Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die 17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.12.2016. Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Original der Niederschrift des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016, in welchem u.a. umfangreiche Änderung des §§ 45 und 46 Gemeindeordnung NRW und der §§ 3 ff. Entschädigungsverordnung NRW vorgenommen wurden, ist eine Anpassung der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen an die akutelle Gesetzgebung notwendig geworden.
Durch die gesetzlichen Änderungen ist die Verwaltung verpflichtet, jährlich rund 33.100 € mehr aufzubringen. In diesem Betrag sind zunächst nur die zusätzlich aufzubringenden Kosten für die Aufwandsentschädigungen für die derzeit 8 Ausschussvorsitzenden (27.859,20 €) und für den zusätzlichen 2. stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden (5.223,60 €) enthalten. Zudem wurde die Entschädiugng für den stv. Fraktionsvorsitzenden vom 1-fachen auf den 1,5-fachen Satz von 290,20 erhöht (3.482,40 €).
Welche zusätzlichen Kosten durch die Neuregelungen des Verdienstausfalls entstehen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar.
Ebenso erfolgt im Satzungsentwurf die vom Fachamt beantragte Änderung der Bezeichnung des Beirates für Menschen mit Behinderung.
Die Verwaltung hat nach Information der Fraktionen einen Vorschlag erarbeitet, der mit der vorliegenden Beschlussvorlage dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt wird.
Anlage/n:
- Synopse der Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung der Hauptsatzung - 17. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen.
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