Vorlage - RAT/0036/2004  

 
 
Betreff: Beschäftigungsförderung (HHSt. VWH 1.470.718.8.4)
Status:öffentlich  
Verfasser:Aubel, Hans-Willi
Federführend:Sozialamt Bearbeiter/-in: Aubel, Hans-Willi
Beratungsfolge:
Sozialausschuss Entscheidung
25.03.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Sozialausschusses (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss stellt die Beratungen über die Veranschlagung und den Einsatz finanzieller Mittel für den Bereich der Beschäftigungsförderung zurück.

 

Zum einen wären sie ohnehin Gegenstand der Haushaltsberatungen für das Jahr 2005 und zum anderen sind sie zwangsläufig einbezogen in den großen Gesamtkomplex der zu treffenden Entscheidungen im Bereich der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (SGB II - Hartz IV - und SGB XII - BSHG neu -), der die Gremien noch beschäftigen wird.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

In der 23. öffentlichen Sitzung des Sozialausschusses am 13.11.2003 - TOP 3/Haushaltsplanung 2004 - wurde von Bürger Bleek angeregt, das Thema “Beschäftigungsförderung” Anfang des neuen Jahres erneut aufzugreifen.

 

Wie allgemein bekannt, finden die vorstehenden Haushaltsmittel im Rahmen der Bezuschussung der von alpha e. V. durchgeführten Beschäftigungsförderungsmaßnahme für Jugendliche im Garten- und Landschaftsbau/Bauhelferbereich Verwendung; eine neue Folgemaßnahme hat am 01.09.2003 begonnen.

 

alpha e. V. hat in der 21. öffentlichen Sitzung des Sozialausschusses am 17.07.2003 - TOP 4 - sowohl über die zum 30.04.2003 beendete als auch über die zum 01.09.2003 wieder beginnende Maßnahme ausführlich berichtet und die Berichtsunterlagen waren der damaligen Niederschrift beigefügt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

 

Grundsätzlich vertritt die Verwaltung die Auffassung, die Fragen der Bereitstellung und des Einsatzes beschäftigungsfördernder Mittel den Haushaltsberatungen zuzuordnen. Darüber hinaus aber wird der Bereich der Hilfe zur Arbeit/Beschäftigungsförderung von der neuen Gesetzgebung zur Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe mit erfasst, mit deren Auswirkungen die Gremien in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie auch auf Kreisebene sich noch beschäftigen werden.

 

Als Ergebnis des Vermittlungsverfahrens haben Bundestag und Bundesrat im Dezember 2003 nämlich das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Reform des BSHG) beschlossen. Beide Gesetze treten leistungsrechtlich am 01.01.2005 in Kraft.

 

Erwerbsfähige Personen zwischen 16 und 65 Jahren, die hilfebedürftig sind, erhalten künftig statt Arbeitslosenhilfe und/oder Sozialhilfe Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Mitglieder einer entsprechenden Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld (ebenfalls nach dem SGB II).

 

Dauerhaft erwerbsgeminderte Personen und Personen, die älter als 65 Jahre sind, erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in das SGB XII eingegliedert wurde.

 

Personen, die nur vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und die Angehörigen deren Bedarfsgemeinschaft - soweit diese nicht selbst erwerbsfähig sind - erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII).

 

Die Empfänger dieser Transferleistungen haben keinen Anspruch nach dem Wohngeldgesetz, sondern erhalten die angemessenen Unterkunftskosten durch den kommunalen Träger erstattet.

 

Nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit - BA - (bisher: Bundesanstalt für Arbeit) sowie die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 SGB II). Leistungen der kommunalen Träger sind im wesentlichen die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) und die infrastrukturellen Sozialleistungen (§ 16 SGB II), wie z. B. Kinderbetreuung, Beratung.

 

Nach dem sogenannten Options-Modell haben die kommunalen Träger aber die Möglichkeit, die Aufgaben der BA zu übernehmen (§ 6 a SGB II); ein entsprechendes Bundesgesetz ist in Arbeit.

 

Örtliche Träger der Sozialhilfe sind weiterhin die kreisfreien Städte und Kreise (§ 3 SGB XII). Allerdings ist im Gesetz bereits eine landesrechtliche Regelung für die Delegation an die kreisangehörigen Kommunen vorhanden, die derzeit im SGB II noch fehlt.

 

Das SGB II schreibt in § 44 b SGB II vor, dass die Träger der Leistungen in jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft zu errichten haben, in der sie eine “einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben” sichern sollen. Diese Arbeitsgemeinschaft entfällt nur dann, wenn der kommunale Träger von seinem Optionsrecht Gebrauch macht. Die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere auch die Klärung der Schnittstellen zwischen SGB II, XII und III (Arbeitsförderung) ist gesetzlich nicht fixiert.

 

Aus den gesetzlichen Neuregelungen ergeben sich zahlreiche Fragestellungen, insbesondere zu den finanziellen Folgen und Klientenströmen. Strukturell sind die Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten, ob die Option in Anspruch genommen werden oder wie eine Arbeitsgemeinschaft mit der BA ausgestaltet werden soll.

 

In diesen Gesamtrahmen fallen zwangsläufig u. a. auch Überlegungen zur Beschäftigungsförderung sowohl auf Kreisebene, als auch auf Ebene der kreisangehörigen Kommunen. Schon jetzt verbindliche Aussagen zu einer individuellen Beschäftigungsförderung auf Ebene der Stadt Wermelskirchen zu treffen, ist deshalb verfrüht.

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

x

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 6.000

EUR

 6.000

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

?

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

x

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

HHSt. VWH 1.470.718.8.4

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift