Vorlage - RAT/3475/2016  

 
 
Betreff: Erstellung von Zebrastreifen
Hier: Planungsgrundlagen
Status:öffentlich  
Verfasser:Drescher, Harald
Federführend:Tiefbauamt Bearbeiter/-in: Saage, Nicole
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Anhörung
12.09.2016 
14. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis.                                       

 


Sachverhalt:

 

 

Allgemein:

 

Ein Fußngerüberweg (FGÜ) ist eine Querungsanlage für Fußnger und Rollstuhlfahrer. In Deutschland wird er umgangssprachlich als Zebrastreifen bezeichnet.

Der Fußngerüberweg ist durch breite weiße Linien (Zebrastreifen) gekennzeichnet.

 

Die Straßenverkehrsordnung (§ 26 StVO) regelt den Vorrang von Fußngern auf Fußngerüberwegen.

 

§ 26 StVO:

 

(1)  An Fußngerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2)  Stockt der Verkehr, rfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3)  An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) hrt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.

 

 

Fußnger haben die Fahrbahnen an Fußngerüberwegen zügig auf dem kürzesten Weg zu überschreiten.

 

Radfahrer haben bei der Benutzung von Zebrastreifen keine verkehrsrechtliche Sonderstellung, da der Fußngerüberweg laut § 26 StVO ausschließlich für Fußnger, Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrern gedacht ist.

 

 

Voraussetzungen für die Anlage von Fußngerüberwegen:

 

Grundlage r die Planung von Fußngerüberwegen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001, zuletzt geändert am 22.09.2015

Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ 2001).

 

Örtliche Voraussetzungen:

 

  1. Fußngerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf.
  2. Die Anlage von Fußngerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind.
  3. Fußngerüberwege dürfen nur angelegt werden, wenn nicht mehr als ein Fahrstreifen je Richtung überquert werden muss. Dies gilt nicht an Kreuzungen und Einmündungen in den Straßen mit Wartepflicht.
  4. Fußngerüberwege müssen ausreichend weit voneinander entfernt sein; das gilt nicht, wenn ausnahmsweise zwei Überwege hintereinander an einer Kreuzung oder Einmündung liegen.
  5. Im Zuge von Grünen Wellen, in der Nähe von Lichtzeichenanlagen oder über gekennzeichnete Sonderfahrstreifen nach Zeichen 245 (Sonderbusfahrstreifen) dürfen Fußngerüberwege nicht angelegt werden.
  6. In der Regel sollen Fußngerüberwege zum Schutz der Fußnger auch über Radwege hinweg angelegt werden.

Verkehrliche Voraussetzungen:

 

Fußngerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußnger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt.

Dies ist jedoch nur dann der Fall,wenn es die Fahrzeugstärke zulässt und es das Fußngeraufkommen nötig macht.

 

 

 

Lage:

 

  1. Fußngerüberwege sollten möglichst so angelegt werden, daß die Fußnger die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überschreiten.
  2. Fußngerüberwege sollten in der Gehrichtung der Fußnger liegen. Wo Umwege für Fußnger zum Erreichen des Überwegs unvermeidbar sind, empfehlen sich z.B. Geländer.
  3. Bei Fußngerüberwegen an Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob es nicht ausreicht, über die Straße mit Vorfahrt nur einen Fußngerüberweg anzulegen. Bei Einbahnstraßen sollten dieser vor der Kreuzung oder Einmündung liegen. An Kreuzungen und Einmündungen mit abknickender Vorfahrt darf ein Fußngerüberweg auf der bevorrechtigten Straße nicht angelegt werden.
  4. Vor Schulen, Werksausgängen und der dergleichen sollten Fußnger nicht unmittelbar auf den Fußngerüberweg stoßen, sondern durch Absperrungen geführt werden.

 

Beschilderung und Markierung:

 

An Fußngerüberwegen ist das entsprechende Verkehrszeichen (VZ 350 StVO) rechts und links der Fahrbahn, bei Mittelstreifen oder -inseln rechts und links der Fahrstreifen anzuordnen.

Dieses Zeichen darf weder mit anderen Schildern kombiniert noch als Fahrbahnmarkierung aufgebracht werden.

 

Die Markierung von Fußngerüberwegen erfolgt parallel zur Fahrtrichtung der Fahrzeuge. Sie sollten 4,00 m breit sein, aber keinesfalls schmaler als 3,00 m markiert werden.

 

 

 

Ortsfeste Beleuchtung:

 

Ein Fußngerüberweg muss beleuchtet sein, damit Fußnger auch bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn auf dem Überweg und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung bei Nacht gewährleistet ist.

Die Beleuchtung soll so ausgebildet und angeordnet werden, dass der Fußngerüberweg und die angrenzende Warteflächen aus der jeweiligen Verkehrsrichtung angeleuchtet werden (d.h. die Beleuchtung soll nicht über der Mittelachse des Überweges angebracht sein).

Die Zusatzbeleuchtung an Zebrastreifen muss während der gesamten Dunkelstunden in Betrieb sein. Dunkelstunden sind diejenigen Stunden, in denen die vertikale Beleuchtungsstärke durch das Tageslicht im Bewertungsfeld 30 lx (lux) unterschreitet.

Somit muss die Zusatzbeleuchtung an Fußngerüberwegen früher eingeschaltet werden, als die normale Straßenbeleuchtung.

Sollte dies schaltungstechnisch nicht möglich sein, so sollte die Zusatzbeleuchtung über eine separate Schaltung gesteuert werden.

Die Ausführung der Beleuchtung erfolgt nach DIN EN 13201 und DIN 67523.

 

Die vorgenannten Planungsgrundlagen stammen aus der R-FGÜ 2001.

 

 

Bauliche und rechtliche Voraussetzungen:

 

r den Bau eines Fußngerüberweges ist grundsätzlich die Zustimmung des zuständigen Straßenbaulastträgers notwendig.

 

Kostenr einen Fußngerüberweg (Zebrastreifen):

 

Markierung:  ca. 1.000,- €

Beschilderung:   ca. 1.000,- €

Zusatzbeleuchtung:  ca. 5- 8.000,- €

 

Fazit:

 

Bei der Planung zur Errichtung von Fußngerüberwegen sind folgende Hauptkriterien zu berücksichtigen:

 

  • örtliche Lage (u.a. frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußnger und Fahrzeugführer müssen vorhanden sein)
  • Anzahl Fußnger und KFZ
  • Einschätzung der Straßenverkehrsbehörde und der Kreispolizei
  • Zustimmung des zuständigen Straßenbaulastträgers (entfällt bei Gemeindestraßen)

 

Die Anordnung von Fußngerüberwegen erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde und wird im Rahmen des Ermessens erstellt.

r den Fall, dass die Stellungnahme der Kreispolizei negativ ausfällt, wird im Regelfall von einer Anordnung abgesehen.

 

 

Im vorliegenden Planungsprojekt “Überquerungshilfe an der Hilfringhauser Straße“ wurde alternativ die Erstellung eines Zebrastreifen angefragt.

Hierzu ergibt sich folgender Sachverhalt.

 

 

 

 

Fußngerüberweg im Bereich der Hilfringhauser Straße:

 

Der Verwaltung liegen für den Abschnitt der Hilfringhauserstraße (L157) keine aktuellen Fußnger- und Verkehrszahlen vor.

Die Verwaltung wird bis Ende September 2016 eine Erhebung / Verkehrszählung durchführen.

 

Weiterhin wird das Tiefbauamt Kontakt zum zuständigen Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßen NRW) aufnehmen, um die Möglichkeit zur Anlage eines Zebrastreifens / Überquerungsmöglichkeit an dieser Stelle zu erörtern.

 

Wenn weitere Informationen vorliegen, wird die Verwaltung eine entsprechende Beschlussvorlage erarbeiten.

 

 


Anlage/n:

                                       

 


FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: