Vorlage - 0061/2017  

 
 
Betreff: Wahl eines Beigeordneten
Status:öffentlich  
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
27.03.2017 
16. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt wählt …

für die Dauer von acht Jahren zur/zum Beigeordneten für die Stadt Wermelskirchen. Die Besoldung richtet sich nach der Eingruppierungsordnung Nordrhein Westfalen. Frühester Dienstbeginn für die Beigeordnete/ den Beigeordneten ist der 01.07.2017.

 


Sachverhalt:

 

Die Amtszeit des Beigeordneten Jürgen Graef endet am 30.06.2017. Herr Graef, derzeit Erster Beigeordneter der Stadt Wermelskirchen, tritt anschließend in den Ruhestand ein.

 

Die Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen trifft in § 16 Abs. 1 folgende Festlegung:

 

„Es werden zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt“.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 12.12.2016 beschlossen, die Stelle des Beigeordneten auszuschreiben.

 

Nach erfolgter Abstimmung eines Ausschreibungstextes mit den Fraktionen erfolgte die Stellenausschreibung in verschiedenen Online-Portalen sowie in der Presse im Januar 2017. Bis zum Bewerbungsschluss am 05.02.2017 gingen 28 Bewerbungen um die Stelle des Beigeordneten bei der Stadt Wermelskirchen ein.

 

Nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen durch die Fraktionen wurden 10 der Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, die am 02. und 07.03.2017 stattgefunden haben. 9 Bewerberinnen und Bewerber haben an den Vorstellungsgesprächen teilgenommen, ein Bewerber hatte zwischenzeitlich seine Bewerbung zurückgezogen.

 

Die Wahl des Beigeordneten soll in der Sitzung des Rates der Stadt am 27.03.2017 erfolgen.

 

Gem. § 71 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen werden Beigeordnete als kommunale Wahlbeamte vom Rat der Stadt für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Diese beiden Voraussetzungen sind nach erfolgtem Beschluss durch den Rat der Stadt erfüllt.

 

Gem. § 71 Abs. 3 müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.

 

Weiterhin muss bei Gemeinden der Größe der Stadt Wermelskirchen gem. § 71 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Dieses Kriterium ist in Wermelskirchen durch das Ausscheiden des Beigeordneten Jürgen Graef nicht mehr erfüllt, sodass die Bewerberin/ der Bewerber um die hier zu besetzende Beigeordnetenstelle diese Voraussetzung erfüllen muss.

 

Bei den zu den Vorstellungsgesprächen eingeladenen Bewerberinnen und Bewerbern sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, wie eine erste Prüfung anhand der Bewerbungsunterlagen ergeben hat.

 

Die Wahl der Beigeordneten erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates der Stadt gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass „Personalangelegenheiten“ grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen; § 6 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 in der Fassung der 4. Änderung vom 10.10.2012). Denn die Wahl der Beigeordneten ist keine „Personalangelegenheit“ im geschäftsordnungsmäßigen Sinne, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Person der Bewerberin/ des Bewerbers bzw. der Bewerber durchzuführen, sollte die Öffentlichkeit nur für diese Aussprache ausgeschlossen werden.

 


Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Danach wird die Wahl grundsätzlich durch offene Abstimmung vollzogen, es sei denn, dass ausdrücklich geheime Abstimmung beantragt wird. Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bleibt der erste Wahlgang erfolglos, so findet zwischen den Bewerbern, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt.

 


 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: