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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt beschließt, das Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Asterweg“, einzustellen und nicht zu Ende zu führen. Sachverhalt:
Bisheriges Planverfahren Anlass der Planung war der Antrag des Grundstückeigentümers aus dem Jahr 2011. Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst ein Satzungsverfahren vorzubereiten. Der Offenlagebeschluss erfolgte am 19.05.2014 durch den Rat der Stadt. Die Offenlage wurde vom 02.06.2014 bis zum 04.07.2014 durchgeführt. Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Asterweg“ ist als Anlage I beigefügt.
Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung Ziel war es, den bestehenden Innenbereich des Wohngebietes „Asterweg / Finkenweg“ im Anschluss an die bestehende Bebauung zu erweitern und abzurunden. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.
Die Verwaltung musste jedoch im Rahmen der Stellungnahmen der Behörden / Träger öffentlicher Belange (TÖB) feststellen, dass diese Ergänzungssatzung den gesamten umliegenden Bereich in Bewegung bringt und weitere planerische und finanzielle Auswirkungen nach sich zieht.
Begründung zur Beendigung des Verfahrens
Zitat aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB: „Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“ Somit werden durch den städtebaulichen Leistungsvertrag vom April 2014 zwischen dem Antragsteller und der Stadt keine Haftungsansprüche ausgelöst.
Zitat aus dem städtebaulichen Leistungsvertrag: -Rechtsgrundlagen- § 5 Abs. 3: „Ein Anspruch auf Planaufstellung ist rechtlich ausgeschlossen und wird nicht begründet.“ § 5 Abs. 4 „Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und des Rates der Stadt Wermelskirchen bleibt im Rahmen der Planungshoheit gewahrt. Auch nach Abschluss dieses Vertrages können im Zuge des Planverfahrens und der Abwägung erforderliche Planungsänderungen erfolgen.“
Beendigung des Verfahrens Die Empfehlung des Arbeitskreises vom 07.04.2016 das Verfahren zu beenden, dokumentiert die Abwägung, dass die gewünschte städtebauliche Ordnung an dieser Stelle des Stadtgebietes nicht ohne unerwünschte Effekte herzustellen ist. Dieser Beschluss bedarf keiner Bekanntmachung
Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt beschließt, das Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Asterweg“, einzustellen und nicht zu Ende zu führen.
Anlage/n: Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Asterweg“
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