Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis.Sachverhalt:
Herr MdR Henning Rehse (WNK UWG Fraktion) regte im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr an, die Zuständigkeiten zwischen Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaulastträger näher zu erläutern.
Straßenverkehrsbehörde
Die Straßenverkehrsbehörde ist die in Deutschland nach § 44 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Landesrecht bestimmte und zur Überwachung und Ausführung der Straßenverkehrsordnung zuständige Verwaltungsbehörde. Die Straßenverkehrsbehörde ist keine eigenständige organisatorische Einheit, sondern sie ist ein Teil der örtlichen Kommunalbehörden (Stadtverwaltung bzw. Kreisverwaltung). Sie ist zuständig für die Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen (z.B. Umleitungen, Sperrungen), sowie von Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen. Sie hat damit ordnungsbehördliche Funktionen, was jedoch örtlich verschieden sein kann.
Die Zuständigkeiten sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Hierzu gehören u. a.:
Die Straßenverkehrsbehörde trifft Anordnungen nach § 45 StVO, in dem sie Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Markierungen gegenüber der Straßenbaubehörde (jeweiliger Straßenbaulastträger) anordnet.
Unternehmer, die Arbeiten durchführen (z.B. an Wasserleitungen etc.) die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen vor Beginn der Arbeiten, von der zuständigen Behörde Anordnungen einholen. Diese beinhalten die Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen, ob und wie der Verkehr auch bei teilweiser Straßensperrung zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist.
Die Straßenverkehrsbehörde ordnet im Stadtgebiet Wermelskirchen auf nicht klassifizierten Straßen an, ob, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.
Strraßenbaulastträger
In Deutschland obliegt die Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) grundsätzlich dem Bund (§ 5 Bundesfernstraßengesetz). Zuständig für die Verwaltung der Bundesfernstraßen sind in der Regel gemäß Art. 90 Grundgesetz die Bundesländer (Bundesauftragsverwaltung). Träger der Straßenbaulast von Landesstraßen sind ebenfalls die Länder. Die Kreisstraßen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landkreise. Für die übrigen, nicht klassifizierten Straßen liegt die Straßenbaulast bei den Kommunen.
Der Straßenbaulastträger ist zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb verpflichtet. Das kann auch für eine von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung im Rahmen eines neu geplanten Fußgängerüberweges gelten.
Auf klassifizierten Straßen, Kreis-, Land- und Bundesstraßen kann der jeweilige Straßenbaulastträger normale Sanierungs- und Reparaturarbeiten und Notmaßnahmen, zur Unterhaltung der eigenen Straße, selbst anordnen. Als Straßenbaulast bezeichnet man sämtliche mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist der so genannte Straßenbaulastträger. Die Straßenbaulast bezieht sich auf die Straßekörper (auch Wege) inclusiv der zugehörigen Straßenausstattung (Vekehrsschilder, Leitplanken). Beispiel Nach einer Anordnung für ein Straßenverkehrsschild (z.B. Zone 30) durch die Straßenverkehrsbehörde setzt der Straßenbaulastträger die Anordnung um und ist für die Beschaffung, die Aufstellung und die Unterhaltung / Reparatur des Schildes zuständig.Die verschiedenen Maßnahmen und Handlungsweisen der Baulastträger und der Straßenverkehrsbehörde sind in der Anlage dargestellt.
Anlage/n:
Ablaufschema - Anordnung von Baustellen
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