Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise für das Kindergartenjahr 2017/2018 festzulegen und die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2017 zu beantragen. Sachverhalt:
1. Allgemeines
Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NW und das örtlichen Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss.
Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 19 Abs. 3 KiBiz verpflichtet worden, die Gruppenformen und Betreuungszeit der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen.
Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt per 10.04. eines jeden Jahres den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist somit nach dem 10.04. eines jeden Jahres in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden.
Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt jeweils bis zum 15.12. eines jeden Jahres auf der Grundlage der Belegungszahlen am 01.11. gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, sind diese Differenzen bei der endgültigen Zahlung nur zu berücksichtigen, wenn sie - bezogen auf die Einrichtung - über 10 % der jeweiligen Fördersumme hinausgehen.
Grundlage für die Endabrechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 19 KiBiz).
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren:
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:
Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 20 KiBiz durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:
Das Jugendamt refinanziert gem. § 21 KiBiz / § 23 KiBiz den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:
Mit dem Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung, das am 1. August 2016 in Kraft trat, wurde insbesondere der jährliche Dynamisierungsfaktor der Kindpauschalen befristet für die Kindergartenjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 auf drei Prozent verdoppelt. Darüber hinaus werden in den Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2018/2019 zusätzliche Zuschläge auf die Kindpauschalen für alle Träger von Tageseinrichtungen geleistet.
2. Vorgehensweise in Wermelskirchen
Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im November 2016 (Nachmeldungen bis Januar 2017) eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Von diesen wurde der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt.
Die von den Trägern mitgeteilten Bedarfszahlen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Beachtung folgender Kriterien bewertet und im Bedarfsfall (bis auf das vierte Kriterium) angepasst worden:
- Plätze der Gruppenform III werden vorrangig vor Plätzen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt. Erst wenn Plätze für über dreijährige Kinder in der Gruppenform III nicht mehr zur Verfügung stehen, können Plätze der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich.
- Gruppenstärkenüberschreitungen gem. § 18 Abs. 4 KiBiz (max. 2 Kinder je Gruppe) sind möglich. Bei bestandsrelevanten Situationen sind Ausnahmen möglich.
- Gruppenstärkenreduzierung bei Einzelintegration gem. „Rahmenbedingungen für die Aufnahme von einzelnen Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen für Kinder“ des Landschaftsverbandes Rheinland (Rundschreiben Nr. 42/557/2008).
- Der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, darf den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2016/2017) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen (Ausnahmegenehmigungen hierzu sind in Einzelfällen möglich).
Es ergibt sich demnach die der Vorlage als Anlage beigefügte Gruppenaufteilung, die per 15.03.2017 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2017/2018 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll. Bei den Bedarfszahlen (Anlage) ergibt sich gemäß § 19 Abs. 3 S. 3 KiBiz kein Bedarf über 4 % gegenüber dem Vorjahr bei den 45 Std.-Plätzen, sondern lediglich in Höhe von +0,83 %. Somit muss dieses Jahr keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 19 Abs. 3 S. 4 KiBiz beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt werden, da der Bedarf an 45 Std.-Plätzen im Rahmen liegt.
3. Platzangebot 2017/2018
Vorbehaltlich des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses und des Rates der Stadt Wermelskirchen über die neuen Maßnahmen im Rahmen des Kindertagesstättenbedarfsplanes für den Planungszeitraum 2017/2018 bis 2019/2020, ist der Waldkindergarten Braunsberg in den nachfolgenden Werten ab 01.08.2017 mit 18 Plätzen á 35 Std./W. für Kinder ab drei Jahren eingeplant.
Im Kindergartenjahr 2017/2018 werden demnach folgende Plätze zur Verfügung gestellt:
Für Kinder mit Behinderungen werden insgesamt 31 Plätze, 15 Plätze im Rahmen der Einzelintegration und 16 in den zwei Heilpädagogischen Gruppen Wellerbusch, zur Verfügung gestellt. Die zwei Heilpädagogischen Gruppen sind aufgrund der Sonderförderungen in den übrigen Auflistungen dieser Vorlage nicht enthalten.
4. Zusammenfassung der Meldung per 2017/2018
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2017 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2017/2018 folgende Kostenaufteilung:
Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 31.07.2018 bei Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 6.759.081,34 € mit einem Landeszuschuss in Höhe von 2.257.539,12 € zu rechnen ist. Bei einem Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 404.191,06 € beträgt der kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 4.097.351,16 €. Mit der freiwilligen Übernahme von zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd. 96.800 € pro Jahr (neuer Ansatz 2017 inkl. dem Waldkindergarten Braunsberg i.H.v. 3.800 €) erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt Wermelskirchen auf rd. 4.194.150 € für das Kindergartenjahr 2017/2018. Ausgehend von Elternbeiträgen in Höhe von rd. 674.400 € (neuer Ansatz 2017 inkl. dem Waldkindergarten Braunsberg i.H.v. 4.400 €) reduziert sich dieser städtische Eigenanteil auf dann rd. 3.519.750 €.
Bei den vorstehend dargestellten Zahlen handelt es sich um die anerkennungsfähigen Betriebskosten aller Kindertagesstätten in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2017/2018 (01.08.2017 bis 31.07.2018). Ausschlaggebend für den Haushalt ist allerdings die Darstellung der von der Stadt Wermelskirchen zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse im Kalenderjahr 2017. Diese Betriebskostenzuschüsse sind im Haushaltsplanentwurf 2017 in den Ansätzen unter 006.001.001 01000 531 8000 „Zuschüsse an übrige Bereiche“ und 006.001.001 01000 531 8004 „Zuschüsse an Dritte“ in Höhe von insgesamt rd. 3.593.000 € (bisheriger Ansatz 2017 ohne Waldkindergarten) enthalten. Diese Ansätze sind auskömmlich. Anlage/n: Gruppenformen Kindergartenjahr 2017/2018
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||