und Maßnahmen“ und im beiliegenden Antrag dargestellt, zur Förderung anzumelden

 

 

 

B)              Eigenanteil der Stadt Wermelskirchen

 

Integrationsaufgabe der Stadt

Die Beteiligung an dem Sonderprogramm "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen“ ist eine freiwillige Aufgabe der Kommune. Nach heutiger Sachlage rechnet das Amt für Jugend, Bildung und Soziales ab Sommer 2016, wenn Wermelskirchen keine Erstaufnahmeeinrichtung mehr unterhält, mit einer Flüchtlingszuweisung von etwa 40-50 Personen im Monat (ca. 600 Personen/Jahr). So wird auch die Stadt Wermelskirchen zunehmend zum Ziel von Schutzsuchenden vor Krieg, Verfolgung und Vertreibung. Schon mit der Unterbringung muss daher ein vorrangiges Augenmerk auf die Integration der zugewiesenen Flüchtlinge gelegt werden, so dass Projekte und Maßnahmen zur Integration auch als pflichtige Aufgaben unserer Stadt bezeichnet werden können.

Bei der Entwicklung von preiswertem Wohnraum für bedürftige Bevölkerungsgruppen und für anerkannte Flüchtlinge ist eine städtebauliche und funktionale Einbindung in die bestehenden Siedlungsstrukturen und die ausgewogene Bewohnerstruktur von maßgeblicher Bedeutung. Es geht um Ankommen und Leben in einer Gesellschaft, die ihre neuen Bürgerinnen und Bürger nicht in die Außenbereiche drängt. Dies beinhaltet auch die Rücksichtnahme auf Menschen, die zunächst vielleicht andere Bedürfnisse und Vorstellungen vom Leben und Arbeiten in unserer Gesellschaft haben und denen die Zivilgesellschaft und der Staat Hilfe und Unterstützung zukommen lassen, so dass der soziale Frieden gewahrt wird.

Die Erweiterung und Aufwertung des Wohnungsbestandes sowie die Bereitstellung von Anlagen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge für Begegnung, Bildung, Kinderbetreuung, Sport und Spiel tragen dabei zur Verbesserung und Sicherung des sozialen Zusammenhalts und der Integration in der Stadt und ihren Quartieren bei.

 

 

Fördersatz

Im Rahmen des Sonderprogramms wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten zum Fördersatz 2016 (vgl. Festsetzung IT.NRW vom 16.09.2015) gewährt. Dies bedeutet für Wermelskirchen (bei entsprechendem Bewilligungsbescheid), dass 70% der entstehenden Kosten durch Zuschussmittel gedeckt werden und ein Eigenanteil von 30% zu erbringen ist.

 

 

Gesamtkosten

Der dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügte Antrag enthält tabellarische Übersichten zur Zusammensetzung der Gesamtkosten, der beantragten Förderung und des Zeitpunktes der voraussichtlichen Fälligkeit (s. Antrag: „3. Finanzierungsplan“ und „4. Beantragte Förderung“).

 

 

Personelle Auswirkung

ln die weitere Projektbearbeitung sind Mitarbeitende des Amtes für Jugend, Bildung und Soziales, des Amtes für Stadtentwicklung, des Amtes für Gebäudemanagement sowie der Kämmerei/Sachgebiet Liegenschaften eingebunden.

 

 

Weiteres Vorgehen

Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Kommunen in NRW Projektanträge für dieses Programm bei den Bezirksregierungen einreichen wird.

Gleichwohl soll die Chance genutzt werden, das hier vorgestellte „Integrationsprojekt Katt-Quartier“ der Stadt Wermelskirchen anzumelden und dafür Sorge zu tragen, den erforderlichen Eigenanteil zu erbringen.

Die für Ende März 2016 erwartete Jury-Entscheidung des Fördergebers bleibt abzuwarten.

 

 

 

Eilbeschlussvorschlag zu B) Eigenanteil der Stadt Wermelskirchen

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt anstelle des Rates der Stadt wegen der besonderen Dringlichkeit auf Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, im Falle einer Förderung durch das Sonderprogramm des Landes NRW "Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen", den geforderten Eigenanteil von 30% zu leisten. Ausgehend von Projektkosten in einer Höhe von max. 4.353.000,00 €, bedeutet dies einen Eigenanteil von 1.305.900,- €, verteilt auf die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018 (geplant 2016: 184.200,- € | 2017: 304.200,- € | 2018: 817.500,- €).

 

 

 

 

 

    


Anlage/n:

 

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Sonderprogramm des Landes NRW „Hilfen im Städtebau für Kommunen zur Integration von Flüchtlingen“

 

    

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ANTRAG auf Gewährung einer Zuwendung_Sonderprogramm (17379 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: