![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt das Konzept zur Wohnraumerstellung für Flüchtlinge zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt beschließt
a) Die Anmietung eines „Temporären Wohndorfes“ auf dem Grundstück „Freibad Dhünn“ zur Bedarfsdeckung für das Jahr 2017 (Nutzung aus heutiger Sicht maximal drei Jahre bis 31.12.2019) zur Unterbringung von 72 Flüchtlingen. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, weitere alternative Planungen durchzuführen und Kosten hierfür zu ermitteln. Die endgültige Entscheidung zu dieser Maßnahme wird getroffen, sobald Planung, Kostenermittlung sowie die vergaberechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. b) Herrichtung des ehemaligen Polizeidienstgebäudes für die Unterbringung von 78 Flüchtlingen zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Anfang 2017). c) Anmietung des Hotels „Zur Post“ in Dabringhausen zur Unterbringung von 40 Flüchtlingen ab dem 01.01.2017. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage RAT/3511/2016 verwiesen. d) Verkauf der Objekte Wiesenweg 6 – 16 an einen Investor zur Errichtung von Wohnraum für Flüchtlinge und Personen mit Wohnberechtigungsschein. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage RAT/3524/2016 verwiesen.
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung auf der Grundlage des vorgelegten Konzepts, die erforderlichen Daten für die weiteren erforderlichen Entscheidungen zeitnah zu erarbeiten und dem Ältestenrat/ Haupt- und Finanzausschuss/ Rat der Stadt jeweils zur Entscheidung vorzulegen. Hierzu gehören im Besonderen die anfallenden Investitionskosten, die zu beplanenden Standorte, die Zeitschienen und die Belegungszahlen pro Standort.
Sachverhalt:
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen
1.1.Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen 1.2Instrumente zur Bereitstellung von Wohnraum Säule 1, Anmietung von Wohnraum Säule 2, Ankauf von Wohnraum Säule 3, Neu- und Umbau von Wohnraum 1.3Status Quo der Zuweisungszahlen von Flüchtlingen und der sich hieraus ergebende Wohnraumbedarf Wohnraumbeschaffung für das Jahr 2016 Wohnraumbeschaffung für das Jahr 2017 Wohnraumbeschaffung für das Jahr 2018 Wohnraumbeschaffung für das Jahr 2019 1.4 Bauliche Wohnraumbeschaffung 1.4.1Bauplanungsrechtliche Möglichkeiten zur Standortfindung 1.4.2 Erstellung von „Temporärem Wohnraum“, siehe Fall C) 1.4.3 Erstellung von „Dauerhaftem Wohnraum“, siehe Fall A) und B) 1.4.4 Erstellung von Wohnraum durch Investoren
2.0 Betreuung von Flüchtlingen
2.1 Einleitung 2.2 Allgemeines/ Ist-Zustand 2.3 Formen der Hilfestellung durch Betreuung
3.0 Fazit Der Rat der Stadt hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 27.05.2016 beauftragt, für die Wohnraumbeschaffung von Flüchtlingen ein Konzept zu erarbeiten.
Das folgende Konzept beschreibt bereits eingeleitete Maßnahmen zur Wohnraumbeschaffung und die Ansätze, wie die zukünftigen Bedarfe gedeckt werden können.
Das Konzept bezieht sich dabei auf einen prognostizierten Bedarf in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Ressourcen und ist für den Zeitraum 2017 - 2019 abgebildet.
Das Konzept beschreibt die Maßnahmen zur Wohnraumbeschaffung und beinhaltet Angaben zu möglichen Wohnraumstandorten. Das Konzept kann zu den einzelnen Maßnahmen keine Detailaussagen beinhalten, da diese erst mit der jeweiligen konkreten Maßnahmenbeplanung entwickelt werden können. Diese werden im Haupt- und Finanzausschuss und im Rat der Stadt beraten, sobald die Planungskennzahlen vorliegen.
1 Grundlagen
1.1.Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen
Die Städte sind gesetzlich verpflichtet (unter anderem gemäß § 1 FlüAG NRW, Flüchtlingsaufnahmegesetz), die ihnen zugewiesenen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, werden nach dem Königsteiner Schlüssel [1]* auf die Bundesländer verteilt. Für Nordrhein-Westfalen sind das in 2015 = rd. 21,21% aller Flüchtlinge. Hiervon werden rd. 0,20% der Stadt Wermelskirchen zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt dauerhaft, das heißt bei der Wohnraumbeschaffung ist davon auszugehen, dass diese Flüchtlinge in Wermelskirchen verbleiben.
Es ist Aufgabe der Stadt Wermelskirchen, die zugewiesenen Flüchtlinge langfristig mit menschenwürdigem Wohnraum zu versorgen, um eine Obdachlosigkeit zu verhindern. Den Menschen mit Bleibeperspektive soll die Möglichkeit gegeben werden, sich zu integrieren. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass soziale Konflikte zwischen den Bewohnern untereinander und dem Wohnumfeld verhindert werden. Hierfür ist eine umfassende soziale Betreuung erforderlich.
1.2Instrumente zur Bereitstellung von Wohnraum
Zur Bereitstellung von Wohnraum stützt sich die Verwaltung auf die Säulen:
Säule 1, Anmietung von Wohnraum
Bis heute konnte durch die Verwaltung in verschiedenen Objekten Wohnraum für 105 Personen angemietet werden. Zurzeit werden weitere Objekte zur Anmietung geprüft.
Im Zuge der erforderlichen Wohnraumbeschaffung geht die Verwaltung davon aus, dass im Jahr 2017 geeigneter Wohnraum für 163 Flüchtlinge angemietet werden kann. Für das Jahr 2018 wird davon ausgegangen, dass zusätzlich Wohnraum für 50 Personen auf dem Mietwohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Säule 2, Ankauf von Wohnraum
Bisher konnte durch die Verwaltung mit dem Objekt Eichholzer Str. 13 lediglich ein Wohnhaus angekauft werden. Aufgrund der gegebenen Angebote und der Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt, ist davon auszugehen, dass durch den Ankauf von Wohnhäusern eine signifikante Wohnraumbeschaffung nicht möglich ist. Bei der konzeptionellen Entwicklung einer Wohnraumbeschaffung bleibt diese Säule von daher unberücksichtigt. Unabhängig davon wird der Markt konsequent beobachtet.
Säule 3, Neu- und Umbau von Wohnraum
Unter Berücksichtigung der Annahme, dass für die Jahre 2017 und 2018 über die Säule „Anmietung“ lediglich Wohnraum für 213 Personen bereitgestellt werden kann, kommt der Säule 3 „Neu- und Umbau von Wohnraum“ eine besondere Bedeutung bei der Wohnraumbeschaffung zu.
1.3Status Quo der Zuweisungszahlen von Flüchtlingen und der sich hieraus ergebende Wohnraumbedarf
Wohnraumbeschaffung für das Jahr 2016
Die zuständigen Behörden haben mitgeteilt, dass der Stadt Wermelskirchen bis zum Dezember 2016 weitere 275 Flüchtlinge zugewiesen werden. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass über Wohnraumreserven und weitere Anmietungen 197 Personen wohnlich versorgt werden können. Für 78 Personen steht kein Wohnraum zu Verfügung und kann auch nicht bis Ende des Jahres geschaffen werden.
Die Verwaltung beabsichtigt von daher, dass zurzeit ungenutzte Polizeigebäude sofort für eine Wohnraumnutzung zur Belegung mit bis zu 78 Flüchtlingen umzubauen. Das Objekt kann kurzfristig mit einem vertretbaren Aufwand einer Wohnnutzung zugeführt werden und steht ab sofort zur Verfügung. Unter Berücksichtigung, dass eine erneute Belegung von Turn- und Sporthallen vermieden werden soll, wird für die Nutzung des Polizeigebäudes seitens der Verwaltung keinerlei Alternative gesehen. Die Kosten hierfür betragen rd. 385.000,00 € (insbesondere für den Einbau von Sanitärinstallationen, den Einbau von Küchen und für Brandschutzmaßnahmen).
Mit einer Nutzung des Polizeigebäudes steht für das Jahr 2016 ausreichend Wohnraum zur Verfügung.
Wohnraumbeschaffung für das Jahr 2017
Die Verwaltung geht davon aus, dass ab 2017 mit 300 Zuweisungen pro Jahr gerechnet werden muss. Bei dieser Zahl handelt es sich um eine Prognose, da Kennzahlen hierfür nicht vorliegen und auch von den zuständigen Landesbehörden zur Zahl der Zuweisungserwartung keine Angaben gemacht werden können. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass wegen sonstiger Maßnahmen im Jahr 2017 vorhandener Wohnraum für 30 Flüchtlinge entfällt, so dass im Jahr 2017 Wohnraum für 330 Personen geschaffen werden muss.
Für das Jahr 2017 wird das folgende Wohnraumdefizit erwartet:
Erforderlicher Wohnraum330 Personen
Fertigstellung der Wohnraumerstellung Thomas- Mann-Str./. 12 Personen Anmietung des Hotels zur Post, Dabringhausen./. 40 Personen Wohnraum durch weitere Anmietungen./.163 Personen
Für das Jahr 2017 ergibt sich ein Wohnraumdefizit für115 Personen
Wohnraumbeschaffung für das Jahr 2018
Auch für das Jahr 2018 wird eine Zuweisung von 300 Flüchtlingen erwartet. Zusätzlich entfällt im Rahmen der Bebauung des Loches Platzes Wohnraum für 50 Personen. Damit ist eine Bedarfsdeckung auf insgesamt 350 Personen abzustellen.
Erforderlicher Wohnraum350 Personen
Wohnraum durch weitere Anmietungen./ 50 Personen
Für das Jahr 2018 ergibt sich ein Wohnraumdefizit für300 Personen
Wohnraumbeschaffung für das Jahr 2019
Im Jahr 2019 steht möglicherweise zusätzlicher Wohnraum für 75 Personen zur Verfügung, welcher durch Investoren geschaffen wird. Diese Maßnahmen werden zurzeit mit den Investoren verhandelt. Ansonsten wird die Beplanung konkreter Maßnahmen zur Wohnraumbeschaffung für das Jahr 2019 zurückgestellt, bis sich die Bedarfe konkretisiert haben.
1.4 Bauliche Wohnraumbeschaffung
Aus den Zuweisungen ergibt sich, dass für die Jahre 2017 und 2018 ergänzender Wohnraum geschaffen werden muss, da dieser nicht über die Säule „Anmietung“ gedeckt werden kann.
Bereits im Jahr 2017 ergibt sich ein Wohnraumdefizit für 115 Personen, welches nur durch bauliche Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Für das Jahr 2018 ergibt sich ein weiteres Wohnraumdefizit für 300 Personen.
Unabhängig davon, wie dieser Wohnraum baulich erstellt werden kann, ist die Frage danach, wo sich die Wohn-Standorte befinden sollen von besonderer Bedeutung. Die Verwaltung strebt hierbei an, die Verteilung der Wohnstandorte soweit möglich auf das gesamte Stadtgebiet zu verteilen. Die Belegungszahlen an den einzelnen Standorten sind dabei abhängig von den tatsächlich zur Verfügung stehenden städtischen Standorten - bezogen auf baurechtliche Bindungen, die infrastrukturellen Einrichtungen im Umfeld der einzelnen Standorte und die erforderlichen Unterbringungszahlen.
1.4.1Bauplanungsrechtliche Möglichkeiten zur Standortfindung
Wie oben erläutert, führt die für Wermelskirchen prognostizierte Zahl zugewiesener Flüchtlinge dazu, dass die bereits bestehenden Standorte für die Unterbringung der Menschen nicht ausreichen, sondern zusätzliche Standorte durch Umnutzung oder Neubau gefunden werden müssen. Hierbei sollen auch Außenbereichsgrundstücke in Betracht gezogen werden.
Wie jedes Bauvorhaben unterliegt auch die Wohnraumerstellung für Flüchtlinge baurechtlichen Bindungen. Gleichwohl sind zwischenzeitlich speziell für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern umfangreiche Erleichterungen des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft getreten. Die hierzu vorliegenden „Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlinge und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen“, (Gesetzgebungsstand: 24.10.2015), beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 15.12.2015, berücksichtigen die Neuregelungen, Klarstellungen und befristete Erleichterungen, die durch
in das Baugesetzbuch eingefügt worden sind.
Für die Standortsuche in Wermelskirchen ist der Anwendungsbereich des § 246 Absatz 9 und Absatz 13 BauGB von Bedeutung. Diesbezüglich gelten folgende Regelungen befristet bis 31.12.2019: (Anmerkung: bis 31.12.2019 muss die Genehmigung erteilt sein)
Standortabhängige Außenbereichsbegünstigung nach § 246 Abs. 9 BauGB (s. Fall B) Bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden können in bestimmten Bereichen des Außenbereichs in unmittelbarem Siedlungszu-sammenhang als begünstigte Vorhaben zugelassen werden. Auf Grundlage des § 246 Abs. 9 kann die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31.12.2019 entsprechende Genehmigungen erteilen; ab dem 01.01.2020 kann sie von den Regelungen keinen Gebrauch mehr machen. Die Geltungsdauer der auf dieser Grundlage erteilten Genehmigungen bleibt davon unberührt (solange das Gebäude ausschließlich dem Wohnen von Flüchtlingen dient). Die Zulässigkeit einer Anschlussnutzung richtet sich nach allgemeinen bauplanungsrechtlichen Regeln. Hierbei ist auch zu beachten, dass es dem Sinn und Zweck des § 246 Abs. 9 BauGB widersprechen würde, wenn z. B. die nach dieser Vorschrift zugelassene Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich, das ausschließlich dem Wohnen von Flüchtlingen dient, im Anschluss dauerhaft als Wohnraum für die Allgemeinheit genutzt werden soll; dies muss bereits bei Genehmigungserteilung berücksichtigt werden.
Standortunabhängige Außenbereichsbegünstigung nach § 246 Abs.13 BauGB (s. Fall C) Im Außenbereich werden standortunabhängig die Errichtung mobiler Unterkünfte (auf 3 Jahre befristet) und die Umnutzung bestehender Gebäude begünstigt. Oder anders gesagt: die im Wege des § 246 Abs. 13 erteilte Genehmigung enthält eine von vornherein vorhabenbezogene Befristung bzw. die Geltungsdauer von drei Jahren.
Daraus ergeben sich bezüglich der Bereitstellung geeigneter städtischer Flächen folgende Fallgestaltungen:
A) Geeignete Flächen für die dauerhafte Erstellung von Mehrfamilienhäusern Bestehendes Planrecht (Bebauungsplan oder Innenbereich gemäß § 34 BauGB) Flüchtlingsunterkunft quasi sofort realisierbar, ggf. Erstellung einer Erschließungs-/Baustraße erforderlich Auch allgemeine Wohnbebauung zulässig nach Fertigstellung der Erschließung
B) Reserveflächen für die dauerhafte Erstellung von Mehrfamilienhäusern Kein „ordentliches“ Planrecht (Außenbereich gemäß § 35 BauGB), jedoch: Flüchtlingsunterkunft zulässig im Wege des § 246 Abs. 9 BauGB, d. h. in bestimmten Bereichen des Außenbereichs im unmittelbaren Siedlungszusammenhang als begünstigte Vorhaben Für die Nachnutzung als Wohnnutzung für die Allgemeinheit sollte parallel bereits die Aufstellung einer Ergänzungssatzung eingeleitet werden.
C) Temporäre Standorte für Modul-/Containerdörfer als Unterkünfte Kein „ordentliches“ Planrecht (Außenbereich gemäß § 35 BauGB), jedoch: Flüchtlingsunterkunft zulässig im Wege des § 246 Abs. 13 BauGB, d. h. im Außen-bereich wird standortunabhängig die Errichtung mobiler Unterkünfte auf drei Jahre befristet begünstigt; Wohnbebauung unzulässig; im Anschluss keine dauerhafte Nutzung als Wohnraum für die Allgemeinheit; Risiko Bauleitplanverfahren: keine Ausweisung weiterer Bauflächen in WSZ IIb zulässig.
Standorte, an denen Wohnraum für Flüchtlinge erstellt wird, sollten grundsätzlich die folgenden infrastrukturellen Voraussetzungen aufweisen:
Aus den Zuweisungszahlen und den gegebenen Wohnraumdefiziten folgt, dass bauliche Maßnahmen zur Erstellung von Wohnraum kurzfristig eingeleitet werden müssen. Es muss davon ausgegangen werden, dass entsprechender Wohnraum bereits innerhalb der nächsten 8 Monate fertig erstellt werden muss. Das bedingt, dass sofort mit den Planungen begonnen werden muss, um „Obdachlosigkeit“ zu vermeiden. Eine sofortige Realisierung von Wohnraum ist dabei nur auf städtischen Grundstücken möglich, da die Verhandlungen zur Nutzung von Fremdgrundstücken zu lange dauern würden, um die erforderlichen kurzfristigen Maßnahmen umsetzen zu können. Unabhängig davon wird aber mit Grundstückseigentümern, die geeignete Grundstücke besitzen, über einen Verkauf verhandelt.
1.4.2 Erstellung von „Temporärem Wohnraum“
Die im Jahr 2017 kurzfristig erforderliche bauliche Wohnraumbedarfsdeckung kann nur mittels temporärer Maßnahmen erreicht werden. Hierbei sollen auf Grundstücken, die bis zu 3 Jahren für Flüchtlinge bebaut werden können, Container o.ä. erstellt werden. Dieser temporäre Wohnraum soll soweit möglich für mindestens 3 Jahre angemietet werden (Fall c). Voraussetzung für die Aufstellung von Containern sind ebenerdige Grundstücke auf welchen die Container möglichst ohne besondere zusätzliche Gründungsarbeiten aufgestellt werden können und die versorgungstechnisch erschlossen sind.
Nachteil der temporären Wohnraumerstellung ist, dass diese baulichen Maßnahmen bei Anmietung nicht refinanziert werden können. Auch können die Container nicht alternativ genutzt werden, wenn sie auf Grundstücken aufstehen, die dem § 246 BauGB unterliegen. Das heißt, eine Nutzung bleibt ausschließlich der Unterbringung von Flüchtlingen vorbehalten. Das gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich ein Wohnraumbedarf für Flüchtlinge nicht mehr gegeben sein sollte. Die temporäre Erstellung von Wohnraum sollte von daher auf die absolute Bedarfsdeckung beschränkt werden.
Für den unmittelbaren Bedarf ab 2017 ist geplant, ein Wohndorf für die Dauer von 3 Jahren anzumieten, welches von einem Investor auf dem Parkplatz des Freibads Dhünn erstellt wird. Durch den Investor wurde zugesagt, dieses Wohndorf bis 04.2017 erstellen zu können. Es bietet Platz für 72 Personen. Die Ausstattung entspricht den Erfordernissen für eine dauerhafte Wohnnutzung und kann gleichermaßen von Familien und Einzelpersonen genutzt werden. Der Standort in Dhünn erfüllt infrastrukturelle Mindestanforderungen. Eine Grundschule, ein Kindergarten und Einkaufsmöglichkeiten sind fußläufig gut erreichbar. Des Weiteren ist eine Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr gegeben. Zurzeit laufen mit dem Investor zur Realisierung der Maßnahme konkrete Gespräche. Parallel dazu werden derzeit die vergaberechtlichen Voraussetzungen geklärt.
Zur Bedarfsdeckung im Jahr 2017 ist eine weitere temporärer Wohnraumbeschaffung für 43 Personen erforderlich. Es ist geplant, auf einem noch zu prüfenden Grundstück bis 06.2017 ein weiteres Containerwohndorf für 43 Personen zur Anmietung erstellen zu lassen.
Bei Realisierung dieser Maßnahmen kann der Wohnraumbedarf für das Jahr 2017 gedeckt werden.
1.4.3 Erstellung von „Dauerhaftem Wohnraum“
Anders als die Erstellung von temporärem Wohnraum kann der Neubau von dauerhaftem Wohnraum als Instrument der Wohnraumbeschaffung grundsätzlich wirtschaftlicher abgebildet werden (Fälle a) und b). Es handelt sich hierbei um den Neubau von Mehrfamilienhäusern, angelegt auf einen Lebenszyklus von bis zu 60 Jahren. Dieser Wohnraum soll dabei nur vorübergehend für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden. Davon ausgehend, dass der Bedarf für Flüchtlinge in den nächsten Jahren abnimmt, können diese Wohnungen dann dem freien Wohnungsmarkt als Mietwohnungen zugeführt werden oder die Mehrfamilienhäuser können veräußert werden. Hierdurch sind Möglichkeiten einer Refinanzierung gegeben. Darüber hinaus entspricht dieses Instrument zur Wohnraumbeschaffung für Flüchtlinge der gegebenen Notwendigkeit zur Schaffung von „Bezahlbarem Wohnraum“ für alle am Mietwohnungsmarkt Beteiligten in Wermelskirchen.
Aufgrund der erforderlichen Wohnraumbedarfsdeckung für 300 Flüchtlinge im Jahr 2018 ist geplant, solche Mehrfamilienhäuser ebenfalls auf städtischen Grundstücken zu erstellen. Geplant sind Modul-, alternativ Systembauten mit möglichst variablen Grundrissen, die von einem Generalübernehmer gebaut werden. Eine Fertigstellung der ersten Häuser wird ab Anfang 2018 angestrebt. Dieser Fertigstellungstermin setzt jedoch voraus, dass mit den erforderlichen Vorplanungen sofort begonnen wird.
Zurzeit werden die für eine „Temporäre Bebauung“ wie für eine „Dauerhafte Bebauung“ genannten Standorte eignungstechnisch ergänzend geprüft. Zur Entscheidung der weiteren Vorgehensweise werden hierzu die Erschließungskosten, Baukosten, Belegungszahlen sowie die für die Realisierung sich ergebenden Zeitfenster erarbeitet.
1.4.4 Erstellung von Wohnraum durch Investoren
Weitere städtische Grundstücke, welche planungsrechtlich einer kurzfristigen Bebauung zugeführt werden können, wurden ausgewählt und Investoren zur Bebauung vorgestellt. Ein Investor generiert dabei auf seinem eigenen Grundstück Wohnraum. Zielsetzung der Verwaltung ist, dass diese Grundstücke durch Investoren mit bezahlbarem Wohnraum bebaut werden, wobei die Stadt die Option bekommt, in diesen Wohngebäuden Wohnungen für Flüchtlinge anzumieten. 3 Investoren haben sich bisher bereit erklärt, Grundstücke entsprechend zu bebauen und der Stadt Wohnraum für Flüchtlinge zur Anmietung anzubieten.
Die Fertigstellung des Wohnraums, welcher durch Investoren erstellt werden soll, wird frühestens 2019 erwartet.
2.0 Betreuung von Flüchtlingen
2.1 Einleitung
Die soziale Betreuung soll alle Aspekte umfassen, die im alltäglichen Leben, der in Wermelskirchen untergebrachten Flüchtlinge auftreten und die zu persönlichen, allgemein internen oder auch nach außen wirksamen Problematiken anwachsen können. Durch die Betreuung wird gesichert, dass die Asylbewerber, geduldete Personen und sonstige Flüchtlinge und ihre Familien ein menschenwürdiges und angemessenes Leben führen können.
Zugleich wird die Betreuung aber auch hilfreich sein, staatliche und behördliche Belange angemessen zu vertreten und durchzusetzen, wie darüber hinaus auch die Anliegen der einheimischen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
An dieser Stelle besonders hervorzuheben ist noch die Arbeit der Initiative „Willkommen in Wermelskirchen“ und der fünf Arbeitsgruppen der Sozialkonferenz zum Thema Flüchtlinge. Ohne ein tatkräftiges Ehrenamt wären die nachfolgend beschriebenen sozialen Betreuungsmaßnahmen bei weitem nicht so erfolgreich.
2.2 Allgemeines/ Ist-Zustand
Derzeit sind die asylbegehrenden Flüchtlinge in Übergangswohnheimen, städtischen Wohnungen, angemieteten und privaten Wohnungen untergebracht. In den oben genannten Wohneinheiten sind 32 Nationalitäten untergebracht, ein Schwerpunkt liegt hierbei auf den Ländern Syrien, Irak, Albanien und Serbien. Gemeinschaftsräume stehen aufgrund der baulichen Gegebenheiten zur allgemeinen Nutzung nicht in allen Unterkünften zur Verfügung.
Um Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden, wird nach Möglichkeit die maximale Belegung nicht ausgenutzt und auf eine sorgfältige Belegungsplanung geachtet.
Als Personalkapazitäten stehen aktuell zwei mehrsprachige Sozialbetreuer (Russisch, Polnisch, Arabisch und Englisch), 2 Bundesfreiwilligendienstler /-innen und zwei technische Betreuer zur Verfügung. Hinzu kommen noch zwei Leistungssachbearbeiter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die aktuell durch einen arabisch sprechenden Jahrespraktikanten unterstützt werden.
2.3 Formen der Hilfestellung durch Betreuung
Die Formen der Betreuung als wesentliche Schwerpunkte der sozialen Arbeit mit Flüchtlingen sind:
- Einzelfallhilfe - Gemeinwesenarbeit/Öffentlichkeitsarbeit
Einzelfallhilfe
Die Einzelfallhilfe wird angeboten in den Sprechzeiten des Rathauses, bei Hausbesuchen oder auch an anderen Orten. Sie ist eine Form der Hilfe, die sich auf eine Person/ eine kleinere Personengruppe und eine Problemstellung bezieht.
Einzelfallhilfe beinhaltet: - eine persönliche Hilfe bei der Orientierung in Wermelskirchen; - Hilfe bei Angelegenheiten des täglichen Lebens vor Ort in den Übergangsheimen, in privaten Unterkünften oder im Rathaus, und zwar durch
● Begleitung und Vorsprache bei Behörden ● Ordnungsamt (An- und Abmeldeformalitäten) ● Stadtkasse (Probleme im Zahlungsverkehr) ● Standesamt (Angelegenheiten wegen Personenstandsurkunden und Eheschließungen) ● Sozialamt (Beantragung materieller Bedürfnisse) ● Jugendamt (z. B. Kindergartenvermittlung) ● Arbeitsamt / Jobcenter, ● Banken, sonstige Beratungsstellen, Polizei, Gerichte, Gesundheitsamt, Ärzte, usw.)
Persönliche/Familiäre Probleme
Weitere Schwerpunkte der Einzelfallhilfe sind die Hilfestellungen bei persönlichen/familiären Problemen, die sich aus dem engen Zusammenleben in den Notunterkünften ergeben und bei der Wohnungssuche. Hinzu kommen schwere Erkrankungen, psychische Probleme und Suchtproblematiken.
Auch wenn zu Beginn der Einzelfallhilfe vieles für die Hilfesuchenden erledigt wird und in enger Begleitung der Betroffenen, so ist das Ziel jedoch, diese Personen soweit zu verselbstständigen, dass sie in der Lage sind, eigenständig einen Großteil ihres Lebens und der darin enthaltenen Anforderungen und Problematiken zu bewältigen.
Die soziale Betreuung im Verbund mit den Integrationsbemühungen aller Beteiligten wird mittel- und langfristig in eine streckenweise und partielle Eingliederung in die hiesige Bevölkerung einmünden.
Kindergarten/Schule
In der künftigen Betreuungsarbeit wird deshalb weiterhin verstärkt Wert auf das regelmäßige Besuchen von Kindergärten durch die Kinder von Flüchtlingen gelegt. Dies wird erreicht durch eine entsprechende Beratung der Eltern und durch unterstützende Elternarbeit vor Ort. Der Besuch von Kindergärten dient insbesondere der Vorbereitung auf den nachfolgenden Schulbesuch. Auch hier werden die Eltern unterstützend beraten und betreut – dies in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Schulen. Obwohl der Schuleintritt für Kinder, die hier bereits den Kindergarten besucht haben, nur geringe Schwierigkeiten aufweist, so ist die Aufnahme der Beschulung für neu zugezogene Kinder im fortgeschrittenen Alter wesentlich problematischer.
Um diese Problemfälle aufzufangen, wurden internationale Klassen eingerichtet, so dass Kinder, die nicht ohne weiteres in die Schule eingegliedert werden können, erstmal in der Schule ankommen und in Grundzügen Deutsch lernen können. Je nach der Schulbildung des Heimatlandes erfolgt die Integration des Kindes. Ziel ist ein Übergang in eine Regelklasse.
Beruf/ Sprache/ Wohnung
Wesentliche Merkmale zur Vermeidung des Status einer sozialen Randgruppe sind neben einer grundlegenden schulischen Ausbildung insbesondere Berufs- oder Arbeitstätigkeit, sprachliche Kompetenz und angemessene wohnliche Versorgung. Deshalb ist auch die Vermittlung in Berufstätigkeit ein Betreuungsschwerpunkt in intensiver Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt, anderen Mitarbeitern im Amt 50, dem Jugendamt und sonstigen Behörden und Institutionen. Tatkräftige Unterstützung wird in diesem Bereich von den Ehrenamtlern der Initiative „Willkommen in Wermelskirchen“ geleistet.
Bezüglich des Erwerbs von sprachlichen Fähigkeiten wird auf die kostenfreien Sprachkurse der Willkommensinitiative hingewiesen und später auf die Teilnahme an Integrationskursen der VHS.
Darüber hinaus wird die Suche nach angemessenem eigenem Wohnraum außerhalb von Übergangsheimen durch geeignete Betreuungsmaßnahmen unterstützt. Hier kommen vorrangig Familien und Personen in Frage, die ein deutliches Integrationsbemühen zeigen, sei es durch aktiven regelmäßigen Schulbesuch der Kinder, durch Bemühen um eigene Aus- und Fortbildung oder um eine dauerhafte Berufstätigkeit. Gewollt ist hierbei, dass sich die Enge der Gemeinschaftsunterkünfte nicht negativ auf die individuellen Bemühungen auswirkt.
Gemeinwesenarbeit/ Öffentlichkeitsarbeit
Mit der Gemeinwesenarbeit soll der asylbegehrende Flüchtling befähigt werden, soziale Kontakte zu seinem Umfeld zu knüpfen und beibehalten zu können. Beim Umgang mit Anwohnern und Bewohnern der jeweiligen Unterkunftshäuser geht es dabei darum, falsche Erwartungen und Vorurteile aufzuklären und zu beseitigen und zu verhindern, dass daraus größere Konflikte entstehen. Die Durchführung z.B. von internationalen Festen sind Möglichkeiten, das Aufeinander zugehen zu erleichtern.
Sprechzeiten
Im Rathaus werden regelmäßig vormittags Sprechstunden angeboten, zu denen die Flüchtlinge die Gelegenheit haben, ihre Fragestellungen und Problematiken vorzutragen. Diese Sprechstunden im Rathaus haben den Vorteil, auf Hilfsmittel unmittelbar zugreifen zu können (PC, Telefon, Akten, usw.) und bieten zudem kurze Wege zu anderen Stellen (Ämter, Banken, Krankenkassen, Arbeitsamt, usw.) an.
Neben den festen Sprechzeiten werden zusätzlich Termine vereinbart, wenn der Bedarf vorhanden ist. Der Bedarf kann von den Flüchtlingen oder auch aus anderen Notwendigkeiten entstehen, die sich aus der Sicht der Mitarbeiter des Amtes 50 ergeben, wobei diese letztgenannte Möglichkeit auch durch dritte Personen initiiert werden kann (Anlieger der Übergangswohnheime, Kirchen, Schulen, anderen Betreuungsorganisationen, politischen Vertretern, usw.).
Sprechstunden in den Übergangsheimen haben den Vorteil, dass Probleme direkt vor Ort deutlicher erkannt und unmittelbarer beseitigt werden können. So ist es möglich, bezüglich wohnlicher Mängel oder bei Materialbedarf sofort den zuständigen Hausmeister mit einzubeziehen. Es ist weiterhin möglich, z. B. bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten, die sonstigen beteiligten Personen unverzüglich in eine Klärung einzubeziehen.
Fahrdienst
Zusätzlich zur sonstigen Betreuung wird bei Bedarf eine kostenfreie Mitfahrmöglichkeit zur Ausländerbehörde in Bergisch Gladbach angeboten; dies trägt dazu bei, die Familien und Einzelpersonen kostenmäßig zu entlasten. Ein Transport kann jedoch auch aus sonstigen wichtigen Gründen zur Verfügung gestellt werden.
Betreuungskosten
Es ist zu unterscheiden zwischen mobiler und stationärer Standortbetreuung. Die Verwaltung geht davon aus, dass aufgrund der vorliegenden Erfahrungen Standorte mit einer Belegung von mehr als 80 Personen stationär betreut werden müssen. D.h. an solchen Standorten erfolgt eine Betreuung rund um die Uhr. Zusätzlich wird in den Nachtstunden ein Sicherheitsdienst benötigt.
Die Kosten für eine stationäre Betreuung werden auf der Grundlage der vorliegenden Daten aus den Erstaufnahmeeinrichtungen auf insgesamt 45.000 € / Monat / Standort = 0,54 Millionen Euro / Jahr / Standort geschätzt.
Grundsätzlich strebt die Verwaltung an, alleine aus Kostengründen die Belegung an den einzelnen Standorten auf möglichst maximal 80 Personen zu beschränken. Auch ist davon auszugehen, dass sich die sozialen Konfliktsituationen mit Zunahme der Belegungszahl erhöhen. Des Weiteren wird erwartet, dass bei geringeren Belegungszahlen nachbarschaftliche Beziehungen besser aufgebaut werden können, wodurch die Integration begünstigt werden kann.
Schlussbetrachtung
Zu beachten ist bei dieser Konzeption, dass sich die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Unterkünfte, ihrer Belegung und der Bedürfnisse der Zielgruppe stetig verändern. Somit muss das Konzept laufend überprüft und den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden.
3.0 Fazit
[1] Königsteiner Schlüssel: Nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel" wird festgelegt, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |