Vorlage - 0043/2017  

 
 
Betreff: Erlass einer Wahlwerbungssatzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Leßke, Florian
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Leßke, Florian
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
13.03.2017 
16. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr zurückgestellt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Wahlwerbung_Vorlage StuV PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung zur Verfahrensregelung der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum (Wahlwerbungssatzung) in der vorgelegten Fassung.


 


Sachverhalt:

 

Bei Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich um eine Form der Sondernutzung. Sondernutzungen müssen sich nach den Vorgaben der Sondernutzungssatzung richten und werden dementsprechend genehmigt.

 

Wahlwerbung unterliegt aber aufgrund ihrer Bedeutung für die Demokratie einigen Besonderheiten. Diese sollten sinnvollerweise in der Sondernutzungssatzung zusätzlich berücksichtigt werden, um für alle Beteiligten mehr Klarheit zu schaffen.

 

Die Sondernutzungssatzung der Stadt Wermelskirchen trifft bislang allerdings keine speziellen Regelungen zu Wahlwerbung. Sie besagt lediglich, dass die Verfahrensregelungen für Wahlsichtwerbung und Wahlveranstaltungen durch eine gesonderte Satzung bestimmt werden. Diese Satzung existiert bislang nicht.

 

Bei vergangenen Wahlkämpfen haben sich verschiedene Problempunkte gezeigt, die mit der nun vorgeschlagenen Wahlwerbungssatzung geregelt werden sollen.

 

Die Wahlwerbungssatzung bezieht sich speziell auf die Wahlsichtwerbung und stellt somit die zu beachtenden Regelungen komprimiert zusammen, die teilweise aus anderen Gesetzen herrühren. Beispielsweise kam in der Vergangenheit wiederholt die Frage auf, ob Wahlwerbeplakate auch an Ampeln oder Verkehrszeichen angebracht werden dürfen. Dies ist bereits nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig, wird aber nun auch in der Satzung eindeutig festgelegt.

 

Neben einigen Verfahrensregeln und Klarstellungen enthält die Wahlwerbungssatzung gegenüber der bisherigen Praxis zwei Einschränkungen, die nachfolgend etwas näher erläutert werden. Die Einschränkungen beziehen sich auf die Plakatanzahl in der Innenstadt und den Zeitpunkt, ab wann geworben werden darf.

 

In der Innenstadt (Eich, Kölner Straße, Obere Remscheider Straße, Telegrafenstraße, Carl-Leverkus-Straße, Markt) dürfen nicht mehr als sechs Plakate oder Werbetafeln pro Partei, Wählergruppe, Einzelbewerber o.ä. aufgehängt werden. Die Anzahl der Plakatständer wird nicht beschränkt. Diese Regelung nimmt einen Vorschlag zalhreicher im Rat vertretener Parteien aus dem Jahr 2013 auf.

 

Nach der bisherigen Rechtslage konnte mit der Wahlwerbung sechs Wochen bzw. drei Monate vor der Wahl um 0:00 Uhr begonnen werden. Einige Parteien sahen sich dadurch in der Chancengleichheit beeinträchtigt, wenn deren Ehrenamtliche nur tagsüber verfügbar sind und bereits nachts die besten Standorte belegt wurden. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, dass mit dem Anbringen der Werbung erst ab 8:00 Uhr begonnen werden darf.

 

In der Sitzung des Ältestenrates am 09.02.2017 wurden die Fraktionen gebeten, etwaige Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen. Diese werden von der Verwaltung ggf. nachgereicht bzw. als Tischvorlage verteilt.

 


 


Anlage/n:

 

Satzungsentwurf der Satzung zur Verfahrensregelung der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum (Wahlwerbungssatzung)


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Wahlwerbung_Vorlage StuV (36 KB) PDF-Dokument (73 KB)    

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: