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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass der Antrag der CDU-Fraktion vom 25.02.2016 betr. die strategische Ausrichtung des Sozialamtes in die ausschließliche Zuständigkeit des Bürgermeisters fällt und daher vom Rat der Stadt nicht zu beraten und zu entscheiden ist.
Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass derzeit vorbereitende Arbeiten stattfinden mit dem Ziel, aus dem Bereich des heutigen Amtes für Jugend, Bildung und Soziales ein künftig eigenständiges Sozialamt herauszulösen. Der Bürgermeister wird zu gegebener Zeit über die erfolgten organisatorischen Änderungen und Zuständigkeiten berichten. Sachverhalt:
Die CDU-Fraktion begehrt mit dem im Betreff bezeichneten Antrag, den Bürgermeister wie folgt zu beauftragen:
Dieser Antrag zielt auf einen Bereich der nach § 62 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen ausschließlichen Zuständigkeit des Bürgermeisters. Dort heißt es in § 62 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen wie folgt:
„Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte.“
Lt. der führenden Kommentierung zur Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen „Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch“, Anmerkung II.2 zu § 62 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen, folgt hieraus folgendes:
„Dem Bürgermeister obliegt die volle Verantwortung für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er trägt die volle und alleinige Verantwortung für das Funktionieren der Verwaltung und die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dieses dem Bürgermeister kraft Gesetzes zugewiesene Organisationsrecht kann vom Rat nur in Bezug auf die Festlegung des Geschäftskreises des Beigeordneten oder in Bezug auf die Bestellung des allgemeinen Vertreters beschränkt werden (§ 73 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen). Im Übrigen kann der Rat die Organisationsgewalt des Bürgermeisters, die eine gesetzliche Ausnahme von der Alleinzuständigkeit des Rates darstellt, diesem nicht entziehen oder beschränken. Die Geschäftsverteilung ist i.d.R. als eine die Rechtsstellung des einzelnen Beamten nicht berührende und deshalb nicht anfechtbare Maßnahme anzusehen. (…)
Der Bürgermeister kann seiner Verantwortung für das Funktionieren der Verwaltung nur dann gerecht werden, wenn er den Geschäftsbereich der einzelnen Dienstkräfte nach seinem Ermessen bestimmen kann.“
Derzeit finden vorbereitende Arbeiten statt mit dem Ziel, aus dem Bereich des heutigen Amtes für Jugend, Bildung und Soziales ein künftig eigenständiges Sozialamt herauszulösen. Der Bürgermeister wird zu gegebener Zeit über die erfolgten organisatorischen Änderungen und Zuständigkeiten berichten.
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