Vorlage - RAT/3479/2016  

 
 
Betreff: Zusammenführen des Berufskollegs Wipperfürth mit dem Berufskolleg Bergisch Land in Wermelskirchen zu einer Schule in Trägerschaft des Oberbergischen Kreises an 2 Teilstandorten
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Voß, Andreas
Beratungsfolge:
Ausschuss für Schule, Kultur und Betriebsausschuss Kattwinkelsche Fabrik Vorberatung
07.09.2016 
Sitzung des Ausschusses für Schule, Kultur und Betriebsausschuss Kattwinkelsche Fabrik (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
26.09.2016 
14. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 2 Musterberechnung Ertrag Aufwand 2016 Fusion BK  
Anlage 1 Fusion Berufskollegs ö. r. Vereinbarung RBK und OBK Stand 24.08.2016  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen genehmigt/stimmt

 

a)      den/dem Auflösungsbeschluss des Berufsschulzweckverbandes vom 05.09.2016 zur Auflösung des Berufsschulzweckverbandes mit Ablauf des 31.01.2017 vorbehaltlich des Beschlusses der Fusion des Berufskollegs Wipperfürth mit dem Berufskolleg Bergisch Land durch die Kreistage des Oberbergischen Kreises und des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie der Genehmigung dieser Fusion durch die Bezirksregierung Köln zum 01.02.2017 zu

 

und beschließt

 

b)      die auf den Rheinisch-Bergischen Kreis entfallenden Kostenanteile des fusionierten Berufskollegs, die durch eine differenzierte Kreisumlage auf die betroffenen Kommunen umgelegt werden, im Rahmen einer freiwilligen Leistung im Innenverhältnis für die Kommunen Burscheid und Kürten zu übernehmen, soweit haushaltsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

 

 


Sachverhalt:

 

1.Ausgangssituation:

 

1.1Beschlusslage


Der Oberbergische Kreis hat im Laufe des Jahres 2013 die kreisweite Schulentwicklung mit einem Schwerpunkt auf die Förderschulen und Berufskollegs durch das Büro „Bildung und Region“ aus Bonn untersuchen lassen. Wesentliches Ergebnis für die Berufskollegs im Oberbergischen Kreises war dabei die zum Teil bereits akute, zum Teil mittelfristig zu erwartende Gefährdung einzelner Bildungsgänge des dualen Systems, insbesondere im Norden des Oberbergischen Kreises und im Bereich des Berufskollegs Bergisch Land in Wermelskirchen, welches auch von Schülerinnen und Schülern aus dem Oberbergischen Kreis (Radevormwald und Hückeswagen) besucht wird. Vor diesem Hintergrund empfahl der die Zusammenlegung des Berufskollegs Wipperfürth und des Berufskollegs Bergisch Land zu einer Schule an 2 Teilstandorten. Auf diesem Wege könne ein demografisches System mit ca. 2.700 Schüler/innen entstehen, das auf Grund seiner Größe und Struktur einen wesentlichen Betrag zur Sicherung der Fachkräfteversorgung in der Region sichern könne.


Parallel zur gutachterlichen Untersuchung geführte Gespräche mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in Köln bestätigten sowohl die prognostizierte Entwicklung als auch den sich daraus ableitenden zwingenden Handlungsbedarf. Auch von dort aus bewertete man das Zusammenführen der beiden Berufskollegs Wipperfürth / Wermelskirchen zu einer Schule mit 2 Standorten als zielführende und zukunftsweisende Reaktion auf die demografische Entwicklung der Schülerzahlen und zur Sicherstellung des Berufsschulwesens im Einzugsbereich der beiden Schulen. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Bergisch Land“, der die Ergebnisse des Schulentwicklungsgutachtens aus Oberberg zeitgleich mit o.a. Schulausschusssitzung in Oberberg am 20.02.2014 durch den seinerzeit zuständigen Schulaufsichtsbeamten Herrn LSRD Blank vorgestellt worden waren, erkannte ebenfalls Handlungsbedarf und beauftragte die zuständigen Verwaltungen der Städte Wermelskirchen, Radevormwald und Hückeswagen, geeignete Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Fusion der beiden Berufskollegs mit dem Oberbergischen Kreis zu erarbeiten.


Der Kreistag des Oberbergischen Kreises wiederum beauftragte seine Verwaltung in seiner Sitzung am 03.04.2014 mit einem einstimmigen Beschluss, auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens Handlungsstrategien für die Sicherung und Weiterentwicklung der kreiseigenen Berufskollegs in Oberberg zu erarbeiten, hierzu auch die Möglichkeiten einer Zusammenführung der Berufskollegs Wipperfürth und Bergisch Land zu einer Schule mit 2 Standorten zu prüfen und die dafür erforderlichen Gespräche mit den beteiligten Akteuren zu führen.

1.2Zwischenzeitliche Entwicklung der inneren Schulorganisation auf Ebene der Schulleitung in Wipperfürth und Wermelskirchen

 

Die Bezirksregierung in Köln als Schulaufsichtsbehörde hat die Beschlusslagen des Oberbergischen Kreistages und der Zweckverbandsversammlung Bergisch Land zum Anlass genommen, die zum Sommer 2014 vakant werdende Schulleitungsstelle im Berufskolleg Wipperfürth nicht neu auszuschreiben sondern die Leiterin des Berufskollegs Bergisch Land in Wermelskirchen, Frau OStD Sylvia Wimmershoff im Rahmen einer Teilabordnung mit der kommissarischen Leitung des Berufskollegs Wipperfürth zu beauftragen. Die bereits zum damaligen Zeitpunkt vakante Konrektorenstelle am Berufskolleg Wermelskirchen wurde aus gleichem Grunde nicht nachbesetzt. Die am 01.08.2015 freigewordene Konrektorenstelle am Berufskolleg Wipperfürth wurde nach Ausschreibung mit Herrn StD Thilo Mücher besetzt. Herr Mücher ist daneben kommissarischer stellvertretender Schulleiter im Berufskolleg in Wermelskirchen. Zur innerschulischen Organisation der beiden bereits seit Sommer 2014 eng zusammenarbeitenden Berufskollegs fungieren Frau Schubert und Herr Olmer seither als Standortleiter/in in Wermelskirchen und Frau Hans und Herr Hillebrand als Standortleiter/in in Wipperfürth.
 

1.3Rechtsrahmen zur Zusammenführung von 2 Berufskollegs zu einem Berufskolleg an 2 Standorten


Nach § 78 Abs. 2 SchulG 2014 NRW sind Kreise und kreisfreie Städte Träger der Berufskollegs. Dabei können sie sich nach § 78 Abs. 8 SchulG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 GkG auch als Zweckverband zusammenschließen oder in Analogie des § 78 Abs. 8 SchulG durch öffentliche-rechtliche Vereinbarung die Aufgabe des Schulträgers auf nur einen Kreis übertragen.


Zweckverbände als Schulträger von Berufskollegs, die wie der Zweckverband Bergisches Land durch Zusammenschluss von einzelnen Kommunen, die selbst nicht Träger von Berufskollegs sein können, entstanden sind, genießen zwar grundsätzlich Besitzstandswahrung für die Trägerschaft der bestehenden Schule; sie können aber wegen Unzuständigkeit nach SchulG weder Träger eines neuen bzw. sich erweiterten Berufskollegs noch Vertragspartner einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung zur Trägerschaft eines solchen Berufskollegs sein. Gleiches gilt auch für die einzelnen Verbandskommunen. Damit scheiden sowohl der Zweckverband Bergisch Land als auch die Stadt Wermelskirchen als Vertragspartner des Oberbergischen Kreises für den Zusammenschluss der beiden Berufskollegs aus. Eine Vereinbarung kann zulässig und wirksam nur zwischen dem Oberbergischen Kreis und dem Rheinisch Bergischen Kreis, in dessen Gebiet das Berufskolleg Bergisch Land liegt, getroffen werden. Zwingende Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass sich der Zweckverband Bergisch Land in einem ersten Schritt auflöst und damit den Weg für eine Folgevereinbarung zwischen den beiden Kreisen frei macht.


2.Weitere Entwicklung und Stand der Erörterungen auf Verwaltungsebene


2.1Situation des Berufsschulwesens im Rheinisch Bergischen Kreis


Nach den Beschlussfassungen des oberbergischen Kreistages und der Zweckverbandsversammlung Bergisch Land in 2014 wurden auf Verwaltungsebene des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch Bergischen Kreises, der Zweckverbandskommunen und der Bezirksregierung Köln zahlreiche Gespräche in unterschiedlichsten Zusammensetzungen geführt, um die mit einer Fusion geltenden Rahmenbedingungen und die damit für die einzelnen Beteiligten jeweils verbundenen Konsequenzen zu eruieren und einschätzen zu können. Insbesondere innerhalb des Rheinisch Bergischen Kreises, in dem die Trägerschaft für die Berufskollegs traditionell nicht beim Kreis selbst sondern in Form von unterschiedlichen z.T. Kreis- und sogar Regierungsbezirksebene überschreitenden - Zweckverbandslösungen auf kommunaler Ebenen geregelt ist, galt es zunächst, die mit einer Fusion der beiden Berufskollegs Wermelskirchen und Wipperfürth verbundene neue Rolle des Rheinisch Bergischen Kreises für die dortige Trägerlandschaft auszuloten und zu bewerten. Im Rahmen des hierfür notwendigen Meinungsbildungsprozesses war es für den Rheinisch Bergischen Kreis von besonderer Bedeutung, insbesondere die zu erwartende Entwicklung des Berufskollegs Bergisch Land in Wermelskirchen nochmals einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Die Stadt Wermelskirchen hat hierzu ein ergänzendes Gutachten zur dortigen Schulentwicklung in Auftrag gegeben, das durch das Büro „Bildung und Region“ im Oktober 2015 vorgelegt worden ist. Das Gutachten bestätigt nochmals die Notwendigkeit der Fusion der Berufskollegs in Wermelskirchen und Wipperfürth zur zukünftigen Sicherstellung der wohnortnahen Berufsschule im Norden der Kreise RheinBerg und Oberberg und kommt zu dem Ergebnis, dass hierzu auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung in den nächsten Jahren Standortschließungen in Wermelskirchen oder Wipperfürth indiskutabel sind. Es gelte vielmehr, die Angebote an beiden Standorten soweit und solange als möglichst doppelt vorzuhalten und gemeinsam weiterzuentwickeln.

 

2.2aktuelle Entwicklung der Schülerzahlen und der Bildungsgänge an den Berufskollegs Wipperrth und Bergisch Land in Wermelskirchen

 

Tatsächlich bekräftigt auch die Schülerzahlentwicklung der letzten Jahre für beide Standorte eine Kontinuität des Bedarfs und der Nachfrage ebenso wie Spielraum für einen untereinander abgestimmten Ausbau des bestehenden Angebotes.

 

Allerdings lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das bestehende Angebot an beiden Standorten im neuen Schuljahr nicht nur aufrechterhalten werden kann sondern mit der Fachschule für Sozialpädagogik am Berufskolleg in Wipperfürth und dem Wirtschaftsgymnasium in Wermelskirchen an beiden Standorten eng aufeinander abgestimmt weiterentwickelt werden konnte.

 

2.3Zielsetzungen der Gespräche auf Verwaltungsebene

 

Auf Basis der zuvor beschriebenen Grundlagen haben der Oberbergische Kreis, der Rheinisch Bergische Kreis und die Stadt Wermelskirchen für den Zweckverband Bergisch Land und als Eigentümerin des Gebäudes in Wermelskirchen seit Ende Januar 2016 gemeinsam an einem Vorschlag zur konkreten Ausgestaltung einer Zusammenführung der beiden Berufskollegs in Wipperfürth und Wermelskirchen zu einem Berufskolleg an 2 Standorten gearbeitet. Gemeinsame und wichtige Zielsetzungen der Verhandlungen waren dabei insbesondere

 

  • die nachhaltige Erhaltung der beiden Standorte,
  • die Sicherstellung eines weiterhin attraktiven und bedarfsgerechten Bildungsangebotes im Einzugsgebiet der beiden Berufskollegs in Wipperfürth und Wermelskirchen
  • eine gleichermaßen effiziente wie klare und schlanke Wahrnehmung der mit der Schulträgerschaft für 2 Standorte verbundenen Aufgaben und
  • eine ausgewogene, für die einzelnen Regionen und Partner gegenüber der bisherigen Regelung möglichst kostenneutralen Gestaltung der mit einer Fusion verbundenen Belastungen

 

3.Gemeinsamer Lösungsvorschlag der Verwaltungen für die Sicherung einer wohnortnahen Berufsschule im Norden des Oberbergischen Kreises und des Rheinisch Bergischen Kreises

 

3.1Wesentliche Eckpunkte des Vorschlages

 

In enger Zusammenarbeit auch mit der Bezirksregierung in Köln wurden verwaltungsseits folgende Eckpunkte für die Sicherung einer wohnortnahen Berufsschule im Norden des Oberbergischen Kreises und des Rheinisch Bergischen Kreises formuliert.

 

  1. Der Zweckverband Bergisches Land löst sich zum 01.02.2017 auf. (zuständig: Räte der Städte Wermelskirchen, Radevormwald und Hückeswagen, Zweckverbandsversammlung Bergisch Land)

 

  1. Das bisherige Berufskolleg Bergisch Land wird zum gleichen Zeitpunkt dem Berufskolleg Wipperfürth des Oberbergischen Kreises in Wipperfürth angegliedert. (zuständig Kreistage des Oberbergischen Kreises und des Rheinisch Bergischen Kreises)

 

  1. Im Gebäude des Berufskollegs Bergisch Land in Wermelskirchen wird ein Teilstandort des Berufskollegs des Oberbergischen Kreises in Wipperfürth gebildet. (zuständig Kreistage des Oberbergischen Kreises und des Rheinisch Bergischen Kreises)

 

  1. Der Oberbergische Kreis und der Rheinisch Bergische Kreis treffen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb eines Berufskollegs mit dem Hauptstandort Wipperfürth und dem Teilstandort Wermelskirchen. (zuständig Kreistage des Oberbergischen Kreises und des Rheinisch Bergischen Kreises)

 

  1. Der Oberbergische Kreis übernimmt die Aufgabe des Schulträgers im delegierenden Verfahren und ist ab dem 01.02.2017r die Organisation und Führung des fusionierten Berufskollegs insgesamt verantwortlich. (zuständig Kreistage des Oberbergischen Kreises und des Rheinisch Bergischen Kreises)

 

  1. Die Schule trägt ab dem 01.02.2017 den Namen „Bergisches Berufskolleg Wipperfürth und Wermelskirchen“ (zuständig Kreistag des Oberbergischen Kreises)

 

  1. Die gesetzliche Kostentragungspflicht für die Schulträgeraufgaben liegt für beide Standorte beim Oberbergischen Kreis als Schulträger. Die Kostenbeteiligungspflicht des Rheinisch-Bergischen Kreises bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Schüler/innen mit Wohnsitz im Rheinisch Bergischen Kreis im Verhältnis zur Gesamtzahl der Schüler/innen mit Wohnsitz im Rheinisch-Bergischen Kreis und im Oberbergischen Kreis.

 

  1. Die Abrechnung erfolgt nach Haushaltsjahren unter Berücksichtigung von Schlüsselzuweisungen, die sich aufgrund des Schüleransatzes für die Berufsschüler nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung ergeben sowie weiterer schülerbezogene Zuweisungen (Schulpauschale / Bildungspauschale, die im Rahmen des Finanzausgleichs an den Oberbergischen Kreis als Schulträger ausgezahlt werden.

 

  1. Die Umlage des mit dem Betrieb des Bergischen Berufskollegs Wipperfürth und Wermelskirchen für die beiden Kreise jeweils verbleibenden finanziellen Aufwandes auf die kreisangehörigen Kommunen regelt jeder Kreis in eigener Zuständigkeit. (zuständig Kreistage des Oberbergischen Kreises und des Rheinisch Bergischen Kreises)

 

  1. Der Obergische Kreis und die Stadt Wermelskirchen schließen mit Wirkung zum 01.02.2017 einen Mietvertrag hinsichtlich des Schulgebäudes für den Teilstandort Wermelskirchen ab.

 

3.2Rechtsform der Fusion

 

Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird zwischen dem Oberbergischen Kreis und dem RheinischBergischen Kreis geschlossen, nach der der Oberbergische Kreis im Wege der Delegation die Aufgaben des verantwortlichen Schulträgers übernimmt (s. a. Anlage). Gegenüber einer Zweckverbandslösung werden hierdurch zukünftige Doppelstrukturen in der Gremienbeteiligung und der haushalterischen Abwicklung vermieden. Die Schulträgerschaft kann effizient und schlank im Rahmen der Schulträgereigenschaft für die weiteren Berufskollegs des Oberbergischen Kreises mit erfolgen. Gleichzeitig wird die notwendige Flexibilität gewahrt, die im Oberbergischen Kreis bewährte zentrale und kreisweit abgestimmte Steuerung des Berufsschulwesens in der engen Zusammenarbeit der oberbergischen Berufskollegs untereinander fortzusetzen. Im Rheinisch Bergischen Kreis werden auf diesem Wege die dort historisch gewachsenen Zweckverbandlösungen berücksichtigt. Gleichzeitig wird in beiden Kreisen Spielraum für zukünftig eventuell entstehende Handlungserfordernisse für die Schulentwicklungsplanung auch der anderen Berufskollegstandorte innerhalb der beiden Kreisgebiete gelassen.

 

Die Regelungen berücksichtigen zum einen die Erfahrungen des Oberbergischen Kreises im Betrieb von Berufskollegs und der fortlaufenden Weiterentwicklung eines am regionalen Bedarf orientierten beruflichen Bildungsangebotes und zum anderen die Interessen des Rheinisch Bergischen Kreises an einer zukünftig mitgestaltenden und wirkenden Funktion bei der zukünftigen Entwicklung des Bergischen Berufskollegs mit den Standorten Wipperfürth und Wermelskirchen. Zu diesem Zwecke enthält die öffentlich rechtliche Vereinbarung mit § 2 konkrete Regelungen sowohl für die Zusammenarbeit der beiden Kreise auf Verwaltungsebene als mit § 6 auch Verabredungen zu den jeweils notwendigen kommunalpolitischen Beratungen und Beschlüssen.

 

3.3Zeitplan

 

Die Fusion der beiden Berufskollegs Wipperfürth und Bergisch Land wird zum Beginn des 2. Halbjahres des Schuljahres 2016/2017 zum 01.02.2017 angestrebt.

 

Die erforderliche Beteiligung der Schulkonferenzen durch die Schulträger ist inzwischen erfolgt.

 

Die Schulkonferenz des Berufskolleg in Wipperfürth und die Schulkonferenz des Berufskollegs Bergisch Land in Wermelskirchen fassten folgende gleichlautende Beschlüsse.

 

Die Schulkonferenz begrüßt die Planungen, das bisherige Berufskolleg Bergisch Land in Wermelskirchen nach Auflösung des Zweckverbandes Bergisches Land zum 01.02.2017 als Teilstandort dem Berufskolleg des Oberbergischen Kreises in Wipperfürth anzugliedern.

 

Die Zweckverbandsversammlung Bergisch Land wird nach bereits vorausgegangenen Ratsbeschlüssen der Mitgliedskommunen Radevormwald und Hückeswagen am 05.09.2016 die Auflösung des Zweckverbandes Bergisch Land wie folgt beschließen:

 

Der Zweckverband für das Berufskolleg Bergisch Land beschließt, dass er sich vorbehaltlich der Zustimmung der Räte der Verbandsgemeinden, der Zustimmung der Kreistage des Rheinisch-Bergischen Kreises, des Oberbergischen Kreises sowie der schulorganisatorischen Genehmigung seitens der oberen Schulaufsicht zum 31.01.2017 auflöst. Die Schulträgerschaft wird vorbehaltlich des Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder der Gründung eines Zweckverbandes mit dem Oberbergischen Kreis zum 01.02.2017 auf den neuen Schulträger übertragen.

 

Die beabsichtigte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Oberbergischen Kreis und dem Rheinisch Bergischen Kreis soll nach entsprechender Vorberatung in den jeweiligen Fachausschüssen und nach Beschlussfassung des Kreistages des Oberbergischen Kreises und des Kreistages des Rheinisch Bergischen Kreises der Bezirksregierung Köln (Schulaufsicht in Zusammenarbeit mit der Kommunalaufsicht gem. § 78 Abs. 8 SchulG) zur Genehmigung vorgelegt werden. An gleicher Stelle wird auch über die Genehmigung zur Auflösung des Zweckverbandes Bergisch Land entschieden. Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde mit der Bezirksregierung Köln vorabgestimmt; die Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung in der beigefügten Entwurfsfassung (s. Anlage 1 zur Sitzungsvorlage) wurde von dort aus termingerecht noch vor dem 01.02.2017 in Aussicht gestellt.

 

3.4Kostenregelungen

 

Zwischen den Verhandlungspartnern auf Verwaltungsebene besteht Einvernehmen, dass Zielsetzung aller Überlegungen immer auch eine ausgewogene, für die einzelnen Regionen und Partner gegenüber der bisherigen Regelung glichst kostenneutrale Gestaltung der mit einer Fusion verbundenen Belastungen sein muss.

 

Auf der Aufwandsseite wird zunächst davon ausgegangen, dass es hier zu keinen großen Veränderungen gegenüber dem jetzigen Aufwand der Kostenträger kommen wird. Zur Angleichung der unterschiedlichen Bedingungen in der Bereitstellung der Gebäude Eigentümernutzung in Wipperfürth einerseits und Mieternutzung eines Gebäudes im Eigentum der Stadt Wermelskirchen anderseits soll den Kosten für die tatsächliche Kaltmieter das Gebäude in Wermelskirchen eine kalkulatorische Kaltmiete für die Gebäudenutzung in Wipperfürth gegenübergestellt werden. Auf diesem Wege bleibt eigentumsbedingter Aufwand für beide Standorte in der zukünftigen Kostenauseinandersetzung zwischen den beiden Kreisen außen vor. Weitere Veränderungen ergeben sich auf der Aufwandsseite außerdem durch die geplante Angleichung der Berechnung der Schulbudgets für beide Standorte und durch die beim Oberbergischen Kreis für das Jahr 2017 in Vorbereitung befindliche externe Vergabe der IT-Administration für die kreiseigenen Schulen, die auch am Standort Wermelskirchen wirksam werden soll. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der dem Entwurf der öffentlich rechtlichen Vereinbarung als Orientierungshilfe beigefügten Übersicht über die Aufwands- und Ertragsfaktoren einer Fusion der beiden Berufskollegs Wipperrth und Wermelskirchen. Sie wurde auf der Basis der Haushaltsansätze für das Jahr 2016 erstellt und soll im Rahmen der Haushaltsplanungen zukünftig bedarfsgerecht fortgeschrieben werden.

Bei der vorgeschlagenen Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Anzahl der Schüler/innen mit Wohnsitz im Rheinisch Bergischen Kreis im Verhältnis zur Gesamtzahl der Schüler/innen mit Wohnsitz im Rheinisch-Bergischen Kreis, ergibt sich eine Verteilung des Zuschussbedarfs an den Gesamtkosten in Höhe von 74,62 % r den Oberbergischen und 25,38 % r den Rheinisch Bergischen Kreis, der für die Stadt Wermelskirchen - vermindert um die Schlüsselzuweisungen und die Schulpauschale - einem jährlichen Anteil von rd. 495.000 € entspricht (s. Anlage 2).

 

Hinzukommen für jeden Kreis die jeweiligen Kosten der Schulsozialarbeit vor Ort, für die der Rheinisch Bergische Kreis mittelfristig ebenfalls eine Angleichung an das Angebot im Oberbergischen Kreis anstrebt. Außerdem wird der Rheinisch Bergische Kreis den mit der erweiterten Schulträgerschaft des Oberbergischen Kreises verbundenen Mehraufwand mit einer Zahlung im Umfang von 10% der Personalkosten einer Stelle im gehobenen Dienstes der Schulverwaltung beim Oberbergischen Kreis (z.Zt. 7.600,- €) ausgleichen.

 

3.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Stadt Wermelskirchen

 

Das unter der Ziffer 3.4 formulierte Ziel einer gegenüber der bisherigen Regelung möglichst kostenneutralen Gestaltung der mit einer Fusion verbundenen Belastungen wird auch für den Bereich der Stadt Wermelskirchen erreicht.

 

Es ist davon auszugehen, dass sich die Fusion des Berufskollegs für die Stadt Wermelskirchen unter den aktuellen Rahmenbedingungen insgesamt wirtschaftlich positiv darstellt.

 

Dieses ergibt sich insbesondere aus einer angemessenen Mieteinnahme, die in der Vergangenheit nicht im gleichen Umfang über Kostenerstattungen bzw. direkte Kostenübernahme von Instandhaltungsaufwendungen aus dem Zweckverband für das Berufskolleg Bergisches Land eingefordert werden konnte.

 

Die deutlich überwiegende Zahl der Schüler des fusionierten Berufskollegs entfällt auf den Oberbergischen Kreis. Bei den aktuell zugrunde gelegten Schülerzahlen, die als Verteilungsmaßstab vorgesehen sind, entfallen derzeit etwa 25,38 % der Gesamtkosten beider Standorte auf den Rheinisch-Bergischen Kreis. Die Kostenlast dieses Anteils beträgt lt. aktueller Ermittlung des Oberbergischen Kreises und des Rheinisch-Bergischen Kreises - vermindert um die Schlüsselzuweisung und die Schulpauschale - etwa 495.000,00 € pro Jahr und  soll komplett von der Stadt Wermelskirchen getragen werden.

 

Die Bereitschaft der Stadt Wermelskirchen zur vollständigen Übernahme dieser Kosten wurde bereits gegenüber dem Rheinisch-Bergischen Kreis und der Bezirksregierung Köln signalisiert. Diese Kostentragung gilt dabei auch für Schüler aus den übrigen Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreis, insbesondere für Kürten und Burscheid, die das fusionierte Berufskolleg besuchen.

 

Dieses geschieht vor dem Hintergrund, dass Wermelskirchener Schüler ebenfalls Berufskollegs besuchen, an denen diese Kommunen finanziell in adäquater Weise beteiligt sind, ohne von dort einen Kostenanteil dafür einzufordern (insbesondere Opladen und Bergisch-Gladbach).

 

Die Zustimmung der Bezirksregierung zu dieser Kostentragung ergibt sich auch aus der Stärkungspaktsituation der Kommunen Burscheid und Kürten sowie aus den haushaltswirtschaftlichen Verbesserungen der Stadt Wermelskirchen, die sich aus der Fusion ergeben.

 

Die Übernahme dieser Kostenanteile steht jedoch unter der Voraussetzung, dass die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen unverändert bleiben.

 

Ebenfalls wird davon ausgegangen, dass sich die Finanzierungsstruktur im Kreisgebiet nicht wesentlich zum Nachteil der Stadt Wermelskirchen verändern wird und auch zukünftig der Solidargedanke von anderen Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises praktiziert wird.

 

 


Anlage/n:

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Berufskollegs in Wipperfürth und Wermelskirchen zwischen dem Rheinisch-Bergischen Kreis und dem Oberbergischen Kreis incl. Darstellung der Aufwand- und Ertragsfaktoren 2016

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 2 Musterberechnung Ertrag Aufwand 2016 Fusion BK (306 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 1 Fusion Berufskollegs ö. r. Vereinbarung RBK und OBK Stand 24.08.2016 (82 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: