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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Gebührenkalkulation „Fäkalienabfuhr“ für das Jahr 2017 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2017:
a) die Gebühren
Abflusslose Gruben 11,80 € je m³ Frischwasser Kleinkläranlagen 71,43 € je abgefahrenem m³
b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Fäkalienabfuhr) einen Betrag in Höhe von 7.486 € zu entnehmen
c) die 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstückentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 15.12.2015
1) Ein Exemplar der 1. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.2)Sachverhalt:
Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2017 für den Gebührenhaushalt "Fäkalienab-fuhr/-behandlung" vor.
A) Gebührenkalkulation 2017
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstückentwässerungsanlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen der Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Gebührenhaushalt ist in der Kalkulation für das Haushaltsjahr 2017 ausgeglichen. Der Ausgleich kann nur bei einer Veränderung der Gebührensätze erreicht werden.
Die Gebühr für die Abflusslosen Gruben steigt im Vergleich zum Vorjahr um 0,34 € (+ 3,0 %) auf 11,80 € pro m³ (2016: 11,46 €). Obwohl der Gebührenbedarf gegenüber dem Vorjahr um 6.876 € (- 8,0 %) auf 79.064 € (2016: 85.940 €) sinkt und, wie im Vorjahr, eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 7.486 € (2016: 9.950 €) in Abzug gebracht wurde, wirkt sich die Entwicklung der Menge negativ aus. Wurden in der Kalkulation 2016 noch 7.500 m³ prognostiziert, musste hier eine Anpassung (2017: 6.700 m³) aufgrund der Ergebnisse in den Nachkalkulationen vorgenommen werden.
Der Gebührensatz für die Kleinkläranlagen kann dagegen für das Jahr 2017 von 92,10 € auf 71,43 € gesenkt werden (- 20,67 € / - 22,4 %). Der Gebührenbedarf sinkt gegenüber dem Vorjahr um 3.550 € (- 12,4 %) auf 25.002 € (2016: 28.552 €). Hierbei wurde, wie im Vorjahr, eine Unterdeckung aus Vorjahren in Höhe von 1.532 € berücksichtigt (2016: 3.832 €). Bei den Kleinkläranlagen entwickelt sich die abgerechnete Menge in der Nachkalkulation positiv. Insofern konnte in der Kalkulation 2017 eine Schlammmenge von 350 m³ berücksichtigt werden (2016: 310 m³).
Die kostendeckenden Gebühren 2017 stellen sich wie folgt dar:
Nach den Vorschriften des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen verliefen unterschiedlich. Bei den Kleinklär-anlagen ergaben sich in den Jahren 2012 bis 2014 Defizite, welche nur zum Teil aus Überschüssen vergangener Jahre gedeckt werden konnten. Im Jahr 2015 wurde ein Überschuss erzielt.
Bei den Festen Gruben verlief die Entwicklung genau umgekehrt. Während in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils ein Überschuss erzielt wurde, entstand im Jahr 2015 eine Unter-deckung.
Die erzielten Über- und Unterdeckungen werden aufgrund der erläuterten gesetzlichen Regelungen des KAG NRW in den entsprechenden Kalkulationen berücksichtigt.
B) Entwicklung der Ansätze
Die Gesamtkosten des Gebührenhaushaltes 2017 (104.066 €) sinken gegenüber der Kalkulation 2016 um 10.431 ( - 9,1 %). Alle Aufwands- und Ertragspositionen der kostenrechnenden Einrichtung Fäkalienabfuhr wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2016 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen.
Gegenüber der Gebührenkalkulation 2016 ergeben sich folgende Änderungen:
1)2) C) 1. Nachtragssatzung3)4) Zum 01.01.2017 muss aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulation 2017 die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 15.12.2015 angepasst werden, da sich eine Änderung der kostendeckenden Gebühren ergeben hat.5)6) Darüber hinaus wurde im Juli 2016 durch den Landesgesetzgeber ein neues Landeswassergesetz erlassen. Hierbei wurden nicht nur inhaltliche Änderungen vorgenommen, sondern u.a. die Vorschriften neu nummeriert. Insofern ist die o.g. Satzung auch überall dort anzupassen, wo auf die Regelungen des LWG NRW verwiesen wird.7)8) Damit eine größtmögliche Rechtssicherheit der Satzung erreicht werden kann, erfolgten die Änderung anhand der Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes. Insofern enthält die vorliegende 1. Nachtragssatzung (Anlage 3) neben der Aktualisierung der Vorschriften des LWG NRW auch Klarstellungen und Präzisierungen.
9) Um eine Vergleichbarkeit zur bestehenden Satzung zu ermöglichen, erfolgt in Anlage 2 die Gegenüberstellung der bisherigen Satzung und der beabsichtigten Änderungen im Rahmen einer Synopse.10)11) Erläuterung zu den einzelnen Pragraphen der 1. Nachtragssatzung:12)13) Zu § 1: Umstellung (siehe auch alt § 5 Abs. 1)14)15) Zu § 2: Anpassung LWG16)17) Zu § 3: Anpassung LWG18)19) Zu § 4: Umstellung (siehe auch § 1 Änderungssatzung)20)21) Zu § 5: Empfehlung Mustersatzung22)23) Zu § 6: Anpassung LWG24)25) Zu § 7: Anpassung LWG26)27) Zu § 8: Anpassung LWG28)29) Zu § 9: Anpassung LWG30)31) Zu § 10: Empfehlung Mustersatzung32)33) Zu § 11: Empfehlung Mustersatzung34)35) Zu § 12: Empfehlung Mustersatzung36)37) Zu § 13: Empfehlung Mustersatzung
38) Zu § 14: redaktionelle Änderung
39) Zu § 15: Anpassung Empfehlung Kommunalagentur
40) Zu § 16: Anpassung aufgrund Gebührenkalkulation
41) Zu § 17: Anpassung (siehe auch § 5 Änderungssatzung)
42) Zu § 18: Empfehlung Mustersatzung
43) Zu § 19: Zeitpunkt der Satzungsänderung
44)Anlage/n: 1) Anlage 1 - Kalkulation 2017 „Fäkalienabfuhr“2) Anlage 2 - Synopse3) Anlage 3 - 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 15.12.2015
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