Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt stellt fest, dass der Einwohnerantrag vom 14.04.2017 betr. Wiederaufnahme des Schulbetriebs der Städtischen Realschule unzulässig ist. Dieses Ergebnis ist öffentlich bekanntzumachen.
Sachverhalt:
Die Schulpflegschaftsvorsitzende der Städtischen Realschule Wermelskirchen reicht mit Datum vom 14.04.2017, Eingang bei der Stadt Wermelskirchen am 18.04.2017, einen Einwohnerantrag gem. § 25 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen ein. Hierzu hat der Rat der Stadt gem. § 25 Abs. 7 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen zunächst (unverzüglich) festzustellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
Dies ist nicht der Fall, wie bereits an folgenden Kriterien zu erkennen ist:
1.Quorum
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen muss der Einwohnerantrag von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 4.000 Einwohner, unterzeichnet sein. Lt. Mitteilung der Schulpflegschaftsvorsitzenden der Städtischen Realschule ist der Antrag von „mittlerweile über 1.300 Bürgern der Stadt Wermelskirchen“ unterzeichnet worden. Erforderlich sind gemäß Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen 5% von 35.347 Einwohnern (Melderegister der Stadt Wermelskirchen, Stichtag: 18.04.2017 – Eingang des Bürgerantrages) = 1.767 Unterschriften. Maßgeblich ist die Zahl der Unterschriften am Tag der Einreichung des Einwohnerantrages, d.h., es können keine Unterschriften „nachgereicht“ werden.
Eine rein stichprobenweise Überprüfung der Unterschriftenliste hat ergeben, dass ca. 10% der Unterschriften nicht zulässig sind, weil es sich entweder um auswärtige Personen handelt oder sowohl Name als auch Unterschrift unleserlich sind.
Damit ist das Quorum eindeutig nicht erreicht.
2.Benennung von Vertretern gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen
Lt. dieser Vorschrift müssen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Diese Person/en müssen auf jeder Unterschriftenliste aufgeführt sein.
Im vorliegenden Antrag ist keine solche Person benannt.
Damit ist auch dieses Erfordernis eindeutig nicht erfüllt.
Aus diesem Grunde kann der Ratsbeschluss zur Zulässigkeit des Einwohnerantrages keiner vertretungsberechtigten Person mitgeteilt werden, woraus sich das Erfordernis der Amtlichen Bekanntmachung ergibt.
3.Bestimmtes Begehren gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen
Das Ziel des Begehrens muss eindeutig erkennbar sein. Lt. Unterschriftenlisten wird eingangs die Frage gestellt: „Soll die Städtische Realschule Wermelskirchen für das Schuljahr 2017/18 wieder Kinder aufnehmen?“ Im weiteren Text heißt es dann: „Wir sind dafür, diese Schulform für Wermelskirchen wieder aufleben zu lassen. Zumindest aber das Gespräch über die Schullandschaft in Wermelskirchen wieder aufzunehmen.“
Damit ist das Begehren nicht eindeutig, sondern es werden Alternativen genannt. Es ist zumindest zweifelhaft, ob das Formerfordernis der Bestimmtheit erfüllt ist. Das kann aber dahingestellt sein, weil bereits die beiden ersten Kriterien nicht erfüllt sind.
Da bereits mit den vorstehenden Punkten eindeutig festzustellen ist, dass der Einwohnerantrag unzulässig ist, wird auf eine weitergehende Prüfung von Formerfordernissen verzichtet.
Zur Begründetheit des Antrages:
Da bereits die Zulässigkeit des Einwohnerantrages nicht gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung der Begründetheit des Antrages. Hierzu sei an dieser Stelle jedoch auf folgendes hingewiesen:
Nach Aussage der Bezirksregierung Köln, Dezernat 48 (Schulorganisation), ist die Wiederaufnahme des Schulbetriebes an einer Schule, deren Auflösung beschlossen wurde und die über mehrere Schuljahrgänge nicht mehr verfügt, nicht möglich.
Denkbar wäre lediglich die Neugründung einer Schule (beginnend mit dem Jahrgang 5). Hierzu bedarf es eines Gründungsbeschlusses und vieler weiterer formaler Erfordernisse, (z.B. Bedarfsprüfung und Bedarfsbegründung) die jedoch alle vorliegen müssen, bevor das Anmeldeverfahren zu den weiterführenden Schulen erfolgt ist. Somit wäre auch die evtl. angedachte Neugründung einer Realschule zum Beginn des Schuljahres 2017/18 faktisch unmöglich, da die Anmeldungen zu den weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2017/18 bereits erfolgt sind.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||