Beschlussvorschlag: Der Ausschuss stellt die Beratungen
über die Veranschlagung und den Einsatz finanzieller Mittel für den Bereich der
Beschäftigungsförderung zurück. Zum einen wären sie ohnehin
Gegenstand der Haushaltsberatungen für das Jahr 2005 und zum anderen sind sie
zwangsläufig einbezogen in den großen Gesamtkomplex der zu treffenden
Entscheidungen im Bereich der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
(SGB II - Hartz IV - und SGB XII - BSHG neu -), der die Gremien noch
beschäftigen wird. Sachverhalt: In der 23. öffentlichen Sitzung des
Sozialausschusses am 13.11.2003 - TOP 3/Haushaltsplanung 2004 - wurde von
Bürger Bleek angeregt, das Thema “Beschäftigungsförderung” Anfang
des neuen Jahres erneut aufzugreifen. Wie allgemein bekannt, finden die
vorstehenden Haushaltsmittel im Rahmen der Bezuschussung der von alpha e. V.
durchgeführten Beschäftigungsförderungsmaßnahme für Jugendliche im Garten- und
Landschaftsbau/Bauhelferbereich Verwendung; eine neue Folgemaßnahme hat am
01.09.2003 begonnen. alpha e. V. hat in der 21.
öffentlichen Sitzung des Sozialausschusses am 17.07.2003 - TOP 4 - sowohl über
die zum 30.04.2003 beendete als auch über die zum 01.09.2003 wieder beginnende
Maßnahme ausführlich berichtet und die Berichtsunterlagen waren der damaligen
Niederschrift beigefügt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen
wird. Grundsätzlich vertritt die
Verwaltung die Auffassung, die Fragen der Bereitstellung und des Einsatzes
beschäftigungsfördernder Mittel den Haushaltsberatungen zuzuordnen. Darüber
hinaus aber wird der Bereich der Hilfe zur Arbeit/Beschäftigungsförderung von
der neuen Gesetzgebung zur Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe mit
erfasst, mit deren Auswirkungen die Gremien in den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden sowie auch auf Kreisebene sich noch beschäftigen werden. Als Ergebnis des
Vermittlungsverfahrens haben Bundestag und Bundesrat im Dezember 2003 nämlich
das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und SGB XII (Reform des BSHG)
beschlossen. Beide Gesetze treten leistungsrechtlich am 01.01.2005 in Kraft. Erwerbsfähige Personen zwischen 16
und 65 Jahren, die hilfebedürftig sind, erhalten künftig statt
Arbeitslosenhilfe und/oder Sozialhilfe Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die
Mitglieder einer entsprechenden Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld
(ebenfalls nach dem SGB II). Dauerhaft erwerbsgeminderte Personen
und Personen, die älter als 65 Jahre sind, erhalten Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung, die in das SGB XII eingegliedert wurde. Personen, die nur vorübergehend
nicht erwerbsfähig sind und die Angehörigen deren Bedarfsgemeinschaft - soweit
diese nicht selbst erwerbsfähig sind - erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB
XII). Die Empfänger dieser
Transferleistungen haben keinen Anspruch nach dem Wohngeldgesetz, sondern
erhalten die angemessenen Unterkunftskosten durch den kommunalen Träger
erstattet. Nach dem SGB II sind die
Bundesagentur für Arbeit - BA - (bisher: Bundesanstalt für Arbeit) sowie die
kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) Träger der Grundsicherung für
Arbeitssuchende (§ 6 SGB II). Leistungen der kommunalen Träger sind im
wesentlichen die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) und die
infrastrukturellen Sozialleistungen (§ 16 SGB II), wie z. B. Kinderbetreuung,
Beratung. Nach dem sogenannten Options-Modell
haben die kommunalen Träger aber die Möglichkeit, die Aufgaben der BA zu
übernehmen (§ 6 a SGB II); ein entsprechendes Bundesgesetz ist in Arbeit. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind weiterhin die kreisfreien Städte und Kreise (§ 3 SGB XII). Allerdings ist im Gesetz bereits eine landesrechtliche Regelung für die Delegation an die kreisangehörigen Kommunen vorhanden, die derzeit im SGB II noch fehlt. Das SGB II schreibt in § 44 b SGB II
vor, dass die Träger der Leistungen in jedem Bezirk einer Agentur für Arbeit
eine Arbeitsgemeinschaft zu errichten haben, in der sie eine
“einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben” sichern sollen. Diese
Arbeitsgemeinschaft entfällt nur dann, wenn der kommunale Träger von seinem
Optionsrecht Gebrauch macht. Die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft,
insbesondere auch die Klärung der Schnittstellen zwischen SGB II, XII und III
(Arbeitsförderung) ist gesetzlich nicht fixiert. Aus den gesetzlichen Neuregelungen
ergeben sich zahlreiche Fragestellungen, insbesondere zu den finanziellen
Folgen und Klientenströmen. Strukturell sind die Entscheidungsgrundlagen zu
erarbeiten, ob die Option in Anspruch genommen werden oder wie eine Arbeitsgemeinschaft
mit der BA ausgestaltet werden soll. In diesen Gesamtrahmen fallen
zwangsläufig u. a. auch Überlegungen zur Beschäftigungsförderung sowohl auf
Kreisebene, als auch auf Ebene der kreisangehörigen Kommunen. Schon jetzt
verbindliche Aussagen zu einer individuellen Beschäftigungsförderung auf Ebene
der Stadt Wermelskirchen zu treffen, ist deshalb verfrüht.
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