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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zum Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer“ für das Jahr 2017 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2017:
a) die Gebühren
Schmutzwasser3,34 € Niederschlagswasser1,40 € Durchleitungsgebühr2,25 €
b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Kanalbenutzer) einen Betrag in Höhe von 301.421 € zu entnehmen
c) die 9. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS)
Ein Exemplar der 9. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.
Sachverhalt: Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2017 für den Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer" vor. Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein. Im Rahmen der “Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzer” werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: · Unterhaltung und Betrieb des Kanalnetzes, · Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke, · Behandlung der Abwässer in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband).
A) Gebührenkalkulation 2017 Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Niederschlagswasser steigt gegenüber dem Vorjahr um 121.740 € (+ 3,5 %) auf 3.597.564 € (2016: 3.475.824 €). Bei einem Anteil der befestigten und in das Kanalnetz einleitenden Flächen von rd. 2.450.000 qm und unter Berücksichtigung einer Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 160.733 € (2016: 99.995 €) bleibt die Gebühr von 1,40 € je qm unverändert. Die in der Kalkulation 2017 berücksichtigte einleitende Fläche erhöht sich gegenüber dem Vorjahr um 47.000 m². Diese Steigerung ergibt sich einerseits aus der Veranlagung zusätzlicher gebührenpflichtiger Flächen im Rahmen von baulichen Veränderungen. Andererseits wird erwartet, dass weitere Flächen im Rahmen der anstehenden generellen Überprüfung der versiegelten und einleitenden Flächen veranlagt werden können. Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Schmutzwasser steigt ebenfalls gegenüber dem Vorjahr um 121.513 € (+ 2,3 %) auf 5.449.464 € (2016: 5.327.951 €). Zuvor konnte, wie im Vorjahr, eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 140.688 € in Abzug gebracht werden (2016: 160.234 €). Die Schmutzwassergebühr steigt im Vergleich zum Vorjahr um 0,09 € pro m³ (+ 2,8 %) auf 3,34 € pro m³. Die letzte Gebührenerhöhung beim Schmutzwasser wurde zum 01.01.2013 erforderlich. Darüber hinaus ist, wie bereits in den Vorjahren, eine so genannte Durchleitungsgebühr zu kalkulieren. Diese Gebühr wird von wenigen, speziellen Adressaten erhoben, die die Verbandsumlage direkt an den Wupperverband zahlen. Da die Verbandsumlage an den Wupperverband im normalen Gebührensatz für den Teilanschluss Schmutzwasser enthalten ist, ist dieser Gebührensatz für die Durchleitung - aufgrund der Rechtsprechung - separat zu ermitteln. Diese erhöht sich von 2,15 € auf 2,25 € pro m³ (+ 0,10 €). Die kalkulierte Frischwassermenge beim Schmutzwasser beläuft sich 2017 wie im Vorjahr auf 1.615.000 m³. Dieser Wert orientiert sich am zu erwartenden gebührenfähigen Frischwasserverbrauch. Für die Durchleitungsgebühr wurde eine Menge von 78.000 m³ berücksichtigt, welche in der Gesamtmenge enthalten ist.
Nach der Regelung des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Die Überdeckung der Jahre 2012 - 2015 sind in den Kalkulationen eingestellt worden.
B) Entwicklung der Ansätze Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2017 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2016 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf beträgt insgesamt 9.047.024 € und steigt damit gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 243.249 €. Bei nachfolgenden Kosten ergeben sich erhebliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr:
Im Vorjahr stand für die Schmutzwassergebühr ein Auflösungsbetrag des Sonderpostens für den Gebührenausgleich in Höhe von 160.234 € (2017: 140.688 €), für das Nieder-schlagswasser in Höhe von 99.995 € (2017: 160.733 €) zur Verfügung.
C) 9. Nachtragssatzung
Zum 01.01.2017 muss aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulation 2017 die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungs-gebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS) angepasst werden, da sich eine Änderung der kostendeckenden Gebühren ergeben hat.
Darüber hinaus wurde im Juli 2016 durch den Landesgesetzgeber ein neues Landeswasser-gesetz erlassen. Hierbei wurden nicht nur inhaltliche Änderungen vorgenommen, sondern u.a. die Vorschriften neu nummeriert. Insofern ist die o.g. Satzung auch überall dort anzu-passen, wo auf die Regelungen des LWG NRW verwiesen wird.
Um eine größtmögliche Rechtssicherheit der Satzung zu erreichen, erfolgten die Änderung anhand der Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes. Insofern enthält die vorliegende 9. Nachtragssatzung (Anlage 4) neben der Aktualisierung der Vorschriften des LWG NRW auch Klarstellungen und Präzisierungen.
Eine dementsprechende Überarbeitung erfolgte zunächst jedoch nur für die Satzungs-regelungen der Gebührenveranlagung. Es ist vorgesehen, die gesamte Abwasserbe-seitigungssatzung durch die Kommunalagentur überarbeiten und über diese im ersten Betriebsausschuss des Jahres 2017 beraten zu lassen. Die letzte vollständige Überarbeitung der Satzung erfolgte vor mehr als 10 Jahren.
Um eine Vergleichbarkeit zur bestehenden Satzung zu ermöglichen, erfolgt in Anlage 3 die Gegenüberstellung der bisherigen Satzung und der beabsichtigten Änderungen im Rahmen einer Synopse.
Erläuterung zu den einzelnen Paragraphen der 9. Nachtragssatzung
Zu § 1: Anpassung LWG
Zu § 2: § 35 Abs. 1: Empfehlung Mustersatzung
§ 35 Abs. 2: redaktionelle Änderung
§ 35 Abs. 3: Anpassung LWG / Empfehlung Mustersatzung
§ 35 Abs. 4: Empfehlung Mustersatzung
§ 35 Abs. 5: Empfehlung Mustersatzung, Hinweis Kommunalagentur
§ 35 Abs. 7: Anpassung der Gebührensätze laut Kalkulation
Anlage/n:
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