Vorlage - 0047/2017  

 
 
Betreff: 2. Ergänzungssatzung zur Klarstellungssatzung "Herrlinghausen/Kolfhausen/Tente-Mitte": Einleitung Satzungsverfahren
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
13.03.2017 
16. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Lage_im_Raum  
Geltungsbereich_2_Ergaenzungssatzung  

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt das Verfahren zur Erstellung der 2. Ergänzungsatzung zur Klarstellungssatzung „Herrlinghausen/Kolfhausen/Tente-Mitte“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzubereiten.

 


Sachverhalt:

 

Anlass der Planung

 

Im November 2016 hat der Grundstückseigentümer einen Antrag auf Vorbescheid für ein geplantes Wohnbauvorhaben gestellt. Seine Planung beinhaltet 3 Doppel- bzw. Mehrfamilienhäuser zur Unterbringung von Flüchtlingen sowie zur mittelfristigen Deckung des Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum in der Ortslage Tente. Der Investor plant sein Vorhaben als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu realisieren.

Auf diesem, dem planungsrechtlichen Außenbereich zugehörigen Grundstück, sind Unterkünfte für Flüchtlinge gemäß § 246 Abs. 9 Baugesetzbuch (BauGB), „standortabhängige Außenbereichsbegünstigung“, sofort und dauerhaft zulässig. Jedoch ist für eine Anschlussnutzung als Wohnraum für die Allgemeinheit aus planungsrechtlichen Gründen die Aufstellung einer Ergänzungssatzung notwendig.

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Die Übersichtskarte Anlage 1: „Lage im Stadtgebiet“ verortet den Planbereich bei Bähringhausen in Wermelskirchen.

Die hierfür in Rede stehende Grundstücksfläche ist der Anlage 2: „Räumlicher Geltungsbereich“ zu entnehmen. Der Bereich soll unter der Bezeichnung „2. Ergänzungsatzung zur Klarstellungssatzung für die im Zusammenhang Ortsteile Herrlinghausen/Kolfhausen/Tente-Mitte“ entwickelt werden.

Es handelt sich um landwirtschaftliches Grünland, das sich gegenüber der bestehenden Bebauung entlang der Wohnsstraße Bähringhausen und im Anschluss an die vorgenannte rechtskräftige Klarstellungssatzung Herrlinghausen/Kolfhausen/Tente-Mitte“ befindet.

(Anmerkung zur 1. Ergänzungssatzung: diese bezieht sich auf eine Fläche, die nordöstlich der Wohnstraße Herrlinghauser Hang liegt.)

 

 

Ziel und Zweck der Planung

 

Das einzuleitende Satzungsverfahren verfolgt das Ziel, den bestehenden Innenbereich entlang der Bundesstraße 51 und der Wohnstraße Bähringhausen um die Baufläche für drei Wohngebäude zu erweitern und abzurunden. Gleichzeitig erhöht dies die Investitionssicherheit des Eigentümers.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB legt die Gemeinde durch die Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird. Die Abrundung der vorhandenen Siedlungsentwicklung in diesem Rand-bereich kommt in Betracht, da die einzubeziehende Fläche durch die bauliche Nutzung und das bauliche Nutzungspotential des direkt angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist.

Für diesen angrenzenden Bereich hat der Investor zeitgleich eine Bauvoranfrage zum Neubau von 4 Mehrfamilienwohnhäusern gestellt, die bereits beschieden wurde. Dieses Vorhaben soll entlang des Grundstücksbereichs errichtet werden, der sich zur Bundesstraße 51 ausrichtet und im Geltungsbereich der vorhandenen Innenbereichssatzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Herrlinghausen/Kolfhausen/Tente-Mitte“ liegt.

 

Insofern bedeutet dies für die im Rahmen der geplanten Ergänzungssatzung einzubeziehende Fläche, dass sie durch die bauliche Nutzung des direkt angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang ist gegeben, da die zu bebauende Fläche an die bebauten Grundstücksbereiche im Sinne des § 34 BauGB derart angrenzt, dass die in Form von 3 Doppelhäusern geplante Anlage nach ihrer Errichtung am Siedlungszusammenhang teilnehmen wird.

 

 

Darstellung im Flächennutzungsplan und Schutzgebietsausweisungen

 

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Wermelskirchen stellt den Bereich der geplanten 2. Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereichs ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Anschluss an die bestehenden Mischbauflächen nicht vorzunehmen.

Die geplante 2. Ergänzungssatzung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Wermelskirchen“. Für den Geltungsbereich der Satzung sind im Landschaftsplan keine Schutzausweisungen dargestellt.

Der Planbereich liegt innerhalb der Wasserschutzzone III der Sengbachtalsperre Solingen.

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Kostenübernahme durch städtebaulichen Vertrag

Auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB können „Städtebauliche Verträge“ eine Kostenübernahme der städtebaulichen Leistungen regeln. Der Zweck des Vertrages ist es, die zu erbringenden städtebaulichen Leistungen zur Erarbeitung des Baurechts in Form einer Ergänzungssatzung, zwischen dem Antragsteller und der Stadt Wermelskirchen eindeutig zu definieren und die damit verbundenen Kostenübernahmen zu regeln.

Diese Regelungen wurden bereits bei zahlreichen ähnlich gelagerten Satzungsverfahren angewandt. Der Vertrag sieht beispielsweise vor, dass der Antragsteller die ökologische Fachplanung (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzprüfung usw.) auf eigene Kosten erbringt und für die städtebauliche Fachplanung der Stadt Wermelskirchen in Höhe eines festgelegten Pauschalbetrages aufkommt. Die Durchführung des Planverfahrens erfolgt als kostenfreie Verwaltungsleistung der Stadt Wermelskirchen.

Die Rahmenbedingungen zum Aufstellungsverfahren der 2. Ergänzungssatzung sind in Bezug auf die Kostenübernahme durch den Antragsteller und Nutznießer noch abzustimmen.

 

Satzungsverfahren

Im Rahmen des nächsten Verfahrensschrittes ist ein Entwurf zur 2. Ergänzungssatzung einschließlich Planzeichnung und zugehöriger Begründung mit fachlichen Gutachten zu erstellen. Für diesen Satzungsentwurf ist ein Ratsbeschluss zur Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden einzuholen. Nach der durchgeführten Beteiligung kann der Rat der Stadt die Abwägung der zum Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen vornehmen und den Satzungsbeschluss fassen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung erlangt die Ergänzungssatzung Rechtskraft.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Ziel dieser Beschlussvorlage ist es, ein frühzeitiges politisches Votum zur Einleitung der 2. Ergänzungssatzung zu erhalten und die dauerhafte Nutzung des Standorts auch als Wohnraum für die Allgemeinheit planungsrechtlich zu sichern. Insofern kann der Ausschuss folgenden Beschlussvorschlag fassen:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt das Verfahren zur Erstellung der 2. Ergänzungsatzung zur Klarstellungssatzung „Herrlinghausen/ Kolfhausen/Tente-Mitte“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vorzubereiten.


 


Anlage/n:

 

Anlage 1: Lage im Raum

Anlage 2: Räumlicher Geltungsbereich
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Lage_im_Raum (672 KB)      
Anlage 2 2 Geltungsbereich_2_Ergaenzungssatzung (302 KB)      

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: