Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt:
Dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt ist jeweils ein Exemplar der beiden Nachtragssatzungen beizufügen.
Sachverhalt:
1. Umstellung auf das Ident-Verfahren
Zu Beginn des Jahres 2017 wurden die Abfallbehälter auf das sogenannte Ident-Verfahren umgestellt. Damit wird die bisherige Gebührenmarke (farbiger Aufkleber) abgelöst. Ziel ist insbesondere eine größere Gebührengerechtigkeit bei der Abfallentsorgung in Wermelskirchen. Auf die beiden Vorlagen RAT/3540/2016 und RAT/3582/2016 wird verwiesen.
Die Umstellung der Abfallbehälter ist zu einem großen Teil abgeschlossen. Derzeit findet noch eine Nachbearbeitung des Bestandes statt.
Der in die Rest- und Bioabfallgefäße eingebaute Chip speichert lediglich eine einmalige Nummer. Durch die „Verheiratung“ dieser Nummer mit der Adresse des Objektes kann jeder Behälter zugeordnet werden.
Bei jedem Ladevorgang erhält der Lader am Müllfahrzeug ein entsprechendes Signal und kann damit feststellen, ob die betreffende Abfalltonne geleert werden darf oder nicht. Gleichzeitig wird die Leerung einer Abfalltonne registriert und zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Durchführung der Abfallentsorgung gespeichert. Hierbei werden selbstverständlich alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten.
Solange noch nicht alle Abfalltonnen erfasst und umgestellt worden sind, werden alle Abfalltonnen, wie bisher auch, abgefahren.
Nach Abschluss des Einführungsprozesses wird die elektronische Gebührenmarke jedoch bei jeder Leerung geprüft. Sofern also entweder ein anderer Abfuhrrhythmus eingehalten werden muss oder überhaupt kein Chip in der Tonne vorhanden ist, wird die Abfalltonne nicht geleert. Über den Zeitpunkt der Umstellung wird die Öffentlichkeit frühzeitig und umfassend informiert.
Um die elektronische Gebührenmarke vollständig einsetzen zu können, ist eine entsprechende Änderung der Abfallsatzung erforderlich und wurde in der Anlage 1 (Synopse) und Anlage 2 (2. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung) berücksichtigt.
2. Hinweise BAV
Der Bergische Abfallwirtschaftsverband (BAV) ist an alle Kommunen des Verbandsgebietes und damit auch an die Stadt Wermelskirchen herangetreten. Hierbei geht es dem BAV insbesondere um die Qualität des Bioabfalls. Bei Kontrollen im Verbandsgebiet hat sich die Notwendigkeit ergeben, dass die ordnungsgemäße Befüllung der Biotonne explizit in der Satzung geregelt sein muss. Hierzu führt der BAV aus:
„Besonders problematisch im Rahmen der Bioabfallkontrollen sind die von vielen Abfallentsorgungspflichtigen verwendeten Kunststoffbeutel mit Kompostierungshinweis, da diese für eine Verarbeitung in der Vergärungs- und Kompostierungsanlage nicht geeignet sind. Um hier Klarheit für die Abfallentsorgungspflichtigen zu schaffen, ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Abfallentsorgungssatzungen der Kommunen vorteilhaft.“
Zudem rät der BAV dazu, in der Satzung zu regeln, dass „[…] Abfallbehälter, die falsch befüllt worden sind, von der Abfuhr ausgeschlossen werden können und sodann nachsortiert werden müssen.“
Die vorgeschlagenen Änderungen wurden ebenfalls in der Anlage 1 und 2 berücksichtigt.
Darüber hinaus „[…] sollte in der Satzung geregelt sein, dass eine kostenpflichtige Zusatzabfuhr als Restmüll erfolgen kann,“ „[…] falls Behälter wiederholt falsch befüllt werden und eine Nachsortierung nicht vorgenommen wird […].“
Diese Anregung ist in der 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung umgesetzt worden (Anlage 3).
3. Änderung der Abfallsatzung
In der Anlage 1 sind die Änderungen der Abfallsatzung in einer Synopse dargestellt. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich dabei auf die Paragraphen in der Synopse zur Abfallsatzung. Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 2 hat sich die Nummerierung der folgenden Absätze entsprechend verschoben.
Zu § 10 Abs. 1 Dieser Absatz bleibt unverändert.
Zu § 10 Abs. 2 Trotz der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bedingungen ist hier eine Begründung der Enschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) in der Satzung erforderlich. Ähnliche Regelungen enthalten auch andere Satzungen (z.B. die Abwasserbeseitigungssatzung) aufgrund von Empfehlungen in der jeweiligen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes.
Zu § 10 Abs. 3 Hier wurden redaktionelle Ergänzungen (elektronische Gebührenmarke) sowie Klarstellungen vorgenommen.
Zu § 10 Abs. 4 Anpassung der Nummerierung des Absatzes
Zu § 10 Abs. 5 Redaktionelle Änderung aufgrund der Einführung der elektronischen Gebührenmarke
Zu § 13 Abs. 4 lit. c) Die Ergänzung zur bisherigen Fassung erfolgt auf Wunsch und Vorschlag des BAV zur Sicherstellung der Vermeidung von Kunststoffbeuteln im Bioabfall.
Zu § 13 Abs. 12 Die Aufnahme dieses Absatzes erfolgt ebenfalls auf Wunsch und Vorschlag des BAV, um wiederholt falsches Befüllen von Biotonnen bei gleichzeitiger Weigerung der Nachsortierung auch mit einer kostenpflichtigen Abfuhr als Restmüll sanktionieren zu können.
4. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallsatzung
Zu § 1 der 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung Sofern der Bioabfallbehälter wiederholt falsch befüllt werden und eine Nachsortierung nicht vorgenommen wird, wird der Abfall als Restmüll entsorgt. Der BAV empfiehlt hier eine Gebühr in Höhe von 15 €. Diese Höhe kann auch aufgrund der Kalkulation 2017 der Stadt Wermelskirchen nachvollzogen werden.
Anlage/n:
Anlage 1 – Synopse Abfallsatzung Anlage 2 – 2. Nachtragssatzung zur Abfallsatzung Anlage 3 – 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallsatzung
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