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Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sachverhalt:
Allgemein:
Ein Fußgängerüberweg (FGÜ) ist eine Querungsanlage für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. In Deutschland wird er umgangssprachlich als Zebrastreifen bezeichnet. Der Fußgängerüberweg ist durch breite weiße Linien (Zebrastreifen) gekennzeichnet.
Die Straßenverkehrsordnung (§ 26 StVO) regelt den Vorrang von Fußgängern auf Fußgängerüberwegen.
§ 26 StVO:
„(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. (2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. (3) An Überwegen darf nicht überholt werden. (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.“
Fußgänger haben die Fahrbahnen an Fußgängerüberwegen zügig auf dem kürzesten Weg zu überschreiten.
Radfahrer haben bei der Benutzung von Zebrastreifen keine verkehrsrechtliche Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg laut § 26 StVO ausschließlich für Fußgänger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrern gedacht ist.
Voraussetzungen für die Anlage von Fußgängerüberwegen:
Grundlage für die Planung von Fußgängerüberwegen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001, zuletzt geändert am 22.09.2015 Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001).
Örtliche Voraussetzungen:
Verkehrliche Voraussetzungen:
Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall,wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.
Lage:
Beschilderung und Markierung:
An Fußgängerüberwegen ist das entsprechende Verkehrszeichen (VZ 350 StVO) rechts und links der Fahrbahn, bei Mittelstreifen oder -inseln rechts und links der Fahrstreifen anzuordnen. Dieses Zeichen darf weder mit anderen Schildern kombiniert noch als Fahrbahnmarkierung aufgebracht werden.
Die Markierung von Fußgängerüberwegen erfolgt parallel zur Fahrtrichtung der Fahrzeuge. Sie sollten 4,00 m breit sein, aber keinesfalls schmaler als 3,00 m markiert werden.
Ortsfeste Beleuchtung:
Ein Fußgängerüberweg muss beleuchtet sein, damit Fußgänger auch bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn auf dem Überweg und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung bei Nacht gewährleistet ist. Die Beleuchtung soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass der Fußgängerüberweg und die angrenzende Warteflächen aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d.h. die Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse des Überweges angebracht sein). Die Zusatzbeleuchtung an Zebrastreifen muss während der gesamten Dunkelstunden in Betrieb sein. Dunkelstunden sind diejenigen Stunden, in denen die vertikale Beleuchtungsstärke durch das Tageslicht im Bewertungsfeld 30 lx (lux) unterschreitet. Somit muss die Zusatzbeleuchtung an Fußgängerüberwegen früher eingeschaltet werden, als die normale Straßenbeleuchtung. Sollte dies schaltungstechnisch nicht möglich sein, so sollte die Zusatzbeleuchtung über eine separate Schaltung gesteuert werden. Die Ausführung der Beleuchtung erfolgt nach DIN EN 13201 und DIN 67523.
Die vorgenannten Planungsgrundlagen stammen aus der R-FGÜ 2001.
Bauliche und rechtliche Voraussetzungen:
Für den Bau eines Fußgängerüberweges ist grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Straßenbaulastträgers notwendig.
Kosten für einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen):
Markierung: ca. 1.000,- € Beschilderung: ca. 1.000,- € Zusatzbeleuchtung: ca. 5- 8.000,- €
Fazit:
Bei der Planung zur Errichtung von Fußgängerüberwegen sind folgende Hauptkriterien zu berücksichtigen:
Die Anordnung von Fußgängerüberwegen erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde und wird im Rahmen des Ermessens erstellt. Für den Fall, dass die Stellungnahme der Kreispolizei negativ ausfällt, wird im Regelfall von einer Anordnung abgesehen.
Im vorliegenden Planungsprojekt “Überquerungshilfe an der Hilfringhauser Straße“ wurde alternativ die Erstellung eines Zebrastreifen angefragt. Hierzu ergibt sich folgender Sachverhalt.
Fußgängerüberweg im Bereich der Hilfringhauser Straße:
Der Verwaltung liegen für den Abschnitt der Hilfringhauserstraße (L157) keine aktuellen Fußgänger- und Verkehrszahlen vor. Die Verwaltung wird bis Ende September 2016 eine Erhebung / Verkehrszählung durchführen.
Weiterhin wird das Tiefbauamt Kontakt zum zuständigen Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßen NRW) aufnehmen, um die Möglichkeit zur Anlage eines Zebrastreifens / Überquerungsmöglichkeit an dieser Stelle zu erörtern.
Wenn weitere Informationen vorliegen, wird die Verwaltung eine entsprechende Beschlussvorlage erarbeiten.
Anlage/n:
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