Beschlussvorschlag: Die Verwaltung schlägt vor, im Anschluß nach ausführlichen Beratungen zu entscheiden, welcher Lösungsvorschlag realisiert werden soll. Sachverhalt: Auf den Sachverhalt in der Vorlage
RAT/0280/2003 – Spielfläche Robert-Stolz-Strasse – SPD-Antrag vom
01.10.2003 – WNK-Anfrage vom 29.09.2003 – wird verwiesen. In der Sitzung des
Jugendhilfeausschusses vom 18.11.2003 wurde folgender Beschluß gefaßt: “Die Verwaltung wird
beauftragt, die Reaktivierung der Spielfläche als Bolzplatz umzusetzen. Die
Verwaltung wird im Vorfeld der Maßnahme gemeinsam mit Vertretern des Kinder-
und Jugendparlaments und des Seniorenbeirats Gespräche mit den Anwohnern der
Anlage führen. Für die Umsetzung der Maßnahme stehen
Mittel in Höhe von max. 42.000 Euro zur Verfügung. Die HHSt. wird mit einem
Sperrvermerk versehen. Der Jugendhilfeausschuss nimmt die
Stellungnahme der Verwaltung unter den o.g. Bedingungen einstimmig zustimmend
zur Kenntnis.” Am 09.12.2003 fand um 18.00 Uhr eine Bürgeranhörung in der Pestalozzischule statt. Es waren die Anwohner der Schumannstrasse 40 und 53, sowie die Anwohner der Robert-Stolz-Strasse 1, 3, 5, 7 und 9 eingeladen und erschienen. Von der Verwaltung haben Herr Löffler,
Herr Engelbrecht, Herr Voß, Herr Haaser, Frau Matenar sowie Frau
Ludwig-Schieffers an der Veranstaltung teilgenommen. Desweitern Herr Löhmer vom
Seniorenbeirat als Vermittler zwischen Senioren und Kinder und Jugendlichen
sowie Markus Linnenberg vom Kinder- und Jugendparlament. Von der Verwaltung wurde die Historie
des Bolzplatzes sowie die geplante Vorgehensweise als Bereitstellung einer
Ballspielgelegenheit auf der Spielfläche Robert-Stolz-Strasse eingangs
dargestellt. Die betroffenen Anwohner hatten im Rahmen ihrer Wortbeiträge sehr
deutlich dargestellt, dass eine Reaktivierung bzw. die Einrichtung einer
Ballspielgelegenheit in keinem Fall mitgetragen wird und eine
Kompromißbereitschaft nicht gegeben ist. Alle wesentlichen Argumente gegen die
Ballspielgelegenheit auf der Spielfläche beruhten insbesondere auf den
Erfahrungen aus dem Jahre 1996. Diese begründeten sich in Vandalismus,
Verschmutzung, nächtliche Ruhestörung, Beschädigungen, Lärm, mißbräuchliche
Nutzung durch Schulen und Hobbymannschaften. Selbst der Versuch der Verwaltung
und der politischen Vertreter, eine Ballspielnutzung mit der Aufstellung und
Überwachung von Benutzungsregeln, die beinhalten sollten, Zeiten,
Altersbeschränkung, Einsatz von Streetwork, wurde entschieden abgelehnt, da die
Meinung vertreten wurde, dass eine mißbräuchliche Nutzung damit nicht
unterbunden werden kann. Als Alternative wurde von den
Anwohnern lediglich die Nutzung eines Wald- und Wiesengeländes unterhalb des
jetzigen Spielplatzes angeboten. Die Anwohner haben sehr deutlich klargestellt,
dass im Falle der Einrichtung einer Ballspielgelegenheit auf der Spielfläche
rechtliche Schritte eingeleitet werden. Planungsrechtliche Stellungnahme vom Planungsamt zur Reaktivierung der Ballspielfläche Robert-Stolz-Strasse, B-Plan Nr. 16, Wirtsmühle. Spielplätze sind in der Gesamtheit
ihrer jeweiligen Anlage unter den Begriff der baulichen Anlage im Sinne von §
29 Abs. 1 BauGB (Begriff des Vorhabens) einzustufen und bedürfen einer
Baugenehmigung. Bolzplätze für Kinder und Jugendliche
bis 14 Jahren sind weder Kinder- noch Abenteuerspielplätze, sie müssen als
“Ballspielplätze/Bolzplatz
besonderer Art” eingestuft werden. Bolzplätze sind “zum
Zweck des Fußballspielens (mit einzelfallabhängigen Regeln) im weitesten Sinne
angelegte Flächen, die die Abmessungen eines regulären Fußballfeldes erheblich
unterschreiten.” Selbst wenn sogenannte Bolzplätze als
Spielplätze im weitesten Sinne angesehen werden, die vornehmlich von Kindern
und Jugendlichen genutzt werden, läßt die allgemeine Festsetzung eines
Spielplatzes in einem B-Plan nicht automatisch – ohne Rücksicht auf
benachbarte Wohnbebauung – auf einer solchen Fläche auch immer einen
Bolzplatz zu. Der Spielplatz Robert-Stolz-Strasse
liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 16 “Wirtsmühle”, der seit
dem 21.05.1977 rechtskräftig ist. Dieser befindet sich am östlichen
Randbereich eines allgemeinen Wohngebietes und bildet den Übergang zum
Außenbereich (Fläche für die Landwirtschaft). Der o.g. Spielplatzbereich ist als
“Grünfläche” mit entsprechendem Planzeichen als “Spielplatz”
festgesetzt (gem. BbauG vom 23.06.1960
der BauNVO vom 26.11.1968, PlanV vom 19.01.1965) - siehe Ausschnitt B-Plan. Das in der Legende des B-Plans
ebenfalls aufgeführte Zeichen für Bolzplatz ist in der Grünfläche nicht
eingetragen, damit ist normativ durch den B-Plan festgesetzt, dass auf der
Grünfläche ein Bolzen nicht zulässig ist. Die Spielplatzrahmenplanung des
Jugendamtes der den o.g. Spielplatz der Kategorie A, B und C für Kinder und
Jugendliche bis 17 Jahre definiert, hat keine planungsrechtliche Bedeutung. Lösungsvorschläge: 1.
Änderungsverfahren zum B-Plan einleiten Ein
B-Plan-Änderungsverfahren bietet den Vorteil, dass der Grundsatz der
umfassenden Problembewältigung Beachtung findet. Im Rahmen des Verfahrens
können die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abgewogen werden und zu
einer Lösung und Entscheidung geführt werden. Der positive Abschluß eines
Planverfahrens weckt einen Erwartungsdruck, der darauf gerichtet ist, dass
Maßnahmen verwirklicht werden. Voraussetzung
zur Einleitung zum B-Plan-Änderungsverfahren: a)
Schlüssiges Konzept des Bolzplatzes muß vom Jugendamt
vorgelegt werden, bevor ein B-Plan-Änderungsverfahren eingeleitet werden kann. Erforderliche
Inhalte: Wo und Warum
belegter Bedarf an
diesem Standort für welchen Einzugsbereich Was und Wie vorgesehene Größe, Lage auf dem Platz, evtl. notwendige Umgestaltung der Spielbereiche, Ausstattung, altersgemäße Reglementierung, Angaben über Kontrollen der Benutzergruppe, Alter, Spielzeiten Wann soll der
Bolzplatz fertigstellt sein. b) Vom JHA beschlossenes Konzept mit finanziellen Auswirkungen und Zeitplan als Grundlage für die Einleitung des Änderungsverfahrens für den B-Plan durch Amt 61. c) Nach abwägungsfähigem Konzept, Vorlage vom Planungsamt für STUV und RAT. 2. Demontage der Schaukel Auf der linken Fläche des Spielplatzes befindet sich eine Grünfläche von ca. 250 qm. Die Schaukel auf dieser Grünfläche könnte kurzfristig demontiert werden sowie die zwei kleinen Schaukeltiere. Diese Fläche könnte dann den Kindern frei zur Verfügung gestellt werden.
3. Prüfung alternativer Flächen im Ostviertel auf Anregung der Anwohner - Die Grünfläche unterhalb des angrenzenden Waldstückes, das von den Anwohnern als Alternative angesprochen wurde, ist aufgrund der topographischen Lage ungeeignet. Es fließt ein kleiner Bach inmitten dieses Wiesengeländes. Darüber hinaus befinden sich mehrere Wohnhäuser unmittelbar angrenzend an das Wiesengelände. - Spielplatz Schumannstrasse zur Bolzfläche umwidmen. Diese Fläche ist aufgrund der leichten Hanglage für einen Bolzplatz ungeeignet, darüber hinaus grenzt unmittelbar Mehrfamilienhausbebauung an. In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses werden- vom Planungsamt die o.g. planungs-rechtlichen Voraussetzungen zum Spielplatz Robert-Stolz-Strasse nochmals ausführlich erörtert.
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