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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Laufzeit des Kinder- und Jugendförderplanes für die Stadt Wermelskirchen (Planungszeitraum 2009 bis 2014), vorbehaltlich der Mittelbereitstellung in der Haushaltsplanung in der gültigen Fassung bis zum Ende der Wahlperiode (Jahr 2020) zu verlängern. Vorbemerkung: Der aktuelle kommunale Kinder- und Jugendförderplan (KJFP) ist für die Legislaturperiode 2010 bis 2014 gültig, wurde gemäß Ratsbeschluss am 15.12.2014 für das Jahr 2015 und per Ratsbeschluss am 14.03.2016 für das Jahr 2016 verlängert und läuft somit Ende 2016 aus.
Die Verlängerung für das Jahr 2016 wurde begründet mit dem Stellenwechsel der Jugendhilfeplanung, welche faktisch erst zum 01.01.2016 wieder besetzt werden konnte und weshalb bislang kein KJFP fortgeschrieben wurde. Die Erstellung und ggf. Neustrukturierung des Kinder- und Jugendförderplans bedarf jedoch zwingend einer engen Zusammenarbeit zwischen der Jugendhilfeplanerin und der Jugendreferentin. Der bisherige Jugendreferent wurde am 02.03.2016 zum Personalratsvorsitzenden für die Mitarbeiter der Stadt Wermelskirchen gewählt, was einen sofortigen Stellenwechsel mit sich brachte. Seine Stellvertreterin übernahm zum 15.09.2016 seine Stelle, wodurch nun ihre bisherige Stelle vakant ist, sodass auch hierdurch vorerst keine Kapazitäten für den Kinder- und Jugendförderplan entstehen.
Im Rahmen des bisherigen Förderkonzeptes wurden bislang einzelne Maßnahmen gefördert. Auf Kreisebene und in den meisten umliegenden Städten hingegen beeinhalten die Kinder- und Jugendförderpläne Wirksamkeits- und Steuerungsmechanismen, was der bisherige Jugendreferent ändern wollte. Dies stellt jedoch eine erhebliche Umstellung dar, welche gut überlegt werden sollte. Aus diesem Grund beabsichtigt die Jugendhilfeplanung, den Kinder- und Jugendförderplan mit Beteiligung des Landesjugendamtes zu erörtern und hierdurch eine mögliche Neustrukturierung zu entwickeln. Gemäß § 80 SGB VIII hat der örtliche Jugendhilfeträger zunächst den Bestand und den Bedarf zu ermitteln, um hieraus die notwendigen Maßnahmen ableiten zu können. Die Jugendreferentin wie auch die Jugendhilfeplanerin werden jedoch neu in diesem Aufgabengebiet tätig sein, weshalb die Beteiligung der freien Träger einen noch höheren Stellenwert einnehmen wird. Außerdem sollte das Ergebnis der Neustrukturierung ergebnisoffen und mit hoher Transparenz mit den freien Trägern über die AG § 78 SGB VIII thematisiert werden, um einen fortgeschriebenen KJFP gemeinsam zu entwickeln.
Den in Wermelskirchen tätigen Einrichtungen sollte in ihren Angeboten für die Kinder und Jugendlichen aber eine Planungssicherheit gegeben werden, weshalb die Verwaltung vorschlägt, die Laufzeit des aktuellen KJFP für die Jahre 2017 bis 2020 (Ende der Wahlperiode, vgl. § 15 Abs. 3 KJFöG) zu verlängern. Sofern der neue KJFP früher umsetzbar sein sollte, wird die Verwaltung in Abstimmung mit den freien Trägern vor Ende der Wahlperiode den neuen KJFP im Jugendhilfeausschuss vorstellen und die verbleibende Zeit als Testphase nutzen. (Die örtlichen Jugendämter sind zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gem. § 15 Abs. 1 KJFöG im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit verpflichtet.)
Sachverhalt: Am 06.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalens das Kinder- und Jugendförderungsgesetz als 3. AG-KJHG NRW verabschiedet. Es ist - mit Ausnahme seiner erst ab 01.01.2006 geltenden Gewährleistungsverpflichtung - zum 01.01.2005 in Kraft getreten.
Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ist die landesrechtliche Ausgestaltung gem. § 15 SGB VIII, der die einzelnen Bundesländer ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang der Jugendarbeit, die Förderung der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes über ein Landesgesetz zu regeln.
Der gem. § 15 dieses Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ab dem Jahr 2006 für jede Kommune zu erstellende Kinder- und Jugendförderplan, den jeder Jugendhilfeausschuss für die Dauer einer Wahlperiode zu beschließen hat, stellt das Förderinstrument in der kommunalen Jugendhilfe dar.
Auf dieser Grundlage ist für den Bereich der Stadt Wermelskirchen der erste Kinder- und Jugendförderplan - Planungszeitraum 2006 bis 2009 - seinerzeit in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Jugend, Bildung und Soziales und den vor Ort beteiligten freien Trägern erarbeitet worden und wurde 2009 für den Planungszeitraum 2010 bis 2014 überarbeitet. Die nunmehr zu beschließende Laufzeitverlängerung der ersten Fortschreibung dieser Planung nach 2015 und 2016 nunmehr bis zum Ende der Wahlperiode ist mit den vor Ort beteiligten Trägern abgestimmt und dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Auf der Grundlage des ersten Kinder- und Jugendförderplanes von der Stadt Wermelskirchen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ergaben sich jährliche Gesamtförderungsbeträge in folgender Höhe, die in den Haushaltsjahren 2009 bis 2016 bereitgestellt wurden:
Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der insgesamt im Haushalt bereitgestellten Fördermittel, den Finanzeinsatz bedarfsgerecht zu steuern. Diese Aufgabe erfüllt eine Steuerungsgruppe unter Beteiligung der freien Träger und des Amtes für Jugend, Bildung und Soziales, die die Ausgabenentwicklung im laufenden Jahr bewertet und gegebenenfalls neu definiert. Überangebote können so aus der weiteren Bezuschussung herausgenommen, die Bereitstellung von bisher nicht vorhandenen, aber im Kinder- und Jugendförderplan genannten Angeboten durch eine gezielte Bezuschussung gefördert werden.
Kosten: Die für die Verlängerung der Laufzeit des Kommunalen Kinder- und Jugendförderplanes für die Jahre 2017 und 2018 notwendigen Mittel sind im Haushaltsplanentwurf vorgesehen und sollten auch für die Jahre 2019 und 2020 entsprechend veranschlagt werden.
Anlage: Kinder- und Jugendförderplan
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